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      • Steuererklärung: Kein Teilabzug bei privaten Gebäudekosten

      Steuererklärung: Kein Teilabzug bei privaten Gebäudekosten

      Aktuelles Urteil zum Thema Steuern und Photovoltaikanlage

      Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen informiert: Die Kosten eines privaten Gebäudes, das keinerlei Einkünfte erzielt, lassen sich auch dann nicht bei der Steuererklärung geltend machen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage installiert ist und betrieben wird. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (BFH) im März 2014. Damit stellte die Behörde klar, dass eine Photovoltaikanlage und die dazugehörige Immobilie zwei eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen und bei der Einkommenssteuer entsprechend getrennt betrachtet werden müssen.

      Die Klage im Kurzprofil

      Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jeweils eine Solaranlage auf zwei Lagerhallen montiert. Da er den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeiste, gab er diese Vergütungen bei der Einkommenssteuer als gewerbliche Einkünfte an. Zudem vermietete er die beiden Hallen an seine Ehefrau, welche dort eine Pferdepension betrieb. Das zuständige Finanzamt überprüfte dies und erkannte die Vermietung der Hallen nicht an, da keine Überschusserzielungsabsicht erkennbar war. Zudem erachtete die Finanzbehörde die als Werbungskosten angegebenen Hallen zum Betrieb der Photovoltaikanlage als nicht geltend an.

      Steuerberater stimmen dem Urteil zu

      Steuerberater und -experten wie Trimborn. Tackenberg. Partner sehen dieses Urteil als logische Konsequenz an. Eine Photovoltaikanlage gelte als eigenständiges Wirtschaftsgut und müsse folglich bei der Einkommenssteuer getrennt voneinander betrachtet werden. Auch wenn das Dach einer Immobilie zur Befestigung einer Solaranlage benötigt werde, beinhalte dies nicht die Abschreibung teilweiser Kosten als gewerbliche Einkünfte. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Az. III R 27/12) diese rechtliche Behandlung.

      Bei der Einkommenssteuer entsteht kein nennenswerter Nachteil

      Für Steuerzahler, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage betreiben, ist die Entscheidung des BFH keineswegs negativ zu bewerten. Sicherlich ist es richtig, dass die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage abgeschrieben werden. Jedoch gehört im Gegenzug das Haus auch nicht zum Betriebsvermögen. Bei einem Verkauf des Hauses falle daher auch keine Einkommensteuer an.

      Wir sind Ihre Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen

      Haben Sie konkrete Fragen zu diesem Urteil oder wünschen Sie sich eine umfassende Steuerberatung zu einem anderen Thema? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!

      Quellen: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/2014

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