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Unterhalt im Trennungsjahr: Finanzgericht erlaubt Sonderausgabenabzug bei Einzelveranlagung

Das Realsplitting ist ein steuerliches Instrument, mit dem Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Der zahlende Ehegatte mindert damit sein zu versteuerndes Einkommen, während der empfangende Ehegatte die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert. Bisher war umstritten, ob das Realsplitting bereits im Trennungsjahr genutzt werden kann, wenn die Eheleute theoretisch noch die günstigere Zusammenveranlagung wählen könnten. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2026 schafft Klarheit – zugunsten der Steuerpflichtigen.

Auf einen Blick

Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner sind bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn beide Eheleute die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Möglichkeit, stattdessen die Zusammenveranlagung zu beantragen, steht dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig – die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Was ist das Realsplitting?

Beim sogenannten Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kann der unterhaltspflichtige Ehegatte Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Empfänger dem Abzug zustimmt und die erhaltenen Zahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuert. Für Paare mit deutlich unterschiedlichen Einkommen kann das Realsplitting zu einer spürbaren Gesamtsteuerersparnis führen.

Der Streitfall: Trennung und Einzelveranlagung im selben Jahr

Ein Ehepaar trennte sich im Laufe des Jahres. Für dieses Trennungsjahr entschieden sich beide für die Einzelveranlagung. Der Ehemann leistete Unterhaltszahlungen an seine getrennt lebende Frau und machte diese als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die Begründung: Im Trennungsjahr hätten die Eheleute noch die Zusammenveranlagung wählen können, da sie zu Beginn des Jahres noch zusammengelebt hatten. Solange diese Wahlmöglichkeit bestehe, werde das Ehepaar steuerlich noch als gemeinsame Wirtschaftseinheit behandelt. Das Realsplitting werde in dieser Konstellation durch die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung verdrängt.

Das Finanzgericht Düsseldorf: Abzug ist zulässig

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht und gaben dem Kläger recht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Realsplitting waren unstreitig erfüllt: Der Ehemann lebte dauerhaft getrennt von seiner Frau, er leistete Unterhaltszahlungen und beide hatten die Einzelveranlagung gewählt.

Entscheidend war die Frage, ob allein die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung den Sonderausgabenabzug ausschließt. Das Finanzgericht verneinte dies klar. Maßgeblich sei nicht, welche Veranlagungsform die Eheleute hätten wählen können, sondern welche sie tatsächlich gewählt haben. Haben sich beide Ehepartner für die Einzelveranlagung entschieden, liegen die Voraussetzungen für das Realsplitting vor.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Argumente: Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Einschränkung für das Trennungsjahr. Auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn der Vorschrift – nämlich die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen – sprechen dafür, das Realsplitting in dieser Konstellation zuzulassen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Eheleute, die sich im Laufe eines Jahres trennen, eröffnet das Urteil eine wichtige steuerliche Gestaltungsmöglichkeit. In vielen Fällen bietet die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zwar den größten gemeinsamen Steuervorteil. Es gibt aber Konstellationen, in denen die Einzelveranlagung in Kombination mit dem Realsplitting günstiger sein kann – etwa wenn ein Ehegatte sehr hohe Unterhaltszahlungen leistet und der andere nur geringe eigene Einkünfte hat, oder wenn die Eheleute sich nicht auf eine gemeinsame Veranlagung einigen können.

Wichtig zu wissen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist dort unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten Betroffene den Sonderausgabenabzug in vergleichbaren Fällen geltend machen und bei einer Ablehnung durch das Finanzamt unter Verweis auf das laufende Revisionsverfahren Einspruch einlegen, um den eigenen Bescheid offenzuhalten.

Häufige Fragen zum Realsplitting im Trennungsjahr

Was ist der Unterschied zwischen Realsplitting und Ehegattensplitting?

Beim Ehegattensplitting geben beide Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung ab und profitieren von einem günstigeren Steuertarif. Beim Realsplitting veranlagen sich die Eheleute getrennt, und der unterhaltspflichtige Partner kann Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen. Das Realsplitting setzt eine dauerhafte Trennung oder Scheidung voraus.

Kann ich im Trennungsjahr frei zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen?

Ja. Solange die Eheleute an mindestens einem Tag des Jahres zusammengelebt haben, steht ihnen die Zusammenveranlagung offen. Sie können sich aber auch für die Einzelveranlagung entscheiden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist in diesem Fall das Realsplitting bereits im Trennungsjahr möglich.

Muss der unterhaltsempfangende Ehepartner dem Realsplitting zustimmen?

Ja. Der Sonderausgabenabzug beim Zahlenden setzt die Zustimmung des Empfängers voraus. Der Empfänger muss die Unterhaltszahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte in seiner eigenen Steuererklärung angeben. Verweigert der Empfänger die Zustimmung, kann er unter bestimmten Umständen zur Zustimmung verpflichtet werden, muss aber für daraus entstehende steuerliche Nachteile entschädigt werden.

Was sollte ich tun, wenn mein Finanzamt den Abzug im Trennungsjahr ablehnt?

Legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. X R 23/26). Beantragen Sie gegebenenfalls das Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat. So bleibt Ihr Steuerbescheid offen und Sie können von einer positiven Entscheidung profitieren.

Dieser Beitrag wurde fachlich geprüft durch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Trimborn . Partner.

Über Trimborn . Partner

Trimborn . Partner ist eine ausgezeichnete Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Standorten in Düsseldorf und Oberhausen. Als erfahrene Steuerberater unterstützen wir Privatpersonen in allen steuerlichen Fragen rund um Trennung und Scheidung – von der optimalen Veranlagungsform über das Realsplitting bis zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung. Wenn Sie wissen möchten, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen im Trennungsjahr offenstehen, stehen Ihnen unsere Experten für Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen gerne zur Verfügung.


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