Steuern sparen beim PC-Kauf

Jeder möchte den privat angeschafften PC oder Laptop
steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht ­Baden Württemberg stellte jetzt
fest, wann und in welchem Umfang das möglich ist.

Ein privat gekaufter, in der Wohnung aufgestellter Computer kann ein
steuerlich anzuerkennendes Arbeitsmittel sein. Die Anschaffungskosten können
voll als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die private Nutzung 10 % nicht
übersteigt.

Private oder dienstliche Nutzung?
Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10 %, können die
Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt werden. Ist das
Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist von einem
50-prozentigen Werbungskostenabzug auszugehen. So auch ein Fall, der dem
Finanzgericht vorgelegt wurde. Der Kläger konnte zwar die dienstliche Nutzung
glaubhaft machen, aber nicht nachweisen, zu wieviel Prozent der PC privat
genutzt wurde.

Laptop für die Dienstreise
Der Kläger – ein angestellter Berufspilot – trug zwar vor,
den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u. a. zur Abfrage von Flugdaten zu
benötigen. Eine Privatnutzung wird laut Auffassung des Gerichts hierdurch aber
weder ausgeschlossen noch ist die Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils daraus
ableitbar: Deshalb sei davon auszugehen, dass der PC auch privat genutzt werde
und die anfallenden Kosten eben nicht zu 100 %, sondern nur zu 50 % absetzbar
sind.