Photovoltaikanlagen und Steuerrecht: Neue Entwicklungen für Steuerzahler
Die steuerlichen Regelungen rund um Photovoltaikanlagen unterliegen einem stetigen Wandel. Neue Entscheidungen der Finanzgerichte sowie aktualisierte Verwaltungsauffassungen sorgen für Unsicherheiten, eröffnen aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige. In diesem Beitrag geben wir einen aktuellen Überblick über relevante steuerliche Entwicklungen im Bereich der Photovoltaikanlagen.
Steuerliche Bewertung von Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden
Bislang war die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein der Auffassung, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG entfällt, wenn die Leistung einer Photovoltaikanlage auf einem einzelnen Gebäude über den gebäudebezogenen Höchstwert hinausgeht. Diese restriktive Sichtweise wurde nun aufgegeben, was Erleichterungen für Betreiber von Anlagen auf mehreren Gebäuden mit sich bringt.
Einschränkungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Ein weiteres wichtiges Urteil betrifft die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen. Während bisher eine betriebliche Nutzung auch dann anerkannt wurde, wenn mehr als 10 % des erzeugten Stroms privat genutzt wurde, entschied das Hessische Finanzgericht anders. Demnach ist § 7g EStG nicht anwendbar, wenn der Eigenverbrauch des Stroms 10 % übersteigt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Förderung von Photovoltaikanlagen.
Betriebsausgabenabzug trotz Steuerfreiheit
Eine weitere relevante Entscheidung stammt vom Niedersächsischen Finanzgericht: Demnach sind Betriebsausgaben, die vor Einführung der Steuerfreiheit im Jahr 2022 angefallen sind, weiterhin abziehbar. Wer also in den Jahren vor 2022 Investitionen in seine Anlage getätigt hat, kann diese nachträglich steuermindernd geltend machen. Steuerpflichtige sollten in vergleichbaren Fällen ihre Steuerbescheide offenhalten, bis der Bundesfinanzhof abschließend entscheidet.
Können Photovoltaikanlagen als Gebäudekosten angesetzt werden?
Bislang wurden die Kosten für Aufdach- und Indach-Photovoltaikanlagen steuerlich nicht als Gebäudekosten bewertet. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 6. November 2024 neue Grundsätze zur handelsrechtlichen Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungskosten veröffentlicht. Diese könnten auch steuerliche Auswirkungen haben.
Unter bestimmten Bedingungen – etwa wenn eine Pflicht zum Einbau besteht oder der Strom nahezu ausschließlich im Gebäude verbraucht wird – könnten Photovoltaikanlagen künftig als Erweiterungskosten eines Gebäudes gelten. Dies hätte Auswirkungen auf Abschreibungen und könnte auch dazu führen, dass § 7g EStG in diesen Fällen nicht mehr anwendbar ist.
Fazit
Die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen bleiben ein dynamisches Thema. Während die geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein Erleichterungen bringt, könnten die Urteile aus Hessen und Niedersachsen neue Herausforderungen für Steuerpflichtige schaffen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof zu diesen Themen positionieren.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten die aktuelle Rechtsprechung genau im Blick behalten und sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um mögliche Vorteile optimal zu nutzen.
Das Team aus Steuerberatern in Düsseldorf und Oberhausen, Trimborn . Partner steht Ihnen auch in diesen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen Termin zur Erstberatung für Sie oder Ihr Unternehmen.