Weist ein Vermieter vor dem Verkauf eines Mehrfamilienhauses, das in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, den Mieter pflichtwidrig nicht auf dessen gesetzliches Vorkaufsrecht hin, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
Mit einem solchen Fall befasste sich kürzlich der Bundesgerichtshof. Eine der Mietparteien wurde zunächst vom Verkauf nicht unterrichtet. Sie erfuhr davon erst, als die neue Eigentümerin ihr die Wohnung später zu einem deutlich höheren Verkaufspreis anbot.
Zur Förderung der Effektivität der Besteuerung ist eine die Beteiligten bindende Einigung möglich, die sogenannte tatsächliche Verständigung (tV).
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Die tV muss sich auf Sachverhaltsfragen beziehen, sie ist nicht zulässig für Rechtsfragen. Ein derartiger Fall landete kürzlich vor Gericht. Ein Steuerpflichtiger hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tV ausgehandelt und wollte das Ergebnis nachträglich anfechten. Gegenstand seines Unternehmens war es, unsortierte Bargeldbestände einzusammeln, sie teilweise beim Kunden abzuholen, nach Währungsarten zu sortieren und umzutauschen. Der Kläger wollte seine Provision gänzlich als Geldverkehrsleistung umsatzsteuerfrei bekommen. In der tatsächlichen Verständigung einigte man sich auf ein Verhältnis von je 50?%. Kurz danach fühlte er sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden und beantragte die vollständige Freistellung von der Umsatzsteuer.
Im ersten Teil der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums ging es um die Aufbewahrung und zeitgerechte Erfassung von Belegen, im Folgenden weitere Anforderungen.
Belegwesen
Generell soll keine Buchung ohne Beleg erfolgen. Die Nachvollziehbarkeit zwischen Buchung und Beleg ist durch Kontierung auf dem Beleg sicherzustellen, alternativ durch derartige organisatorische Maßnahmen, dass die Geschäftsvorfälle in angemessener Zeit nachprüfbar sind. Bei elektronischen Belegen kann dies durch elektronische Verknüpfungen erfolgen. Belege in Papierform sollen durch laufende Nummerierung, durch laufende Ablage, durch zeitgerechte Erfassung oder durch laufende Vergabe von Barcodes mit anschließendem Scannen gesichert werden. Der Steuerpflichtige hat das EDV-System gegen Verlust, Unauffindbarkeit, Vernichtung und Diebstahl zu sichern.
Betriebsprüfer im Rheinland wurden kürzlich darin geschult, wie durch Lohnkalkulation die Plausibilität der gemeldeten Umsätze verprobt werden kann.
Die Finanzbehörden müssen die vorgelegte Buchführung als Grundlage akzeptieren, wenn kein Anlass besteht, ihre Richtigkeit zu beanstanden. Die Kontrolle der Buchführung geschieht durch Prüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle oder durch Verprobung. Die Lohnkalkulation ist eine der möglichen Methoden zur Verprobung des Umsatzes.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies kürzlich die Berufung eines Arbeitgebers zurück, der sich gegen beleidigende Äußerungen einer ehemaligen Mitarbeiterin gerichtlich zur Wehr setzte
Die Beklagte des Rechtsstreits war als Verkäuferin im Shop der Klägerin tätig. Nach einer Vereinbarung des Arbeitsvertrags war ihr Arbeitgeber verpflichtet, sie beim Besuch ihrer Abendschule zu unterstützen und dies bei der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen, was jedoch nicht eingehalten wurde. Ihr wurde noch vor Ablauf der Probezeit gekündigt. Als sie ihre Privatgegenstände in der Firma abholte, fragte sie eine andere Mitarbeiterin, ob der Ex-Chef auch ihr gegenüber Versprechungen nicht eingehalten habe. In diesem Gespräch bezeichnete sie ihren Ex-Chef darüber hinaus als A…loch. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Verunglimpfung und forderte vor Gericht die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
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Trimborn . Partner Steuerberater in Partnerschaft mbBhat
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