Besteht jetzt Einigkeit in der Kryptobesteuerung?
Die steuerliche Behandlung von Kryptowerten war lange Zeit durch Unsicherheit geprägt. Unterschiedliche Auffassungen in Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Fachliteratur machten die steuerliche Planung gerade für unternehmerisch tätige Personen oder Investoren schwierig. Doch inzwischen zeichnet sich in einem zentralen Punkt Einigkeit ab: Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter.
Was das konkret bedeutet – und warum beim Mining noch nicht das letzte Wort gesprochen ist – zeigt dieser Beitrag.
Kryptowerte als Wirtschaftsgüter: Die Einigung steht
Der Bundesfinanzhof (BFH), die Finanzverwaltung und die herrschende Meinung in der Literatur haben sich darauf verständigt: Kryptowerte – egal ob Bitcoin, Ethereum oder andere Token – sind steuerlich als Wirtschaftsgüter einzuordnen.
Dabei spielt es keine Rolle, welchen konkreten Zweck der einzelne Token erfüllt oder wie er im Detail funktioniert. Entscheidend sind vielmehr drei objektive Kriterien:
- Der Token stellt einen digitalen Vermögenswert oder ein Recht dar.
- Die Übertragung erfolgt über Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie.
- Es existiert ein Marktwert, der sich auf Plattformen oder Börsen regelmäßig realisieren lässt.
Die Tatsache, dass solche Token öffentlich gehandelt werden und sich jederzeit ein aktueller Kurs abrufen lässt, macht sie zu realisierbaren Vermögensgegenständen. Das bringt steuerliche Klarheit für Anleger, Unternehmer und alle, die mit Kryptowerten operieren – sowohl in der Einkommensteuer als auch bei gewerblichen Aktivitäten.
Streitpunkt: Gewerblichkeit von Mining im Proof-of-Work-Verfahren
Offen ist dagegen weiterhin die Frage, ob das sog. Mining von Kryptowährungen – insbesondere im Proof-of-Work-Verfahren wie beim Bitcoin – als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu werten ist.
Hier steht eine spannende Auseinandersetzung im Raum: Denn das Mining weist zahlreiche Zufallselemente auf, die eine Einordnung als gewerbliche Tätigkeit zumindest fragwürdig erscheinen lassen. In der Diskussion ist sogar, ob es sich dabei nicht vielmehr um ein nicht steuerbares Glücksspiel handelt.
Das BMF sieht im Mining eine Beteiligung am Wirtschaftsverkehr
Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025 (§ 38 BStBl 2025 I S. 658) soll beim Mining sehr wohl eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ vorliegen. Als Begründung führt das Ministerium an, dass Miner durch die Bereitstellung von Rechenleistung einen Beitrag für andere leisten.
Diese Interpretation steht allerdings in der Kritik, da sie den tatsächlichen technischen Ablauf des Minings nicht vollständig abbildet.
Warum Mining unter Umständen als Glücksspiel zu werten ist
Das sogenannte Proof-of-Work-Verfahren – beispielsweise bei Bitcoin – basiert auf einem hohen Maß an Zufall:
- Zufallsberechnung (Nonce): Der Miner muss durch Ausprobieren eine korrekte Zufallszahl finden.
- Verarbeitungsgeschwindigkeit: Der gefundene Block muss so schnell wie möglich weitergeleitet werden.
- Entscheidung anderer Miner: Wird ein Block von mehreren Minern nahezu gleichzeitig übermittelt, entscheidet der nachfolgende Verlauf, welche Version der Blockchain fortgeführt wird. Der „Gewinner“ erhält die Belohnung – die anderen gehen leer aus.
Dieser Ablauf zeigt, dass Miner keinen Einfluss darauf haben, ob sie am Ende tatsächlich mit einer gültigen Blockbelohnung (sog. Coinbase) vergütet werden. Obwohl mehrere Miner korrekte Berechnungen durchführen, wird nur ein Ergebnis im System akzeptiert – alle anderen sind trotz identischer Leistung wirtschaftlich wertlos.
Diese Mechanik entspricht – in Teilen – dem klassischen Modell eines Glücksspiels. Es fehlt an der planbaren wirtschaftlichen Verwertung, wie sie § 15 Abs. 2 EStG für eine gewerbliche Tätigkeit fordert.
Ausblick: Steuerfreiheit für Miner?
Sollte sich die Argumentation durchsetzen, dass Mining einem Glücksspiel gleichkommt, hätte das erhebliche steuerliche Folgen: Einnahmen aus dem Mining wären nicht einkommensteuerbar.
Derzeit ist das aber nicht abschließend entschieden. Der BFH wird sich voraussichtlich in einem kommenden Hauptsacheverfahren detailliert mit dieser Frage auseinandersetzen. Bis dahin bleibt für betroffene Unternehmer und Investoren ein gewisses Maß an Unsicherheit.
Fazit: Kryptowerte ja – Mining vielleicht
Die Einordnung von Kryptowerten als Wirtschaftsgüter ist rechtlich gefestigt. Wer mit digitalen Vermögenswerten handelt oder sie langfristig hält, muss sich auf eine klare steuerliche Bewertung einstellen.
Anders sieht es beim Mining aus. Hier bleibt die Frage nach der steuerlichen Erfassung offen. Unternehmer, die sich mit Mining beschäftigen – sei es privat oder betrieblich – sollten den Fortgang der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen und im Zweifel professionellen steuerlichen Rat einholen.
Tipp: Wer bereits Mining-Erträge erzielt hat, sollte diese derzeit zwar vorsorglich erklären, sich aber auf laufende Verfahren berufen. Eine endgültige Klärung durch den BFH könnte weitreichende Auswirkungen für Steuerpflichtige haben.