Freiberufler auch ohne Studium

Auch ohne Studium kann man einen ingenieurähnlichen Beruf
ausüben. Damit gilt man als Freiberufler und unterliegt nicht der
Pflicht zur Entrichtung von Gewerbesteuer.

Ein Autodidakt hatte im Auftrag freiberuflich tätiger Ingenieurbüros
jahrelang als Bauleiter selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet.
Die Finanzbehörde lehnte es ab, ihn allein aufgrund seiner ausgeübten
Tätigkeit als Freiberufler anzuerkennen.
Sie argumentierte, er könne nicht durch Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Tätigkeitsnachweise darlegen, dass er über die für einen ingenieurähnlichen
Beruf nötigen Kenntnisse verfüge.

Kenntnisse entscheidend
Die dagegen erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Das oberste deutsche
Steuergericht entschied, dass man zur Anerkennung einer freiberuflichen
Tätigkeit  nicht unbedingt den Nachweis erbringen müsse, wie man die
notwendigen Kenntnisse erworben habe.
Unter Umständen könne auch aus der Art der Tätigkeit auf das Vorhandensein der
Kenntnisse geschlossen werden.

Selbständig & eigenverantwortlich
Im konkreten Fall konnte der Kläger glaubhaft machen, dass er selbständig und
eigenverantwortlich Leistungen erbracht hatte, die unter die Leistungsstufen der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) fielen. Für die Richter
genug, um entsprechende Kenntnisse als gegeben zu betrachten.