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      • Privat
      • Steuerhilfe: Ausbildung oder Studium von der Steuer absetzen

      Steuerhilfe: Ausbildung oder Studium von der Steuer absetzen

      Im allgemeinen Arbeitsalltag sind Steuern ein sehr präsentes Thema. Im Rahmen von Ausbildung oder Studium werden steuerliche Belange jedoch häufig übersehen oder ignoriert. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen wissen wir, dass das Finanzamt und Steuern auch für Azubis und Studenten relevant sein können. Ebenso herrscht viel Unsicherheit, wann eine Steuererklärung möglich und sinnvoll ist. Wir sind überzeugt davon, dass man sich schon frühzeitig mit steuerlichen Sachverhalten beschäftigen sollte. Daher werden wir in diesem Beitrag umfangreich erläutern, wie und ob Studenten und Auszubildende steuerliche Vorteile nutzen können.

      Steuern zahlen und Kosten absetzen

      Bei steuerlichen Themen gilt es zunächst zwei grundlegende Faktoren zu bewerten: Auf der einen Seite muss geklärt werden, wer Steuern zahlen muss und in welcher Höhe diese anfallen. Andererseits können Kosten teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Als Auszubildender erhält man in der Regel ein Gehalt. Damit erzielen Sie ein steuerpflichtiges Einkommen. Gleichermaßen können auch Aufwendungen angesetzt werden. Bei Studenten sieht die Situation ein wenig anders aus. Mit einem Studium allein verdient man zunächst kein Geld, hat also auch kein steuerpflichtiges Einkommen. Ein Großteil der Studenten geht zur Finanzierung der universitären Ausbildung und des eigenen Unterhaltes allerdings einem Nebenjob nach. Hier könnte es unter gewissen Umständen zu einer Steuerpflicht kommen. Studenten dürfen ebenfalls Kosten absetzen. Inwieweit Steuern gezahlt- oder Kosten angerechnet werden können ist abhängig vom Einzelfall. Nachfolgend werden wir daher die wichtigsten Informationen und Situationen erläutern.

      Die große Frage: Erst- oder Zweitausbildung?

      Die steuerliche Ausgestaltung ist stark abhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Leider kursieren diesbezüglich viele Falschinformationen, die zur Verwirrung beitragen. Wir erklären den Unterschied:

      Erstausbildung: In der Erstausbildung befindet sich jeder, der bisher keinen anderen Ausbildungs- oder Studienabschluss hat. Die Erstausbildung ist steuerlich tendenziell weniger attraktiv.

      Zweitausbildung: In der Zweitausbildung ist jeder, der bereits einen Ausbildungs- oder Studienabschluss hat und nun eine weitere Ausbildung oder ein Studium absolviert. Als Zweitausbildung wird nicht nur die tatsächlich zweite Ausbildung bezeichnet, sondern alle zukünftigen Ausbildungen. Steuerrechtlich ist eine Zweitausbildung deutlich attraktiver.

      Steuern für Azubis

      Bei Azubis ist die Frage nach Erst- oder Zweitausbildung im Regelfall nicht relevant. Azubis erhalten in nahezu jeder Ausbildung ein Gehalt. Damit besteht ein Dienstverhältnis und man ist Arbeitnehmer. Das bedeutet aber auch, dass Azubis Steuern zahlen müssen. Gleichermaßen können Ausbildungskosten aber auch in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden.

      Viele Auszubildende schätzen die anfallenden Kosten bei Ihrer Ausbildung als eher gering ein. Eine Steuererklärung würde sich demnach gar nicht lohnen, so zumindest eine weit verbreitete Haltung. Tatsächlich gibt es jedoch viele Aufwendungen, die eine Steuererklärung durchaus sinnvoll machen. Azubis können die folgenden Ausgaben absetzen:

      • Gebühren für die Ausbildung (Zulassung, Lehrgänge und Prüfungen)
      • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und der Berufsschule
      • Kosten für Arbeitsmittel und Lernutensilien

      Teilweise müssen Azubis auch eine Zweitwohnung am Ausbildungsort beziehen oder umziehen. Diese Kosten können ebenfalls in der Steuererklärung angesetzt werden.

      Fahrtkosten können in der Steuererklärung übrigens leicht angegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass nur ein Ort als erste Tätigkeitsstätte angegeben werden kann. Dies ist meistens der Ausbildungsbetrieb. Die Fahrtkosten werden anschließend mit der Fahrtkostenpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer berechnet. Der Weg zur Berufsschule kann als „Dienstreise“ angegeben werden. Auch hier gelten 30 Cent pro Kilometer als Dienstreisepauschale.

      Steuern für Studenten

      Studenten haben es beim Thema Steuern häufig etwas schwerer als Auszubildende. Das liegt daran, dass die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen sehr unterschiedlich sind. Zunächst müssen Studenten beachten, ob bzw. ab wann sie Steuern zahlen müssen. Einkünfte aus einem Minijob sind grundsätzlich steuerfrei. Darüber hinaus gibt es die Werkstudentenregelung. Auch hier sind die Einkünfte steuerfrei, solange der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Damit müssen Studenten nur in seltenen Fällen Steuern zahlen.

      Wie sieht es aber mit den Studienkosten aus? Grundsätzlich können auch Studenten ihre Aufwendungen in einer Steuererklärung aufzeigen. Hierbei muss nach Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden. Im Rahmen einer Erstausbildung dürfen Kosten lediglich als Sonderausgaben angesetzt werden. In der Zweitausbildung handelt es sich hingegen um Werbungskosten. Diese Regelung bedeutet für viele Studenten zunächst keinen steuerlichen Vorteil, denn: Wer keine Steuern zahlt, kann auch nichts in Abzug bringen. Bei Werbungskosten ist jedoch der sogenannte Verlustvortrag möglich. Kosten, also Verluste, können damit angesammelt und in Zukunft vom Einkommen abgezogen werden. Studenten in einer Zweitausbildung können die Werbungskosten während des Studiums also sammeln und sich später im Beruf anrechnen lassen. Bei Sonderausgaben hingegen wird kein Verlustvortrag gewährt. Studenten in Erstausbildung können also nur im gleichen Jahr Kosten steuerlich absetzen. Bedeutet konkret, dass bei vielen Studenten die im Zusammenhang mit dem Studium getätigten Aufwendungen effektiv keine steuerliche Auswirkung entfalten.

      Wie können Studienkosten von der Steuer abgesetzt werden?

      Zuvor ist klar geworden, dass viele Studenten in der Erstausbildung nicht von steuerlichen Vorteilen profitieren können. Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie Studenten die Studienkosten steuerlich geltend machen können.

      Damit der Abzug als Sonderausgabe sinnvoll wird, müssen Studenten einer steuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen. Wird dabei der Grundfreibetrag überschritten, wird das Einkommen automatisch steuerpflichtig und die Studienausgaben können bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben angesetzt werden. Ebenfalls interessant ist ein duales Studium. Während des dualen Studiums ist der Student in einem Dienstverhältnis, weil neben dem Studium im Unternehmen gearbeitet wird. Daraus ergibt sich, dass Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein duales Studium bringt damit die steuerlichen Vorzüge einer Ausbildung mit sich.

      Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

      Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen sind wir der ideale Ansprechpartner für Fragen zu steuerlichen Sachverhalten. In der Regel benötigen Azubis und Studenten keinen Steuerberater. Möglicherweise ist aber die Beratung bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll. Natürlich müssen auch Arbeitgeber über die steuerlichen Begebenheiten im Zusammenhang mit Ausbildung und Nebenjobbern Bescheid wissen. Diesbezüglich beraten wir Sie gerne ausführlich. Einfach kontaktieren und Termin vereinbaren.

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