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	<title>Finanzensteuern Trimborn.Tackenberg.Partner. Steuerberater in Oberhausen</title>
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	<description>Gute Beratung macht sexy.</description>
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		<title>Steuervorteil Adoption?</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/steuervorteil-adoption/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:32:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Erbschaftsteuer bestehen große Unterschiede zwischen Übertragungen an Kinder und solchen an weiter oder gar nicht verwandte Personen. Das wirft die Frage auf, ob die Adoption von Begünstigten Vorteile hat. Der Freibetrag für Schenkungen oder Erbschaften beträgt bei Kindern aktuell  400.000 €, bei Neffen, Nichten oder anderen fremden Personen dagegen nur 20.000 €. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Erbschaftsteuer bestehen große Unterschiede <br />
 zwischen Übertragungen an Kinder und solchen an weiter oder gar nicht verwandte <br />
 Personen. Das wirft die Frage auf, ob die Adoption von Begünstigten Vorteile hat.</p>
<p>Der Freibetrag für Schenkungen oder  Erbschaften beträgt bei Kindern aktuell  <br />
 400.000 €, bei Neffen, Nichten oder  anderen fremden Personen dagegen nur <br />
 20.000 €. Auch der Steuersatz für über  diese Freibeträge hinausgehende <br />
 Zuwendungen variiert stark. Für die Freibeträge  übersteigende Summen <br />
 bis zu 75.000 € beträgt er bei Kindern 7 %, bei Nichten und <br />
 Neffen 15 % und bei fremden Dritten sogar 30 %.</p>
<p>Steuervorteil durch Adoption?<br />
 Der Ausweg  Adoption führt zwar steuerlich zu einer erheblichen Entlastung. <br />
Jedoch wird   nicht jedem Adoptionsantrag stattgegeben. Vor allem dann, <br />
wenn angenommen werden   kann, dass die Adoption nur aus wirtschaftlichen <br />
oder steuerlichen Gründen   erfolgt.</p>
<p>Rechtliche Folgen <br />
 Zu  beachten sind eventuell unerwünschte rechtliche Folgen einer Adoption. So <br />
 entstehen gegenseitige Unterhaltsansprüche. Das bedeutet, dass in Notfällen der <br />
 eine dem anderen zum Unterhalt verpflichtet ist. Bei Minderjährigen erlöschen <br />
 darüber hinaus alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse, vor allem zu den <br />
 leiblichen Eltern und damit auch etwaige Unterhalts-, Erb- oder <br />
 Pflichtteilsrechte. Nur bei Volljährigen bleiben diese Rechte <br />
 erhalten.</p>
<p>Gerichtliche „Genehmigung“</p>
<p>Allerdings bedarf jede Adoption einer gerichtlichen „Genehmigung“. Je <br />
 enger der Verwandtschaftsgrad, umso wahrscheinlicher ist ein positiver <br />
 Beschluss. Zwischen den Personen sollte es schon vorher ein besonderes <br />
 Näheverhältnis gegeben haben, das z. B. aus regelmäßigen Besuchen oder aus der <br />
 regelmäßigen Versorgung des zukünftigen „Elternteils“ erkennbar ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kündigungsgrund: Geschäftsidee!</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/kundigungsgrund-geschaftsidee/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:24:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=798</guid>
		<description><![CDATA[Die Kündigung von Wohnraum ist nicht nur bei geplanter Wohnnutzung zulässig, sondern auch dann, wenn ein enger Verwandter des Vermieters die Räume gewerblich nutzen will. Nach den Vorschriften des BGB kann der Vermieter von Wohnräumen Mieter nur kündigen, wenn berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses besteht. Das liegt vor, wenn der Vermieter die Räume [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kündigung von Wohnraum ist nicht nur bei geplanter <br />
 Wohnnutzung zulässig, sondern auch dann, wenn ein enger Verwandter des <br />
 Vermieters die Räume gewerblich nutzen will.</p>
<p>Nach   den Vorschriften des BGB kann der Vermieter von Wohnräumen Mieter <br />
nur kündigen,   wenn berechtigtes Interesse an der Beendigung eines <br />
Mietverhältnisses besteht. <br />
 Das liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine <br />
 Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.</p>
<p>Geschäft statt Wohnung<br />
 Ein vor dem   Landgericht Braunschweig verhandelter Fall zeigt nun, <br />
dass der Vermieter   durchaus auch in anderen Fällen kündigen darf: <br />
Die Ehefrau eines Vermieters    wollte eine bisher zu Wohnzwecken <br />
vermietete Erdgeschoßwohnung als   Tierbedarfshandlung  nutzen. <br />
Das Landgericht erkannte die deshalb nötige <br />
 Kündigung als rechtmäßig an.</p>
<p>Grundgesetzlicher Schutz<br />
 Die Richter  stellten fest, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse habe. <br />
Denn auch der  Wunsch des Vermieters, die bisher zu Wohnzwecken vermietete <br />
Wohnung für eigene   berufliche Zwecke zu nutzen, sei dafür ausreichend.  Der <br />
Plan, in den   betreffenden Räumen ein Gewerbe zu betreiben, sei durch <br />
Artikel 12 Grundgesetz  geschützt. Danach haben alle Deutschen das Recht, <br />
Beruf und Arbeitsplatz frei zu  wählen. <br />
 Daraus sei zu entnehmen, dass der Vermieter ein berechtigtes <br />
 Interesse daran habe, seinen Beruf an einer bestimmten räumlichen Stelle ausüben <br />
 zu können. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern <br />
 dessen Ehefrau die Wohnung für berufliche Zwecke nutzen will.</p>
<p>Gründe angeben<br />
 Wichtig ist, in der Kündigung   auch den Grund der Beendigung anzugeben. <br />
 Das hatte der Vermieter auch beachtet. <br />
 Er wies in der schriftlichen Kündigung  auf die geplante berufliche Nutzung der <br />
 Ehefrau hin.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verluste aus Lebensversicherungen</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/verluste-aus-lebensversicherungen/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/verluste-aus-lebensversicherungen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=795</guid>
		<description><![CDATA[Immer öfter werden Lebensversicherungen vor dem Ende der Laufzeit zurückgekauft. Wir zeigen Ihnen, wann etwaige Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Überschüsse aus ab 1.1.2005 privat abgeschlossenen Lebensversicherungen müssen versteuert werden. Der Steuerpflicht unterliegt der Differenzbetrag zwischen der Auszahlung der Versicherung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Läuft die Versicherung mindestens 12 Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer öfter werden Lebensversicherungen vor dem Ende der <br />
 Laufzeit zurückgekauft. Wir zeigen Ihnen, wann etwaige Verluste steuerlich <br />
 geltend gemacht werden können.</p>
<p>Überschüsse aus ab  1.1.2005 privat abgeschlossenen Lebensversicherungen <br />
müssen versteuert werden. <br />
 Der Steuerpflicht unterliegt der Differenzbetrag zwischen der Auszahlung der <br />
 Versicherung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Läuft die <br />
 Versicherung mindestens 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des <br />
 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, sind 50 % des Differenzbetrags zu <br />
 versteuern, andernfalls unterliegt der volle  Unterschiedsbetrag der <br />
 Einkommensteuer.</p>
<p>Negativer   Differenzbetrag<br />
 Werden Versicherungen vor dem regulären Ende der <br />
 Laufzeit gekündigt, erhält man aber oft weniger zurück als man einbezahlt hat. <br />
 Analog der vollen Versteuerung eines positiven Unterschiedsbetrags darf ein <br />
 daraus erzielter Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Der entstandene <br />
 Negativbetrag ist aber nicht mit positiven anderen Einkünften auszugleichen. Er <br />
 darf nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. <br />
 Sollte der Verlust höher sein als die im laufenden Jahr angefallenen <br />
 Kapitalerträge, kann der übersteigende Betrag in zukünftigen Jahren von etwaigen <br />
 positiven Einkünften abgezogen werden.</p>
<p>Fazit: Bei jedem Rückkauf einer Lebensversicherung <br />
 sollte geprüft werden, ob ein eventueller Verlust steuermindernd angesetzt <br />
 werden kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Steuern sparen beim PC-Kauf</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/steuern-sparen-beim-pc-kauf/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:23:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=789</guid>
		<description><![CDATA[Jeder möchte den privat angeschafften PC oder Laptop steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht ­Baden Württemberg stellte jetzt fest, wann und in welchem Umfang das möglich ist. Ein privat gekaufter, in der Wohnung aufgestellter Computer kann ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsmittel sein. Die Anschaffungskosten können voll als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die private Nutzung 10 % nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder möchte den privat angeschafften PC oder Laptop <br />
 steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht ­Baden Württemberg stellte jetzt <br />
 fest, wann und in welchem Umfang das möglich ist.</p>
<p>Ein privat gekaufter, in der Wohnung aufgestellter Computer kann ein <br />
 steuerlich anzuerkennendes Arbeitsmittel sein. Die Anschaffungskosten können <br />
 voll als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die private Nutzung 10 % nicht <br />
 übersteigt.</p>
<p>Private oder dienstliche  Nutzung?<br />
 Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10 %, können die <br />
 Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt werden. Ist das <br />
 Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist von einem <br />
 50-prozentigen Werbungskostenabzug auszugehen. So auch ein Fall, der dem <br />
 Finanzgericht vorgelegt wurde. Der Kläger konnte zwar die dienstliche Nutzung <br />
 glaubhaft machen, aber nicht nachweisen, zu wieviel Prozent der PC privat <br />
 genutzt wurde.</p>
<p>Laptop für die Dienstreise<br />
 Der Kläger – ein angestellter Berufspilot – trug zwar vor, <br />
 den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u. a. zur Abfrage von Flugdaten zu <br />
 benötigen. Eine Privatnutzung wird laut Auffassung des Gerichts hierdurch aber <br />
 weder ausgeschlossen noch ist die Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils daraus <br />
 ableitbar: Deshalb sei davon auszugehen, dass der PC auch privat genutzt werde <br />
 und die anfallenden Kosten eben nicht zu 100 %, sondern nur zu 50 % absetzbar <br />
 sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechnungsformalien zur Umsatzsteuer</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/rechnungsformalien-zur-umsatzsteuer-2/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/rechnungsformalien-zur-umsatzsteuer-2/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:22:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=786</guid>
		<description><![CDATA[Der Abzug von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer aus Lieferantenrechnungen ist häufig ein Streitpunkt mit dem Fiskus. Sind nämlich nicht alle einschlägigen Kriterien genauestens beachtet, kann das dazu führen, dass die enthaltene Vorsteuer nicht anerkannt wird. Auf zwei wichtige Formalien wollen wir Sie hinweisen: Fortlaufende Rechnungsnummer Laut Gesetz muss jede Rechung eine nur einmal vergebene Rechnungsnummer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Abzug von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer aus <br />
 Lieferantenrechnungen ist häufig ein Streitpunkt mit dem <br />
 Fiskus.</p>
<p>Sind nämlich nicht alle einschlägigen  Kriterien genauestens <br />
beachtet, kann das dazu führen, dass die enthaltene <br />
 Vorsteuer nicht anerkannt wird. Auf zwei wichtige Formalien wollen <br />
wir Sie hinweisen:</p>
<p>Fortlaufende  Rechnungsnummer<br />
 Laut Gesetz muss jede Rechung eine nur einmal <br />
 vergebene Rechnungsnummer enthalten. Gerade kleine Firmen wollen aber häufig <br />
 durch die Angabe niedriger Rechnungsnummern nicht zeigen, dass sie nur wenige <br />
 Rechnungen ausstellen. Für diesen Fall kann eine Fantasiezahl gewählt oder ein <br />
 eigener Rechnungskreis für den jeweiligen Kunden angelegt werden. Wichtig ist <br />
 nur, dass es jede Rechnungsnummer nur ein einziges Mal gibt.</p>
<p>Fehlende Steuernummer<br />
 Auf keinen Fall darf eine Steuernummer fehlen. Das zeigt der Fall einer <br />
 Firma, die schon Rechnungen ausstellte, obwohl sie noch nicht beim <br />
 Finanzamt registriert war. Lediglich ein Aktenzeichen war auf der Rechnung <br />
 vermerkt. Als der belieferte Kunde auf Basis dieser Rechnung die Vorsteuer <br />
 geltend machen wollte, wurde ihm das vom Fiskus <br />
 verweigert und durch das oberste Steuergericht auch bestätigt.</p>
<p>Fazit: Ohne Steuernummer bzw <br />
 USt-Identifikationsnummer gibt es keinen Vorsteuerabzug. Ist keine der Nummern <br />
 auf der Rechnung, lassen Sie sich  umgehend eine neue, berichtigte Rechnung <br />
 ausstellen. Und schreiben Sie bitte die fehlenden Merkmale nicht selbst auf die <br />
 Rechnung. Denn das kann großen Ärger bereiten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Freiberufler auch ohne Studium</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/freiberufler-auch-ohne-studium/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/freiberufler-auch-ohne-studium/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:19:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=781</guid>
		<description><![CDATA[Auch ohne Studium kann man einen ingenieurähnlichen Beruf ausüben. Damit gilt man als Freiberufler und unterliegt nicht der Pflicht zur Entrichtung von Gewerbesteuer. Ein Autodidakt hatte im Auftrag freiberuflich tätiger Ingenieurbüros jahrelang als Bauleiter selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet. Die Finanzbehörde lehnte es ab, ihn allein aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Freiberufler anzuerkennen. Sie argumentierte, er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch ohne Studium kann man einen ingenieurähnlichen   Beruf <br />
ausüben. Damit gilt man als Freiberufler und unterliegt nicht der <br />
Pflicht  zur Entrichtung von Gewerbesteuer.</p>
<p>Ein Autodidakt   hatte im Auftrag freiberuflich tätiger Ingenieurbüros <br />
jahrelang als Bauleiter   selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet. <br />
Die Finanzbehörde lehnte es ab,   ihn allein aufgrund seiner ausgeübten <br />
Tätigkeit als Freiberufler anzuerkennen. <br />
 Sie argumentierte, er könne nicht durch Ausbildungs-, Fortbildungs- und <br />
 Tätigkeitsnachweise darlegen, dass er über die für einen ingenieurähnlichen <br />
 Beruf nötigen Kenntnisse verfüge.</p>
<p>Kenntnisse entscheidend<br />
 Die dagegen erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Das oberste deutsche <br />
Steuergericht entschied, dass   man zur Anerkennung einer freiberuflichen <br />
Tätigkeit  nicht unbedingt den   Nachweis erbringen müsse, wie man die <br />
notwendigen Kenntnisse erworben habe. <br />
 Unter Umständen könne auch aus der Art der Tätigkeit auf das Vorhandensein der <br />
 Kenntnisse geschlossen werden.</p>
<p>Selbständig &amp; eigenverantwortlich<br />
 Im konkreten Fall konnte der Kläger glaubhaft machen, dass er selbständig und <br />
 eigenverantwortlich Leistungen erbracht hatte, die unter die Leistungsstufen der <br />
 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) fielen. Für die Richter <br />
 genug, um entsprechende Kenntnisse als gegeben zu betrachten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einschränkung bei Familienheimfahrten</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/einschrankung-bei-familienheimfahrten/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/einschrankung-bei-familienheimfahrten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:18:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=778</guid>
		<description><![CDATA[Umgekehrte Familienheimfahrten des Ehepartners vom Ort des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten sind steuerlich nicht absetzbar. So lautet der Tenor eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ehegatten hatten den Familienwohnsitz in A, wo auch der Ehemann arbeitete und wohnte. Die Ehefrau war in B nichtselbständig tätig. Hier lebte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umgekehrte Familienheimfahrten des Ehepartners vom Ort <br />
 des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten sind <br />
 steuerlich nicht absetzbar. So lautet der Tenor eines neuen Urteils des <br />
 Bundesfinanzhofs.</p>
<p>Dem Urteil lag folgender Fall   zugrunde: <br />
Ehegatten hatten den Familienwohnsitz in A, wo auch der Ehemann <br />
 arbeitete und wohnte. Die Ehefrau war in B nichtselbständig tätig. Hier lebte <br />
 sie auch während der Woche. <br />
 An den Wochenenden reiste entweder die Ehefrau   nach A oder wurde vom <br />
Ehemann in B besucht. Die Wochenendfahrten hatten immer <br />
 privaten Charakter. Es war auch nicht so, dass der Ehemann seine Frau nur <br />
 deshalb an ihrem Dienstort besuchte, weil die Ehefrau dienstlich verhindert <br />
 gewesen wäre.</p>
<p>Heimfahrten zum   Familienwohnsitz<br />
 Die Aufwendungen der auswärts wohnenden Ehefrau für <br />
 die Heimfahrten zum gemeinsamen Familienwohnsitz wurden unstrittig als <br />
 Werbungskosten der Frau anerkannt. Es handelt sich bei den Reisen der Ehefrau <br />
 zwar um private Besuche. Die Fahrten sind jedoch Aufwendungen im Rahmen einer <br />
 sogenannten doppelten Haushaltsführung. Diese sind bei der für die Besteuerung <br />
 gebotenen Bemessung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, <br />
 wenn es sich dabei um notwendigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger <br />
 Ehegatten handelt.</p>
<p>Schutz der   Ehe<br />
 Die privaten Besuchsfahrten des Ehemanns können dagegen laut <br />
 Urteil keinesfalls als Werbungskosten einer anderen Person (der die Einkünfte <br />
 erzielenden Ehefrau) anerkannt werden, wie die Kläger das vorhatten. Denn sie <br />
 sind keine Heimfahrten zur Familie. Und sie sind auch keine Werbungskosten, da <br />
 sie nicht beruflich bedingt sind. Das Gericht stellte fest, dass der Gesetzgeber <br />
 mit der Beschränkung des Abzugs auf die persönlichen Reisekosten der tätigen <br />
 Ehefrau dem Schutz der Ehe ausreichend Rechnung trägt. Nach Auffassung der <br />
 Richter ist es nicht zu beanstanden, wenn der Fiskus nur die Fahrten zum <br />
 Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) als derart notwendig ansieht, dass er die <br />
 eigentlich privaten Besuchsfahrten steuerlich zum Abzug zulässt.</p>
<p>Fazit: Die Begründung des Urteils vermag nicht zu <br />
 überzeugen. Ob diese strenge Auslegung des grundgesetzlich geschützten Begriffs <br />
 der Ehe einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht standhält, ist fraglich. <br />
 Denn die Besuchsfahrten der Ehegatten sind immer privat veranlasst, egal von wem <br />
 die aktive Fahrt durchgeführt wird.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Umsatzsteuer-Clou</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/der-umsatzsteuer-clou/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/der-umsatzsteuer-clou/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 16:16:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=776</guid>
		<description><![CDATA[Vermieter von Büros oder Gewerberäumen haben Vorteile, wenn sie mit Umsatzsteuer (USt) vermieten. Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Gebäuden nicht der Umsatzsteuer. Der Vermieter kann aber auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (Option). Voraussetzung dafür ist, dass er die Räumlichkeiten einem anderen Unternehmer für dessen Firma überlässt und dieser die Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vermieter von Büros oder Gewerberäumen haben Vorteile, <br />
 wenn sie mit Umsatzsteuer (USt) vermieten.</p>
<p>Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Gebäuden nicht der <br />
 Umsatzsteuer. Der Vermieter kann aber auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten <br />
 (Option). <br />
 Voraussetzung dafür ist, dass er die Räumlichkeiten einem anderen <br />
 Unternehmer für dessen Firma überlässt und dieser die Räume ausschließlich für <br />
 Umsätze verwendet, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Bei Vermietung <br />
 an Ärzte, Heilpraktiker oder Versicherungsvertreter &#8230; gibt es diese <br />
 Möglichkeit deshalb im Normalfall beispielsweise nicht.</p>
<p>Durchlaufposten USt<br />
 Gelingt die Option zur  USt, wird Umsatzsteuer fällig und am besten <br />
auf die Mieten aufgeschlagen. Da der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt <br />
ist, kann er sich dann die bezahlte Vorsteuer  vom ­Finanzamt erstatten <br />
lassen. Für den ­Mieter ist die USt deshalb nur ein <br />
 durchlaufender Posten.</p>
<p>Vorsteuerposten  Baukosten<br />
 Der Vermieter erhält zur Nettomiete die bezeichnete USt und <br />
 führt sie ans Finanzamt ab, weshalb er daraus weder einen Vor- noch einen <br />
 Nachteil hat. Der Vermieter kann aber die Vorsteuern aus den ihm in Rechnung <br />
 gestellten Kosten abziehen. Hat er das Gebäude selbst gebaut oder bauen lassen, <br />
 gilt das sogar für die Vorsteuer aus den gesamten Baukosten. Zumindest ist aber <br />
 die Vorsteuer aus den jährlich laufenden Kosten bei der USt-Erklärung abziehbar. <br />
 Dem  Vermieter verbleibt so in jedem Fall die in den Kosten enthaltene <br />
 Vorsteuer.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sanieren: Aus für Begünstigung</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/sanieren-aus-fur-begunstigung/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/sanieren-aus-fur-begunstigung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 10:55:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://finanzensteuern.de/?p=728</guid>
		<description><![CDATA[Laut neuem Jahressteuergesetz werden Steuerminderungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen künftig für Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte öffentliche Darlehen gewährt oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Dazu zählen Arbeiten, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW gefördert wurden, geförderte Maßnahmen zur energetischen Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie ähnliche Förderprogramme der einzelnen Bundesländer. Durch die neue Regelung soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut neuem Jahressteuergesetz werden Steuerminderungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen künftig für Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte öffentliche Darlehen gewährt oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Dazu zählen Arbeiten, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW gefördert wurden, geförderte Maßnahmen zur energetischen Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie ähnliche Förderprogramme der einzelnen Bundesländer. Durch die neue Regelung soll eine Doppelförderung mit Steuermitteln vermieden werden. </p>
<p>Alle übrigen Maßnahmen, bei denen Handwerker zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in Privathaushalten beschäftigt werden, sind davon nicht betroffen. <br />
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist der Nachweis durch eine Rechnung sowie die Bezahlung durch Banküberweisung. (Barzahlung wird nicht anerkannt.) </p>
<p>Nur die reine Dienstleistung kann geltend gemacht werden, Materialkosten sind nicht begünstigt. Der Anteil der Arbeitsleistung sollte deshalb auf der Rechnung aufgeführt sein. 20 % der angefallenen Arbeitskosten, maximal jedoch € 1.200, können dann nicht nur vom Einkommen abgezogen, sondern direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://finanzensteuern.de/news/sanieren-aus-fur-begunstigung/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Verluste bei wesentlichen Beteiligungen</title>
		<link>http://finanzensteuern.de/news/verluste-bei-wesentlichen-beteiligungen/</link>
		<comments>http://finanzensteuern.de/news/verluste-bei-wesentlichen-beteiligungen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 10:53:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber hat eine Begünstigung bei Verlusten aus wesentlichen Beteiligungen gekippt. Nach den ab 2009 geltenden Regelungen sind alle Einnahmen und Vermögensmehrungen aus privat gehaltenen Aktien und sonstigen Wertpapieren zu versteuern. Verluste aus dem Verkauf der Anteile kann man steuerlich geltend machen, jedoch nur durch Saldierung mit Gewinnen aus Wertpapieren. Eine Verrechnung der Verluste mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat eine Begünstigung bei Verlusten aus wesentlichen Beteiligungen gekippt.</p>
<p>Nach den ab 2009 geltenden Regelungen sind alle Einnahmen und Vermögensmehrungen aus privat gehaltenen Aktien und sonstigen Wertpapieren zu versteuern. Verluste aus dem Verkauf der Anteile kann man steuerlich geltend machen, jedoch nur durch Saldierung mit Gewinnen aus Wertpapieren. Eine Verrechnung der Verluste mit positiven anderen Einkünften ist nur bei Vorliegen von sogenannten wesentlichen Beteiligungen möglich. Das trifft zu, wenn ein Veräußerer innerhalb der letzen 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Sie können allerdings nur anteilig, nämlich zu 60 % steuermindernd geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>Ertraglose Beteiligungen</strong><strong><br />
</strong>Die obersten deutschen Steuergerichte hatten diese 60 %-Regel jedoch in den Fällen nicht für anwendbar erachtet, wenn es sich um ertraglose Beteiligungen handelte. Das soll der Fall sein, wenn für die Anlage nie Dividenden bezahlt wurden, wenn das Finanzamt nie eine verdeckte Gewinnausschüttung entdeckt hatte und auch bei Verkauf oder Auflösung keinerlei Einnahmen erzielt worden sind. </p>
<p>Es folgte ein Streit zwischen Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof, bis im Sommer 2010 die volle Verlustverrechnung bei gänzlich ertraglosen wesentlichen Beteiligungen als Zwischenlösung wieder zugelassen wurde. Dies geschah aber nur deshalb, weil der Fiskus bereits eine Gesetzesänderung in die Wege geleitetet hatte. Diese wurde nun im Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Ab 2011 ist lt. Gesetz die 60%-Regel zwingend anzuwenden.</p>
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		<title>Spekulieren mit dem Gebrauchten</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 10:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist der Kauf und Verkauf eines Gebrauchtwagens ein Spekulationsgeschäft, das bei Verlusten steuerlich geltend gemacht werden kann? Ja, meinte noch 2008 der Bundesfinanzhof. Aufgrund einer Gesetzesänderung würde das Urteil heute jedoch anders ausfallen. Ein Prozess vor dem Bundesfinanzhof zeigte 2008 interessante steuerliche Perspektiven auf: Der Kläger hatte sich einen Gebrauchtwagen gekauft und zehn Monate später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ist der Kauf und Verkauf eines Gebrauchtwagens ein Spekulationsgeschäft, das bei Verlusten steuerlich geltend gemacht werden kann? Ja, meinte noch 2008 der Bundesfinanzhof. Aufgrund einer Gesetzesänderung würde das Urteil heute jedoch anders ausfallen. </strong></p>
<p>Ein Prozess vor dem Bundesfinanzhof zeigte 2008 interessante steuerliche Perspektiven auf: Der Kläger hatte sich einen Gebrauchtwagen gekauft und zehn Monate später wieder verkauft. Laut Gesetz sind solche privaten Veräußerungsgeschäfte dann Spekulationsgeschäfte und unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Etwaige Gewinne sind zu versteuern, eventuelle Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden. </p>
<p><strong>Neue Gesetzeslage</strong><strong><br />
</strong>Entsprechend dieser Regelung wollte der Kläger seinen erlittenen Verlust beim Verkauf steuerlich geltend machen. Das Finanzamt jedoch weigerte sich. </p>
<p>Es begründete seine Auffassung damit, dass Gegenstände des täglichen Gebrauchs in der Regel keine Wertsteigerung erführen. Es fehle deshalb an der allgemein im Einkommensteuerrecht erforderlichen Absicht zur Erzielung von Einkünften. Das oberste Steuergericht gab dem Kläger jedoch Recht. Das Fehlen eines objektiven Wertsteigerungspotenzials reiche laut Urteil nicht dafür aus, solche Wirtschaftsgüter aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu nehmen. Die Bundesregierung änderte daraufhin umgehend das Einkommensteuergesetz. Ab 2011 werden bei Spekulationsgeschäften nun Gegenstände des täglichen Gebrauchs explizit ausgenommen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Sicher ein Beitrag zur Steuervereinfachung, dass Gebrauchsgegenstände eben keiner Steuerpflicht unterliegen. </p>
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		<title>Müssen auch Sie jetzt eine zusätzliche Steuerbilanz erstellen?</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 10:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Trimborn</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Inkrafttreten des neuen Bilanzmodernisierungsgesetzes können Gewerbetreibende sich in bestimmten Fällen nicht darauf beschränken, eine Einheitsbilanz aufzustellen, die zugleich Handels- wie Steuerbilanz ist. Wir zeigen, welche Firmen betroffen sind. Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH müssen Handelsbilanzen aufgrund ihrer Rechtsform immer erstellen. Gewerbetreibende sind hingegen nur dann betroffen, wenn ihr Betrieb an zwei aufeinander folgenden Stichtagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit Inkrafttreten des neuen Bilanzmodernisierungsgesetzes können Gewerbetreibende sich in bestimmten Fällen nicht darauf beschränken, eine Einheitsbilanz aufzustellen, die zugleich Handels- wie Steuerbilanz ist. Wir zeigen, welche Firmen betroffen sind. </strong></p>
<p>Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH müssen Handelsbilanzen aufgrund ihrer Rechtsform immer erstellen. Gewerbetreibende sind hingegen nur dann betroffen, wenn ihr Betrieb an zwei aufeinander folgenden Stichtagen mehr als € 500.000 Umsatz und mehr als € 50.000 Gewinn macht. Das gilt unabhängig davon, ob die Firma im Handelsregister eingetragen ist. <br />
Oft wurde bisher nur eine Bilanz erstellt, die zugleich Handels- und Steuerbilanz war. Jetzt müssen in folgenden Fällen zwei getrennte Bilanzen erstellt werden:</p>
<p><strong>Steuerliche Sonderabschreibung</strong><strong><br />
</strong>Zur Senkung der Steuerlast werden oft zusätzlich zur normalen Abschreibung sogenannte Sonderabschreibungen vorgenommen. Muss eine Firma eine Handelsbilanz erstellen und ist in der Vergangenheit oder im laufenden Jahr eine Sonderabschreibung gebildet worden, entsprechen die Wertansätze in der Handelsbilanz nicht mehr denen in der Steuerbilanz. In diesen Fällen ist zukünftig eine eigene Steuerbilanz zu erstellen.</p>
<p><strong>Langfristige Rückstellungen</strong><strong><br />
</strong>Gibt es Rückstellungen, wie solche für Garantien oder Pensionen, mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, muss der errechnete Bedarf abgezinst werden. Während in der Steuerbilanz für die Berechnung ein Einheitszinssatz von 5,5 % vorgeschrieben ist, muss in der Handelsbilanz der durchschnittliche Marktzinssatz angewendet werden. Da die Ansätze der beiden Bilanzvarianten voneinander abweichen, ist auch hier zwingend eine separate Steuerbilanz zu erstellen. </p>
<p><strong>Latente Steuern</strong><strong><br />
</strong>Liegen zwischen den Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz Differenzen vor, die sich in späteren Jahren ausgleichen, entstehen dadurch latente Steuern. Diese können aktiv oder passiv sein. Aktive Steuern gibt es z. B. im Fall eines steuerlichen Verlustvortrags.<br />
Passive latente Steuern, also zukünftig drohende Steuerbelastungen, können entstehen, wenn steuerliche Sonderabschreibungen vorgenommen, steuerfreie Rücklagen gebildet oder Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden. <br />
Diese latenten Steuern müssen gebucht werden. Auch hier ist eine eigene Steuerbilanz regelmäßig notwendig. </p>
<p><strong>Fazit:</strong> Nicht alle zu einer Handelsbilanz verpflichteten Betriebe haben abweichende Wertansätze, die eine gesonderte Steuerbilanz notwendig machen. Lassen Sie uns gemeinsam feststellen, ob Sie eine separate Steuerbilanz aufstellen sollten und wie wir Sie dabei im Vorfeld unterstützen können.</p>
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