E-Mobilität in der Entgeltpraxis: Neue steuerliche Regeln ab 2026
Die Förderung der Elektromobilität bleibt ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Erreichung ihrer Klimaziele. Um Deutschland bis 2045 klimaneutral zu machen, sind umfangreiche Maßnahmen notwendig – auch im steuerlichen Bereich. Eine wichtige Rolle spielt dabei § 3 Nr. 46 EStG, der bestimmte Vorteile im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen steuerfrei stellt. Diese Regelung gilt seit einigen Jahren und wurde bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Nun bringt ein aktuelles BMF-Schreiben vom 11. November 2025 wichtige Änderungen, die Unternehmen ab dem 1. Januar 2026 in ihrer Entgeltpraxis berücksichtigen müssen.
Steuerfreiheit für das Laden beim Arbeitgeber bleibt bestehen
Nach wie vor ist das unentgeltliche oder verbilligte Laden eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers steuerfrei. Diese Regelung gilt nicht nur für reguläre Arbeitnehmer, sondern auch für Leiharbeitnehmer, die im Betrieb des Entleihers tätig sind. Eine Begrenzung auf bestimmte Fahrzeugtypen oder eine Höchstanzahl gibt es nicht. Ebenso bleiben die entsprechenden Vorteile beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens pauschal über die 1-Prozent-Regelung ermittelt, ist der vom Arbeitgeber bereitgestellte Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG entfaltet in diesen Fällen keine zusätzliche Wirkung. Anders sieht es aus, wenn der geldwerte Vorteil individuell per Fahrtenbuch ermittelt wird. In diesem Fall bleiben die Stromkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, bei der Berechnung der Gesamtkosten unberücksichtigt, sofern sie steuerfrei gestellt sind.
Änderungen bei der Erstattung von Stromkosten
Neu ist: Die bislang zulässigen Pauschalen für die Erstattung von Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst für das Laden eines betrieblich überlassenen Fahrzeugs zuhause getragen hat, entfallen. Die bekannten Pauschalen von 30 Euro bzw. 70 Euro dürfen nur noch für Lohnzahlungszeiträume verwendet werden, die vor dem 1. Januar 2026 enden. Stattdessen treten zwei neue Modelle zur Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes in Kraft.
Wer als Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug auch zu Hause auflädt, kann ab 2026 seine tatsächlichen Stromkosten ersetzt bekommen. Voraussetzung ist, dass die Strommenge mittels eines separaten Stromzählers (stationär oder mobil, z. B. in der Wallbox oder im Fahrzeug) genau erfasst wird. Grundlage für die Berechnung ist dann der individuell vereinbarte Strompreis aus dem Vertrag mit dem Energieversorger – inklusive anteiligem Grundpreis.
Alternativ kann der Arbeitnehmer auf eine vereinfachte Lösung zurückgreifen: Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 darf zur Ermittlung der Stromkosten pauschal der durchschnittliche Strompreis für private Haushalte herangezogen werden, den das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Diese Variante ist auch bei dynamischen Stromtarifen oder bei Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage zulässig und bietet eine gewisse administrative Erleichterung.
Was sich bei Ladeeinrichtungen von Dritten ändert
Unverändert bleibt die Regel, dass das Aufladen bei Dritten – etwa an öffentlichen Ladesäulen – grundsätzlich nicht steuerfrei ist. Allerdings lässt das neue BMF-Schreiben hier einen kleinen Spielraum: Erfolgt das Aufladen an einer von einem Dritten betriebenen Ladevorrichtung und übernimmt der Arbeitgeber direkt die Kosten, kann auch dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber als Kostenträger auftritt und der Strombezug nachgewiesen werden kann.
Fazit: Neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch neuer Aufwand
Mit den ab 2026 geltenden Änderungen passt das Bundesfinanzministerium die bestehenden Regeln an die technischen Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität an. Für Arbeitgeber entstehen damit neue Gestaltungsspielräume, insbesondere bei der Erstattung der Stromkosten für privat geladene betriebliche Fahrzeuge. Gleichzeitig steigt aber auch der organisatorische Aufwand. Die Entscheidung, welche Erstattungsvariante für den einzelnen Arbeitnehmer die beste ist, kann oft erst rückblickend getroffen werden – und erfordert daher eine sorgfältige Dokumentation.
Unternehmen in Düsseldorf, Oberhausen und Umgebung, die Dienstwagenflotten mit E-Fahrzeugen betreiben oder den Umstieg auf Elektromobilität planen, sollten die Änderungen frühzeitig in ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen integrieren. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vorgaben – rechtssicher, transparent und auf Ihre betrieblichen Abläufe abgestimmt.
