Vorsteuerabzug für Vereine – Möglichkeiten und Herausforderungen
Viele Vereine erbringen Leistungen, die entweder gar nicht oder nur teilweise der Umsatzsteuer unterliegen. Dadurch kann es passieren, dass sie Vorsteuern, also die Umsatzsteuer, die sie selbst bei Einkäufen zahlen, nicht oder nur teilweise zurückerstattet bekommen. Besonders problematisch wird dies, wenn ein Verein größere Investitionen plant. Doch es gibt rechtliche Spielräume, die es Vereinen ermöglichen können, sich einen Vorsteuererstattungsanspruch zu sichern.
Wann ist ein Vorsteuerabzug für Vereine möglich?
Ob ein Verein die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, hängt davon ab, ob er steuerpflichtige Umsätze erzielt. In der Praxis kommt es häufig auf die Frage an, ob Mitgliedsbeiträge als echte oder unechte Beiträge gelten. Laut der deutschen Finanzverwaltung sind echte Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar, weil sie dem allgemeinen Vereinszweck dienen und kein direkter Leistungsaustausch mit einzelnen Mitgliedern vorliegt. Bei unechten Mitgliedsbeiträgen hingegen wird angenommen, dass sie als Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins an seine Mitglieder gelten.
Unterschiedliche Auffassungen von Finanzverwaltung und Gerichten
Während die deutsche Finanzverwaltung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen unterscheidet, sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies anders. Nach seiner Auffassung sind Mitgliedsbeiträge grundsätzlich als Entgelt für Vereinsleistungen anzusehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sichtweise übernommen und stellt darauf ab, ob Mitglieder durch ihre Beiträge konkrete Vorteile erhalten. Diese unterschiedliche Bewertung kann für Vereine vorteilhaft sein: Sie können entweder die Auffassung der Finanzverwaltung akzeptieren oder sich auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung berufen, wenn dies steuerlich günstiger ist.
Umsatzsteuerfreiheit für Sportvereine
Für Sportvereine gibt es eine spezielle Regelung: Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie sieht eine weitgehende Umsatzsteuerbefreiung für sportbezogene Dienstleistungen vor. Allerdings können sich Vereine nicht direkt auf diese Regelung berufen, wenn das nationale Steuerrecht keine entsprechende Befreiung vorsieht. Dies wurde durch ein Urteil des EuGH bestätigt.
Möglichkeiten zur Optimierung des Vorsteuerabzugs
Viele Vereine möchten ihre Vorsteuer möglichst vollständig zurückerhalten, insbesondere bei Investitionen, während sie gleichzeitig ihre Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei halten. Eine bewährte Methode ist die Gründung einer sogenannten Betreibergesellschaft, die wirtschaftlich tätig ist und somit selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine solche Gestaltung in der Regel nicht als steuerlicher Missbrauch angesehen. Daher kann sie eine sinnvolle Lösung sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Fazit
Der Vorsteuerabzug für Vereine ist ein komplexes Thema, das stark von der individuellen Gestaltung abhängt. Durch eine geschickte steuerliche Planung – insbesondere unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung – können Vereine ihre steuerlichen Vorteile optimieren. Wer größere Investitionen plant, sollte sich daher frühzeitig steuerlich beraten lassen, um mögliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.