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Keine Einkommensteuerpflicht bei privaten Photovoltaik-Anlage

8. Dezember 2021

Jeder der eine kleine Photovoltaik-Anlage betreibt, kann dies künftig steuerbefreit tun. Die Erklärungspflicht bei der Einkommenssteuer fällt weg, gab das Ministerium der Finanzen in einem neuen Anwendungsschreiben am 2. Juni 2021 bekannt. Aber es ist Vorsicht geboten, denn der Antrag kann sich negativ auf vergangene Steuerjahre auswirken. Ihr Steuerberater in Düsseldorf erklärt die Neuerungen.

Wahlrecht für jeden Photovoltaik-Anlagen Besitzer

Die Eigentümer eines Ein- und Zweifamilienhauses oder sogar eines Mehrfamilienhauses mit betriebener Photovoltaik-Anlage dürfen sich also freuen. Um den Vorteil dieser Gesetzesänderung zu nutzen, darf das Haus allerdings nur in geringem Umfang gewerblich genutzt werden. Unter diese Ausnahme zählt nicht das häusliche Arbeitszimmer. Auch Mieter, die in Besitz einer Photovoltaik-Anlage sind, können von der Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Auch die Besitzer von Blockheizkraftwerken mit einer Leistung von bis zu zwei Kilowatt sind von der Erklärungspflicht entlastet. Bei der Änderung im Steuerrecht können Betroffene aber wählen, ob Sie von der Befreiung Gebrauch machen möchten. Nicht in jedem Falle lohnt sich das nämlich. Mehr dazu im weiteren Verlauf dieses Beitrages.

Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt

Die Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage müssen nicht mehr zwingend versteuert werden, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie sich auf dem eigenen, zu Wohnzwecken genutzten, Haus befindet und nach 2003 angeschafft wurde oder mehr als 20 Jahre in Betrieb ist. In diesem Fall spricht man von einer ausgeförderten Anlage. Dabei ist zu beachten, dass das Wahlrecht nur gilt, wenn der erzeugte Strom nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Nicht geltend ist die neue Regelung, wenn der Strom durch einen Mieter genutzt oder für eigene gewerbliche Zwecke verbraucht wird.

Einheitlicher Gewerbebetrieb

Als einheitlicher Gewerbebetrieb werden von der Finanzverwaltung alle Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke gesehen, die ein Steuerpflichtiger besitzt. Auch gilt diese Regelung, wenn sich die Photovoltaik-Anlagen auf verschiedenen Grundstücken befinden. Für die Prüfung werden die Leistungen aller Anlagen addiert und dürfen gemeinsam die 10,0 kW/kWp- Grenze nicht überschreiten. Dabei gilt zu beachten, dass es für den Steuerzahler nicht möglich ist einen Antrag für einzelne Anlagen zu stellen.

Steuerliche Liebhaberei

Um vom neuen Wahlrecht Gebrauch zu machen, weil man die eigenen Einkünfte seiner Photovoltaik-Anlagen nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung angeben möchte, kann man ab sofort einen formlosen Antrag an sein Finanzamt stellen. Der Antrag ist zeitlich befristet. Das Finanzamt geht dann ohne weitere Prüfungen davon aus, dass für die Anlage keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Es unterstellt also die sogenannte steuerliche Liebhaberei. Das heißt der einzelne Steuerzahler muss keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der Anlage abgeben. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms werden nicht mehr besteuert und die Anlage muss nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen werden.

Doch aufgepasst, denn die Regelung wird immer zwingend auch rückwirkend angewendet. Auch vergangene Steuerjahre, wenn der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, sind von der Neuerung betroffen. Das heißt, steht ein Steuerbescheid beispielsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, werden die Gewinne und Verluste aus dem Photovoltaik-Betrieb gestrichen. Wurden also durch die Anschaffung der Anlage Verluste geltend gemacht, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn die Steuerbescheide schon bestandskräftig sind. Im anderen Fällen drohen hohe Steuer- und Zinsnachzahlungen. Allerdings kann es auch sein, dass der Steuerzahler in den vergangen Jahren Gewinne erzielt hat und seine Steuerbescheide noch „vorläufig“ sind. In diesem Fall kann es zu Steuererstattungen kommen.

Auf die Umsatzsteuer hat das neue Wahlrecht keine Auswirkungen. Kann man nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, weil die Umsätze zu hoch sind, kann man sich trotzdem von der Einkommensteuerpflicht befreien.

Ausgeförderte Anlagen

Ausgeförderte Anlagen stellen einen Sonderfall dar. Bei ihnen kann man frühesten nach 20 Jahren Betriebsdauer zu Liebhaberei übergehen. Dabei spielt der Veranlagungszeitrum eine Rolle. Ab dem Veranlagungszeitraum auf dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, kann dann das Wahlrecht geltend gemacht werden.

Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

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