Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2026: Was sich beim Unterhalt ändert
Zum Jahreswechsel tritt eine aktualisierte Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft – das wichtigste Berechnungsinstrument für den Kindesunterhalt in Deutschland. Die Änderungen zum 1. Januar 2026, veröffentlicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf, betreffen vor allem die Bedarfssätze von Kindern, aber auch Selbstbehalte bei Eltern- und Enkelunterhalt. Was genau sich ändert und was das für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte bedeutet, fassen wir hier verständlich zusammen.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Orientierungshilfe für die Berechnung des Kindesunterhalts (§ 1610 BGB). Sie gibt an, wie viel Unterhalt ein Kind je nach Alter und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils typischerweise benötigt. Die Tabelle wird regelmäßig überarbeitet – seit 1979 durch das OLG Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.
Das bleibt 2026 gleich
- Die Tabellenstruktur bleibt wie im Vorjahr erhalten.
- Es gibt 15 Einkommensgruppen – von monatlich bis 2.100 € (Gruppe 1) bis über 11.200 € (Gruppe 15).
- Die Tabelle geht weiterhin vom Regelfall aus: zwei unterhaltsberechtigte Personen.
Das ändert sich zum 1. Januar 2026
1. Höherer Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Bedarfssätze für Kinder in der 1. bis 3. Altersstufe steigen leicht an:
- 0–5 Jahre: 486 € (bisher: 482 €)
- 6–11 Jahre: 558 € (bisher: 554 €)
- 12–17 Jahre: 653 € (bisher: 649 €)
Diese Werte gelten für die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 €). In höheren Gruppen steigen die Sätze prozentual – wie gewohnt:
- bis zur 5. Gruppe um jeweils 5 %,
- ab der 6. Gruppe um 8 % des Mindestbedarfs.
2. Mehr Unterhalt auch für volljährige Kinder
Auch der Bedarf für volljährige Kinder, die noch im Elternhaus leben, wird angehoben. In der ersten Einkommensgruppe liegt er weiterhin bei 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe (6–11 Jahre) – also bei 697,50 €. In höheren Gruppen steigt der Satz ebenfalls wie gewohnt an.
3. Keine Änderung bei Studierenden
Für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, bleibt der Bedarf unverändert bei 990 € monatlich, inklusive einer Warmmiete von 440 €.
Anrechnung von Kindergeld bleibt bestehen
Wie bisher wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet:
- Minderjährige Kinder: Anrechnung zur Hälfte
- Volljährige Kinder: Anrechnung in voller Höhe
Die „Zahlbetragstabelle“ im Anhang der Düsseldorfer Tabelle zeigt, wie viel effektiv zu zahlen ist.
Selbstbehalte: Was Unterhaltspflichtigen bleiben muss
Keine Erhöhung des Mindestselbstbehalts 2026
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung verbleiben muss. Diese Beträge bleiben im Jahr 2026 unverändert.
Neue Festlegung beim Elternunterhalt
Erstmals seit 2020 nennt die Tabelle wieder konkrete Zahlen für den sogenannten angemessenen Selbstbehalt, wenn Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen sollen:
- 2.650 € für den Unterhaltspflichtigen
- 2.120 € für den Ehepartner (jeweils inkl. angemessener Warmmiete)
Nur 30 % des übersteigenden Einkommens dürfen zur Unterhaltszahlung herangezogen werden – 70 % bleiben anrechnungsfrei. Diese Regelung folgt einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2024 und basiert auf dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Neu: Regelung für Enkelunterhalt
Auch Großeltern, die von ihren Enkeln auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, erhalten künftig einen bezifferten Selbstbehalt:
- Ebenfalls 2.650 € bzw. 2.120 € für den Ehepartner
- In diesem Fall bleiben jedoch nur 50 % des übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei.
Hintergrund: Die Belastung durch Pflegekosten ist bei Enkelunterhalt in der Regel nicht vergleichbar mit dem Elternunterhalt – daher die abweichende Quote.
Ausblick auf 2027
Ob die Bedarfssätze und Selbstbehalte zum 1.1.2027 erneut angepasst werden, hängt unter anderem von der sozialrechtlichen Entwicklung der Regelsätze sowie der Mindestunterhaltsverordnung 2026 ab. Eine Entscheidung darüber wird im Laufe des kommenden Jahres erwartet.
Fazit: Unterhaltsberechnung wird komplexer
Die neue Düsseldorfer Tabelle bringt moderate Anpassungen beim Kindesunterhalt, aber wichtige Klarstellungen bei den Selbstbehalten. Besonders die konkreten Beträge für Eltern- und Enkelunterhalt schaffen mehr Klarheit – sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Anspruchsteller.
Wer Unterhalt zahlt oder empfängt, sollte regelmäßig prüfen, ob sich durch neue Regelungen Änderungen ergeben – insbesondere bei Einkommensveränderungen oder neuen Familiensituationen.
Als erfahrene Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um Unterhalt, Selbstbehalt und familienrechtliche Steuerfolgen – kompetent, individuell und stets mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Situation.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Lassen Sie sich bei konkreten Fragen zum Unterhaltsrecht oder bei Unterhaltsberechnungen stets individuell beraten.