Sanierungspflicht bei Eigentumswohnung
In einer Eigentumswohnanlage kann auch ein einzelner Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungen auf gemeinsame Kosten aller Miteigentümer durchsetzen.
Eine Frau erwarb eine im Keller gelegene Wohnung, um darin selbst zu wohnen. Die Wohnung war aber wegen Feuchtigkeitsschäden nicht bewohnbar. Deren Ursache waren Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum im Keller betrafen. Sie beantragte Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Sanierung und Umlage der Kosten nach Maßgabe der Miteigentumsanteile. Die übrigen Eigentümer stimmten dem nicht zu, es ergab sich Streit, der beim Bundesgerichtshof landete.
Gericht bestätigt Kostenteilung
Die Richter des obersten Zivilgerichts sahen den Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Sanierung als gegeben an. Ein Übergreifen der Feuchtigkeitsschäden auf den übrigen Kellerbereich drohte ebenfalls. Die Mängel betrafen auch die Fundamente im Bereich des Gemeinschaftseigentums und damit konstruktive Teile des Hauses. Diese dienen dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer, selbst wenn die Sanierung in erster Linie der Kellergeschosswohnung zugutekommt.
Ausblick: Die Richter erwähnten dazu, dass auch die Sanierung eines Dachs vordergründig dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung zugutekommt, aber niemand auf die Idee käme, diese Kosten nicht auf alle Hausbewohner umzulegen.