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Stellplatzmiete bei doppelter Haushaltsführung: Was der BFH jetzt erlaubt

30. März 2026

Gerade in Großstädten wie Hamburg, München oder Berlin ist Wohnraum teuer – und die monatliche Obergrenze von 1.000 Euro für Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung schnell erreicht. Viele Berufstätige mit Zweitwohnung fragen sich daher, ob zusätzliche Kosten – etwa für einen angemieteten Stellplatz oder Tiefgaragenplatz – ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Ja, dürfen sie – außerhalb der 1.000-Euro-Grenze.

BFH-Urteil vom 20.11.2025: Stellplatz ist kein Unterkunftskostenbestandteil

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gebietsverkaufsleiter mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg angemietet. Zusätzlich zur Wohnung mietete er in der Tiefgarage des Wohngebäudes einen Stellplatz für monatlich 170 Euro. Die Mietverträge für Wohnung und Stellplatz waren rechtlich miteinander verbunden – Laufzeit und Kündigungsfristen waren identisch.

Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug der Stellplatzmiete mit Verweis auf die 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) – eine gängige Praxis, die sich auf ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2020 stützt. Doch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH sahen das anders.

Stellplatzkosten gehören nicht zu den Unterkunftskosten

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der Stellplatzmiete nicht um Kosten für die Nutzung der Unterkunft, sondern um Ausgaben für ein eigenständiges Wirtschaftsgut – unabhängig davon, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder getrennt angemietet wurden. Auch der Umstand, dass beide sich auf demselben Grundstück befinden, spielt laut Urteil keine Rolle.

Damit dürfen Stellplatzkosten steuerlich zusätzlich zu den Unterkunftskosten angesetzt werden, ohne dass sie auf die 1.000-Euro-Grenze angerechnet werden.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Die Entscheidung bringt mehr Klarheit und finanzielle Entlastung für viele Berufstätige mit Zweitwohnung – insbesondere in teuren Städten, in denen Parkplätze oft separat zu bezahlen sind. Die Berücksichtigung solcher zusätzlicher Kosten kann in der Steuererklärung zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führen.

Interessant ist auch der Blick in die Gesetzesbegründung von 2014: Dort war ursprünglich vorgesehen, Mietkosten für Stellplätze mit in die Obergrenze einzubeziehen. Der BFH stellte jedoch klar, dass diese Absicht im Gesetz nicht eindeutig verankert wurde – was aus Sicht der Steuerpflichtigen ein Vorteil ist.

Praxis-Tipp: Stellplatz separat aufführen

Wer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Parkplatz oder eine Garage anmietet, sollte die Mietkosten separat in der Steuererklärung angeben – idealerweise mit eigenständigem Mietvertrag oder als ausgewiesene Position im Gesamtmietvertrag. Wichtig ist, dass der Stellplatz nicht integraler Bestandteil der Unterkunft ist (z. B. ein untrennbar mitvermieteter Tiefgaragenplatz ohne separaten Mietzins).

Fazit: BFH stärkt Steuerpflichtige bei doppelter Haushaltsführung

Mit seinem Urteil stärkt der BFH die steuerliche Absetzbarkeit berufsbedingter Mehraufwendungen – und schafft endlich Klarheit bei der Frage, wie Stellplatzkosten einzuordnen sind. Steuerpflichtige können diese künftig zusätzlich zu den Unterkunftskosten von maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen.

Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen helfen wir Ihnen gerne dabei, Ihre doppelte Haushaltsführung steuerlich optimal zu gestalten und alle geltenden Spielräume vollständig auszuschöpfen.