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      Klimaschutzprogramm der Bundesregierung: Welche Veränderungen gibt es im Steuerrecht?

      Im Kampf gegen den Klimawandel hat unsere Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm aufgestellt. Mit diesem umfangreichen Klimapaket sollen verschiedenste klimaschädliche Bereiche durch politische Lenkung verändert werden. Auf Verbote wird größtenteils verzichtet, stattdessen will die Regierung Anreize für umweltfreundliche Entscheidungen schaffen. Ein wichtiger Kernaspekt ist dabei die Vergünstigung von klimafreundlichen Handlungen. Parallel dazu werden klimaschädliche Tätigkeiten teurer. Etwaige Vergünstigungen und Aufschläge werden durch steuerliche Anpassung realisiert. Steuerzahler müssen sich für dieses Jahr also auf Veränderungen einstellen. Die Änderungen werden im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ erläutert. In diesem Beitrag werden wir, als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen, die wesentlichen Veränderungen erklären.

      Bundesfinanzhof entscheidet: Unbelegte Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück

      Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unbelegte Brötchen, Kaffee und Tee kein Frühstück sind. Verständlicherweise werden Sie sich fragen, warum der Bundesfinanzhof zu entscheiden hat, was als Frühstück gilt. Natürlich hat das Urteil nichts mit der allgemeinen Definition des Frühstücks zu tun. Im privaten darf der Kaffee also auch weiterhin zum Frühstück gehören. Vielmehr geht es darum, wie ein Frühstück durch den Fiskus definiert wird. Im heutigen Beitrag werden wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erläutern, was der Bundesfinanzhof entschieden hat und aufzeigen warum das Urteil für einige Unternehmer sehr relevant sein könnte.

      Liebhaberei – Wenn das Finanzamt Verluste nicht mehr anerkennt

      Als Geschäftsführer möchte man ein erfolgreiches Unternehmen aufbauen und Gewinne erzielen. Selbstverständlich kann ein Unternehmen auch schlechte Zeiten haben und möglicherweise Verluste erleiden. Das Steuergesetz legt fest, dass Steuern nur erhoben werden sollen, wenn eine vermehrte Leistungsfähigkeit vorliegt. Steuern müssen demnach – einfach gesagt – nur gezahlt werden, wenn das Unternehmen erfolgreich Geld verdient. Werden in einem Jahr Verluste gemacht, müssen natürlich keine Steuern gezahlt werden. Es kommt sogar noch besser: Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Der sogenannte Verlustausgleich wird zunächst horizontal also innerhalb der Einkunftsart vorgenommen. Verluste können hierzu auch mit vorangegangen und zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Alternativ können Verluste aber auch mit einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Diese Regelung ist essenziell für Unternehmen in einer Krise. Teilweise wird die Verlustregelung aber auch ausgenutzt. Der Fiskus ist daher sehr vorsichtig geworden und unterstellt oft Liebhaberei. In diesem Beitrag werden wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erläutern, was es mit „Liebhaberei“ auf sich hat und passend dazu einen aktuellen Fall des Finanzgerichts betrachten.

      Steuerberatung für Privatpersonen: Wie werden private Veräußerungsgeschäfte besteuert?

      Werden im allgemeinen Wirtschaftsverkehr Produkte oder Dienstleistungen verkauft ist es „normal“, dass verschiedenste Steuern gezahlt werden müssen. Doch wie sieht es aus, wenn man Gegenstände aus dem Privatvermögen verkauft? Es ist keine Seltenheit, dass man alte Sachen, welche nicht mehr benötigt werden, verkaufen möchte und beispielsweise die alte Plattensammlung bei Ebay einstellt. Auch die Veräußerung von Eigenheim mit Grundstück gilt als Verkauf von Privatvermögen. Besonders bei kleinen Summen werden sich die meisten Menschen keine Gedanken um das Finanzamt machen. Sobald es aber um hohe Summen geht kommt die Frage auf, ob diese Einnahmen nicht doch steuerrechtlich relevant sind.  Allgemein kann man sagen, dass Sie den Gewinn, welcher durch den Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens entsteht, nicht der Einkommenssteuer unterziehen müssen. Wie so oft gibt es allerdings Ausnahmen, die Sie kennen sollten! Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen möchten wir mit diesem Beitrag dabei helfen die Besteuerungsgrundsätze zu verstehen. Wir erklären übersichtlich, wann eine Steuerpflicht besteht und wie Sie Steuerfallen vermeiden.

      Kosten für Kinderbetreuung – Was kann man steuerlich absetzen?

      Familie und Beruf zu organisieren kann kompliziert sein. Sind beide Elternteile berufstätig, wird häufig eine Kinderbetreuung notwendig. Mit etwas Glück gibt es Großeltern oder Bekannte, die für die Betreuung einspringen können. In den meisten Fällen wird jedoch eine entgeltliche Betreuung genutzt. Die Kosten für Babysitter, Tagesmutter oder Kindergarten können dabei beachtlich hoch sein. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen werden wir oft von Eltern gefragt, ob solche Kosten steuerlich berücksichtigt werden können. In diesem Beitrag möchten wir die Frage endgültig beantworten und erläutern, was Sie bei Kinderbetreuungskosten beachten sollten.

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