Skip to main content

Umsatzsteuerliche Bewertung von Stromlieferungen aus Photovoltaikanlagen durch Vermieter

30. Dezember 2024

Die Nutzung von Photovoltaikanlagen durch Vermieter zur Stromversorgung ihrer Mieter gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht, sind jedoch oft komplex und werfen viele Fragen auf. Eine zentrale Thematik ist die Einordnung der Stromlieferungen als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Wohnraumvermietung oder als selbständige Hauptleistung.

Hintergrund

Die Umsatzsteuer in Deutschland wird durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, das verschiedene Steuerbefreiungen vorsieht, insbesondere im Bereich der Vermietung von Wohnraum. Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die Vermietung von Wohnraum in der Regel umsatzsteuerfrei. Diese Regelung wirft jedoch die Frage auf, wie mit den zusätzlichen Leistungen des Vermieters, wie etwa der Stromversorgung aus eigenen Photovoltaikanlagen, umgegangen werden sollte.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diese Fragen nun geklärt. In einem aktuellen Urteil entschied der BFH, dass die Lieferung von Mieterstrom, der aus einer vom Vermieter betriebenen Photovoltaikanlage stammt, nicht als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Vermietung zu betrachten ist, wenn die Mieter die Möglichkeit haben, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Damit wurde die Stromlieferung als selbständige Hauptleistung neben der umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung eingestuft.

Merkmale der Haupt- und Nebenleistung

Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist für die umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend. Eine Hauptleistung ist in der Regel eine eigenständige, wirtschaftlich relevante Leistung, während Nebenleistungen von der Hauptleistung abhängig sind und deren Zweck unterstützen. Im Fall der Stromlieferung hat der BFH argumentiert, dass, sobald Mieter die Möglichkeit haben, ihren Stromanbieter auszuwählen, die Stromlieferung als separate Leistung betrachtet werden kann.

Diese Auffassung wird durch das EuGH-Urteil v. 16. April 2015 gestützt, in dem festgestellt wurde, dass bei einer Kombination verschiedener Leistungen eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, um festzustellen, ob sie als eine einheitliche Leistung oder als mehrere getrennte Leistungen gelten.

Konsequenzen für Vermieter und Mieter

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Vermieter, die Photovoltaikanlagen betreiben. Sie können nun die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlagen als Vorsteuer abziehen, was eine erhebliche steuerliche Entlastung darstellt. Für Mieter bedeutet dies, dass sie möglicherweise von günstigeren Strompreisen profitieren können, da der Vermieter im Wettbewerb mit anderen Stromanbietern steht.

Fazit

Die Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen durch den BFH bietet sowohl Vermietern als auch Mietern klare Richtlinien. Die Möglichkeit, Stromanbieter frei zu wählen, unterstützt die Einordnung der Stromlieferungen als selbständige Hauptleistungen und trägt zu einem faireren Wettbewerb im Energiemarkt bei. Vermieter sollten sich jedoch der Änderungen in der steuerlichen Behandlung bewusst sein und gegebenenfalls ihre Vertragsgestaltungen anpassen, um von den neuen Regelungen optimal zu profitieren.

Wenn Sie mehr über das Thema erfahren möchten, beraten wir Sie gerne. Wir von Trimborn . Partner stehen unseren Mandanten seit 1979 mit außergewöhnlichem Engagement in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten zur Seite. Mit unseren Kanzleien bieten wir Ihnen in Düsseldorf und Oberhausen direkte Anlaufstellen. Kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.