Wer die Möglichkeit anbietet, in einen Beruf hineinzuschnuppern, sollte sich der Probleme bewusst sein, die diese an sich sinnvolle Initiative mit sich bringen kann. Werden Teilnehmer an dem Programm nämlich zu sehr in die Arbeitsabläufe eingebunden, können sie Lohn einklagen.
Für das Anbieten von Schnuppertagen sprechen viele gute Gründe. Beide Seiten können sich ein reales Bild des jeweils anderen machen. Zudem bietet es für den Jobsuchenden die Chance, auch die Mitarbeiter und Arbeitsabläufe des Unter-nehmens kennenzulernen. Der Arbeitsumfang darf jedoch nicht mehr sein als ein bloßes Beschnuppern. Der korrekte recht-liche Ausdruck für das Verhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber heißt „Einfühlungsverhältnis“. In dieser Zeit soll dem Schnupperer lediglich ein Einblick in das Unternehmen gegeben werden.
Was Schnuppern gefährlich macht
Gegen ein reines Einfühlen in den Betrieb sprechen festgelegte Arbeitszeiten oder ein zu langer Zeitraum. Ein Tag bis zu einer Woche „Schnuppern“ ist dabei noch völlig in Ordnung. Werden es aber vier Wochen, handelt es sich um ein meist vergütungspflichtiges Praktikum. Auch die Stundenanzahl ist entscheidend. Bei einem Schnupperer reichen wenige Stunden „einfühlen“ pro Tag aus, um einen Einblick zu bekommen.
Fazit: Wer ein kostenfreies Einfühlungsverhältnis vereinbaren will, sollte das in einem Vertrag klar zum Ausdruck bringen und die genannten Kriterien beachten.
Weiß ein Gläubiger, dass sein Schuldner zahlungsunfähig ist und bekommt er dennoch sein Geld, benachteiligt er damit andere Gläubiger. Der Insolvenzverwalter kann die Zahlung anfechten und den Betrag für die Insolvenzmasse zurückverlangen. Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden.
Das beklagte Unternehmen stand in langjährigen Geschäftsbeziehungen zur später insolventen Schuldnerin. Im Laufe der Zeit beliefen sich die Zahlungsrückstände auf € 200.000,–. Daraufhin verhängte die mit Maschinen handelnde Firma einen Lieferstopp. Die Schuldnerin kündigte daraufhin an, durch eine Finanzierung in der Lage zu sein, ihre Schulden in Raten zu begleichen. Nach Auffassung der Richter war das Ratenangebot und der Umstand, dass die Zahlungen im Folgenden ausblieben, Indiz dafür, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen.
Zahlungseinstellung Indiz für Insolvenz
Zwischenzeitlich benötigte die Schuldnerin eine neue Maschine von der Beklagten. Zu dieser Zeit beliefen sich die Schulden gegenüber der Beklagten bereits auf € 800.000,–. Die Firma erklärte sich gegen eine Abschlagszahlung von € 200.000,– und eine Bankbürgschaft in Höhe der restlichen ausstehenden Forderungen von € 600.000,– bereit, die Maschine zu liefern. Die darauf getätigte Abschlagszahlung musste die Gläubigerin dem Insolvenzverwalter wieder zurückerstatten. Denn es hätte ihr bewusst sein müssen, dass der Schuldner insolvenzreif war.
Fazit:
Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder Umstände, die darauf schließen lassen, dass er zahlungsunfähig ist, kann der Insolvenzverwalter getätigte Zahlungen anfechten. Der Gläubiger muss den an ihn geleisteten Betrag dann zurückgewähren.
Zahlt ein Arbeitnehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt an seinen Arbeitgeber, mindert dieses den Wert seines geldwerten Vorteils der Kfz-Nutzung.
Ein Arbeitnehmer fuhr einen Dienstwagen, den er auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte. Hierfür führte er ein Fahrtenbuch. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung nach der im Gesetz festgehaltenen 1%-Regelung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03%-Regelung, beide bezogen auf den Listenpreis des Fahrzeugs. Dabei kam ein geldwerter Vorteil von € 8.554,32 heraus. Für die private Nutzung des Kfz bezahlte er seinem Arbeitgeber umgerechnet jährlich ein Nutzungsentgelt in Höhe von € 6.033,72, weshalb per Saldo ein Betrag von € 2.520,60 versteuert wurde.
Arbeitnehmer rechnete anders
Der Arbeitnehmer rechnete in seiner Einkommensteuer anders und ermittelte den geldwerten Vorteil seiner Kfz-Nutzung anhand eines Fahrtenbuchs. Er ermittelte hierfür den prozentualen Anteil seiner Privatfahrten und rechnete diese auf die Gesamtkosten des Kfz um. Den so entstandenen Wert seiner privaten Nutzung von € 6.981,49 machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ aber eine Minderung nur bis zur Höhe des versteuerten Saldos (€ 2.520,60) zu. Dieses Vorgehen war laut dem zuletzt entscheidenden Bundesfinanzhof auch korrekt.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass dieses ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Werden Räume auch privat genutzt, scheidet auch ein anteiliger Abzug der Aufwendungen aus.
Ein Steuerbürger betrieb ein Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Hierfür nutzte er einen offenen Wohnbereich mit Küchenzeile in seiner privaten 2-Zimmer-Wohnung, die noch über ein getrenntes Schlafzimmer und Badezimmer verfügt. Die Miete sowie die Nebenkosten für den als Büro genutzten Wohnbereich brachte er anteilig in seiner Einkommensteuer als Betriebsausgaben zum Abzug. Das Finanzamt war hiermit nicht einverstanden. Daraufhin klagte er bis zum Bundesfinanzhof.
Bedingungen der Absetzbarkeit
Nach einer Gesetzesänderung in 2007 dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Raum für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, jedoch bis zu einem maximalen Betrag von € 1.250,– begrenzt. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Kosten nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt. In diesem Fall spricht das Gericht auch von einem betriebsstättenähnlichen Gepräge. Ein solches liegt vor, wenn schon aufgrund der Ausstattung eine private Nutzung dieser Räume auszuschließen ist. Solche Räume, bei denen eine private Nutzung ausscheidet, können dann auch unbegrenzt als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das war jedoch im Urteilsfall nicht gegeben, weil es sich erstens nicht um einen abgeschlossenen Raum handelte und zweitens eine Küchenzeile integriert war. Der Einwand des Klägers, der Raum würde auch für Besprechungen genutzt, änderte hieran nichts.
Fazit: Nur Räume, die nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ist darin auch eine Wohnnutzung denkbar, ist dies nicht möglich.
Bei überwiegend beruflicher Nutzung abzugsfähig sind:
mit Büromöbeln eingerichtete Räume, wobei der Schreibtisch hierfür zentral ist (Typ häusliches Arbeitszimmer)
Räume, die nicht dem typischen Arbeitszimmer entsprechen, aber aufgrund ihrer Einrichtung nur betrieblich genutzt werden können wie z. B. eine Werkstatt, ein Tonstudio oder ein Warenlager
Nicht abzugsfähig sind:
Räume, die auch privat genutzt werden (können), wie ein Durchgangszimmer oder eine „Arbeitsecke“ im Wohnbereich
Wird nachträglich eine Rechnung berichtigt, für die Vorsteuer geltend gemacht wurde, wirkt die Berichtigung auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung zurück. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Az. V R 26/15) entschieden und seine bisherige Rechtsprechung damit grundlegend geändert.
Das klagende Unternehmen machte Vorsteuer für Rechnungen eines Rechtsanwalts und Unternehmensberaters geltend. Die Leistungsbeschreibungen der Rechnungen lauteten auf „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt die unzureichenden Angaben der berechneten Leistungen und versagte den Vorsteuerabzug aus den beanstandeten Rechnungen. Die Firma klagte gegen das Finanzamt und legte während des Klageverfahrens geänderte ordnungsgemäße Rechnungen vor.
EuGH sorgt für Änderung der Rechtsprechung
Die Entscheidung des BFH wurde zwischenzeitlich ausgesetzt, da sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage beschäftigte, ob die deutsche Regelung, wonach die Berichtigung einer Rechnung nicht auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt, mit europäischem Recht vereinbar ist.
Im Ergebnis verneinten die Richter die bisher in Deutschland geltende Regelung. Aufgrund dessen änderte nun auch der BFH seine Rechtsprechung, weshalb die Berichtigung einer Rechnung fortan auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sie ursprünglich ausgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden und nicht etwa erst im Jahr der Berichtigung.
Praxistipp:
Ein Beleg kann also jetzt im Nachhinein berichtigt werden, wenn er ursprünglich jedenfalls Angaben zum Aussteller, zum Empfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Eine Berichtigung kann bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht nachgeholt werden.
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