Verluste aus Lebensversicherungen
Immer öfter werden Lebensversicherungen vor dem Ende der
Laufzeit zurückgekauft. Wir zeigen Ihnen, wann etwaige Verluste steuerlich
geltend gemacht werden können.
Überschüsse aus ab 1.1.2005 privat abgeschlossenen Lebensversicherungen
müssen versteuert werden.
Der Steuerpflicht unterliegt der Differenzbetrag zwischen der Auszahlung der
Versicherung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Läuft die
Versicherung mindestens 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des
60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, sind 50 % des Differenzbetrags zu
versteuern, andernfalls unterliegt der volle Unterschiedsbetrag der
Einkommensteuer.
Negativer Differenzbetrag
Werden Versicherungen vor dem regulären Ende der
Laufzeit gekündigt, erhält man aber oft weniger zurück als man einbezahlt hat.
Analog der vollen Versteuerung eines positiven Unterschiedsbetrags darf ein
daraus erzielter Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Der entstandene
Negativbetrag ist aber nicht mit positiven anderen Einkünften auszugleichen. Er
darf nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Sollte der Verlust höher sein als die im laufenden Jahr angefallenen
Kapitalerträge, kann der übersteigende Betrag in zukünftigen Jahren von etwaigen
positiven Einkünften abgezogen werden.
Fazit: Bei jedem Rückkauf einer Lebensversicherung
sollte geprüft werden, ob ein eventueller Verlust steuermindernd angesetzt
werden kann.

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