Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, die Cayman Inseln, Österreich, Deutschland und weitere 55 Staaten haben im Dezember 2015 eine Vereinbarung zum automatischen Austausch von Finanzkonten beschlossen.
Bereits ab 2016 wird der Zugriff der Steuerbehörden auf sensible Finanzdaten von Unternehmen und Privatpersonen ermöglicht und sogar automatisiert. Bisher waren Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden umständlich und langwierig. Oft verliefen sie auch im Sande, weil sich viele Länder auf das Bankgeheimnis beriefen und keine Auskünfte erteilten. Ab sofort sind die Vertragspartner dazu verpflichtet, Informationen über Finanzkonten von Personen, die im Ausland ansässig sind, an die jeweiligen Ansässigkeitstaaten weiterzugeben. Im Einzelnen sind das:
Wird eine private Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft, unterliegt ein Gewinn der Einkommensteuer. Das gilt nicht, wenn das Objekt zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken diente. Andere Regelungen gelten, falls ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze. Danach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich und damit zu versteuern. Werden mehr als drei Objekte in der fraglichen Zeit veräußert, führt das in der Regel zur Gewerblichkeit aller Verkäufe, das heißt auch der ersten drei Objekte.
Weist ein Vermieter vor dem Verkauf eines Mehrfamilienhauses, das in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, den Mieter pflichtwidrig nicht auf dessen gesetzliches Vorkaufsrecht hin, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
Mit einem solchen Fall befasste sich kürzlich der Bundesgerichtshof. Eine der Mietparteien wurde zunächst vom Verkauf nicht unterrichtet. Sie erfuhr davon erst, als die neue Eigentümerin ihr die Wohnung später zu einem deutlich höheren Verkaufspreis anbot.
Zur Förderung der Effektivität der Besteuerung ist eine die Beteiligten bindende Einigung möglich, die sogenannte tatsächliche Verständigung (tV).
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Die tV muss sich auf Sachverhaltsfragen beziehen, sie ist nicht zulässig für Rechtsfragen. Ein derartiger Fall landete kürzlich vor Gericht. Ein Steuerpflichtiger hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tV ausgehandelt und wollte das Ergebnis nachträglich anfechten. Gegenstand seines Unternehmens war es, unsortierte Bargeldbestände einzusammeln, sie teilweise beim Kunden abzuholen, nach Währungsarten zu sortieren und umzutauschen. Der Kläger wollte seine Provision gänzlich als Geldverkehrsleistung umsatzsteuerfrei bekommen. In der tatsächlichen Verständigung einigte man sich auf ein Verhältnis von je 50?%. Kurz danach fühlte er sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden und beantragte die vollständige Freistellung von der Umsatzsteuer.
Im ersten Teil der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums ging es um die Aufbewahrung und zeitgerechte Erfassung von Belegen, im Folgenden weitere Anforderungen.
Belegwesen
Generell soll keine Buchung ohne Beleg erfolgen. Die Nachvollziehbarkeit zwischen Buchung und Beleg ist durch Kontierung auf dem Beleg sicherzustellen, alternativ durch derartige organisatorische Maßnahmen, dass die Geschäftsvorfälle in angemessener Zeit nachprüfbar sind. Bei elektronischen Belegen kann dies durch elektronische Verknüpfungen erfolgen. Belege in Papierform sollen durch laufende Nummerierung, durch laufende Ablage, durch zeitgerechte Erfassung oder durch laufende Vergabe von Barcodes mit anschließendem Scannen gesichert werden. Der Steuerpflichtige hat das EDV-System gegen Verlust, Unauffindbarkeit, Vernichtung und Diebstahl zu sichern.
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Trimborn . Partner Steuerberater in Partnerschaft mbBhat
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