Kündigungsgrund: Geschäftsidee!
Die Kündigung von Wohnraum ist nicht nur bei geplanter
Wohnnutzung zulässig, sondern auch dann, wenn ein enger Verwandter des
Vermieters die Räume gewerblich nutzen will.
Nach den Vorschriften des BGB kann der Vermieter von Wohnräumen Mieter
nur kündigen, wenn berechtigtes Interesse an der Beendigung eines
Mietverhältnisses besteht.
Das liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Geschäft statt Wohnung
Ein vor dem Landgericht Braunschweig verhandelter Fall zeigt nun,
dass der Vermieter durchaus auch in anderen Fällen kündigen darf:
Die Ehefrau eines Vermieters wollte eine bisher zu Wohnzwecken
vermietete Erdgeschoßwohnung als Tierbedarfshandlung nutzen.
Das Landgericht erkannte die deshalb nötige
Kündigung als rechtmäßig an.
Grundgesetzlicher Schutz
Die Richter stellten fest, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse habe.
Denn auch der Wunsch des Vermieters, die bisher zu Wohnzwecken vermietete
Wohnung für eigene berufliche Zwecke zu nutzen, sei dafür ausreichend. Der
Plan, in den betreffenden Räumen ein Gewerbe zu betreiben, sei durch
Artikel 12 Grundgesetz geschützt. Danach haben alle Deutschen das Recht,
Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen.
Daraus sei zu entnehmen, dass der Vermieter ein berechtigtes
Interesse daran habe, seinen Beruf an einer bestimmten räumlichen Stelle ausüben
zu können. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern
dessen Ehefrau die Wohnung für berufliche Zwecke nutzen will.
Gründe angeben
Wichtig ist, in der Kündigung auch den Grund der Beendigung anzugeben.
Das hatte der Vermieter auch beachtet.
Er wies in der schriftlichen Kündigung auf die geplante berufliche Nutzung der
Ehefrau hin.

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