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      Vorsicht bei der Stellenbeschreibung

      Arbeitsverhältnisse werden oft durch eine Stellenbeschreibung konkretisiert. Es empfiehlt sich, die vorgesehene Tätigkeit akribisch zu formulieren. Denn bei davon abweichender Beschäftigung kann man als Arbeitgeber sogar verklagt werden.

      Das hessische Landearbeitsgericht hatte die Beschwerde eines Arbeitgebers zu entscheiden. Dieser führte vorher mit einem Arbeit-nehmer einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Ziel der Änderungskündigung war, dem Arbeitnehmer eine für ihn wohl niedrigere und deshalb nicht annehmbare Arbeit zuzuweisen. Der Arbeitnehmer bekam Recht und er musste wie zuvor als Account-Director weiter beschäftigt werden.

       

      Wie man Urlaub vererben kann

      Ein Arbeitnehmer verliert nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 mit dem Tode nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die bisher in Deutschland gegenteilige Ansicht ist damit vom Tisch.

      Wer stirbt, braucht keine Erholung mehr. Diese kürzlich sogar vom Bundesarbeitsgericht festgestellte Meinung gilt nun nicht mehr. Gegen die restriktive Handhabung wandte sich die Witwe eines im November 2010 verstorbenen Arbeitnehmers. Ihr Mann war seit 1998 in einer Firma beschäftigt. Wegen Krankheit war er von 2009 an nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im Jahr darauf verstarb, hatte er noch 140,5 Tage Resturlaub. Seine Witwe verlangte für den Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich. Der Fall ging bis vors Landesarbeitsgericht Hamm, welches das Verfahren aussetzte und es dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

       

      Zur Vollstreckung von Steuerschulden

      Kein ausreichender Grund für einen Vollstreckungsaufschub auf Steuerzahlungen ist die artikulierte Hoffnung, in naher Zukunft Aufträge generieren zu können, die den Steuerzahler in die Lage versetzen sollten, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

       

      Neues zum Kampf gegen Schwarzarbeit

      Die zur Prüfung von Schwarzarbeit eingesetzten Zollbehörden dürfen auch bei Auftragsvermittlern prüfen, jedoch nur vorhandene und keine zukünftigen Daten.

      Die Klägerin, eine Genossenschaft, betreibt für ihre Mitglieder eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen. Am 08.07.2013 fand eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsgesetz statt. Einen Tag später erbaten die Zollprüfer um regelmäßige und lückenlose Übersendung der von ihnen vorgehaltenen Daten zu Fahrermeldungen und Aufträgen. Der Fall landete beim Finanzgericht Münster, das wie folgt dazu Stellung nahm:

       

      Beweislast bei Mietnebenkosten

      Das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Mietnebenkosten ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter oft ein heikles Thema. Hier einige Hinweise, wann dieses verletzt ist und wer hierfür die Beweislast trägt.

      Ein Mieter will nur Mietnebenkosten übernehmen, die erforderlich und angemessen sind. Andererseits ist ein Vermieter aber verpflichtet, bei den für das Gebäude anfallenden Kosten wirtschaftlich zu handeln. Er darf nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit kann dann verletzt sein, wenn die Betriebskosten zu hoch sind oder nicht sinnvoll verwendet wurden. Die Verursachung hoher Kosten, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind, fällt genauso darunter wie die Anschaffung unnötiger Geräte, beispielsweise für den Gemeinschaftsgarten. Klar ist auch, dass Kosten, die aufgrund von Nachlässigkeiten des Vermieters entstanden sind, wie Verzugsgebühren oder fehlende Vergleichsangebote, nicht von den Mietern gezahlt werden müssen.

       

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