Ehrenamt und die Steuererklärung
Ehrenamtlich tätig zu sein ist eine erfüllende und wichtige Angelegenheit. Beim Ehrenamt geht es nicht darum, Geld zu verdienen. Dennoch gibt es durchaus Ehrenämter, die einen gewissen finanziellen Anreiz bieten. Obwohl es sich dabei meistens um geringe Zahlungen handelt, sind auch diese Einnahmen steuerlich relevant. Als Steuerberater haben wir uns im Detail mit dem Ehrenamt und der Steuererklärung beschäftigt und präsentieren Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Aspekte.
Ehrenamt in der Steuererklärung – Was ist zu beachten?
Ein Ehrenamt muss immer in der Steuererklärung angegeben werden, sobald Sie damit Einkünfte haben. Dabei ist es egal, ob die Einkünfte sehr gering ausfallen. Einnahmen oder sogenannte Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt müssen allerdings nicht immer als normales Einkommen gezählt werden. Bis zu 720 Euro jährlich sind die Einnahmen aus einem Ehrenamt steuerfrei. Ab dem Jahr 2021 steigt dieser Betrag auf 840 Euro jährlich an. Aufwandsentschädigungen bis zu diesem Wert müssen bei Arbeitnehmern dennoch in Anlage N der Steuererklärung unter dem Punkt „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ eingetragen werden. Wird dieser Freibetrag mit den Einnahmen aus dem Ehrenamt überschritten, zählen alle weiteren Einnahmen als normaler Arbeitslohn und müssen ebenfalls in Anlage N als steuerpflichtiger Arbeitslohn aufgeführt werden. Für Selbstständige gelten die gleichen Regeln. Die Angaben werden allerdings in Anlage S und SO gemacht.
Was gilt als Ehrenamt?
Ein Ehrenamt muss vom Finanzamt anerkannt werden, um steuerlich beachtet zu werden. Das Ehrenamt muss nebenberuflich sein und darf maximal ein Drittel der Zeit des Hauptberufs einnehmen. Ob Sie einen „normalen“ Hauptberuf haben oder Student, Hausfrau, Rentner oder arbeitslos sind, ist egal für die Anerkennung des Ehrenamtes. Wichtig ist zudem, dass Ihr Ehrenamt bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft absolviert wird. Tätigkeiten für Vereine oder sogenannte Zweckbetriebe können auch als Ehrenamt eingestuft werden. Welche Ehrenämter anerkannt werden, ist in § 52 bis 54 AO weiter aufgeführt.
Hinweis: Nicht als Ehrenamt einzustufen sind alle Tätigkeiten in einer Organisation, die Profit macht! Auch als Sportler in einem Verein geht man in steuerlicher Hinsicht keinem Ehrenamt nach.
Freibeträge im Ehrenamt mit anderen Freibeträgen ergänzen
Neben dem bereits genannten Freibetrag für Ehrenämter gibt es weitere Regelungen, die über die genannten 720 Euro bzw. 840 Euro ab dem Jahr 2021 Anwendung finden können. Bei einigen Organisationen können Sie weitere Funktionen im Ehrenamt übernehmen und beispielsweise als Übungsleiter tätig sein. Falls dies auf Sie zutrifft, kann zusätzlich die Übungsleiterpauschale angesetzt werden. Mit bis zu 2.400 Euro bzw. 3.000 Euro ab dem Jahr 2021 jährlich können somit auch höhere Einkünfte steuerfrei bezogen werden. Für alle Menschen, die nicht als Übungsleiter tätig sind, gibt es eine andere Möglichkeit, den Freibetrag zu erhöhen. Für die sogenannten „sonstigen Einkünfte“ gibt es einen Freibetrag, welcher mit 256 Euro neben den 720 Euro angewendet werden kann. Übersteigt die Aufwandsentschädigung den Wert von 720 Euro, können die zusätzlichen Einkünfte bis zu 256 Euro also ebenfalls steuerfrei bezogen werden. Lediglich die Eintragung muss hier anders erfolgen.
Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag gefallen hat. Obwohl Sie nun die Grundlagen zu Ehrenamt und Steuer kennengelernt haben, sind weitere offene Fragen nicht unwahrscheinlich. Genau für diese Fragen sind wir in Düsseldorf und Oberhausen mit unseren Kanzleien für Sie da! Unser Team hilft Ihnen bei allen steuerlichen Fragen und Sachverhalten. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.