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Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der „Mütterrente“ – Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

28. Juli 2023

Eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Anpassung des steuerfreien Rententeils nach der Einführung der „Mütterrente“. In dem Urteil vom 14. Dezember 2022 (veröffentlicht am 25. Mai 2023) ging es um die Erhöhung einer laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten. Der BFH stellte klar, dass diese Erhöhung zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Rententeils führt und zwischenzeitliche Rentenanpassungen außer Betracht bleiben.

Sachverhalt

Der Fall vor dem BFH betraf einen Kläger und eine Klägerin, beide im Jahr 1944 bzw. 1945 geboren, die Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Versorgungswerk erhielten. Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juli 2014 aufgrund von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern einen Zuschlag („Mütterrente“) von einem Rentenentgeltpunkt. Die Kläger argumentierten, dass die Öffnungsklausel nicht nur auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, sondern auch auf Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar sein sollte. Sie forderten auch eine andere Berechnung des steuerfreien Rententeils, die den Anwendungsbereich der Öffnungsklausel nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht wies die Klage größtenteils ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Öffnungsklausel nicht auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger sowohl Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der steuerfreie Teil der Rente muss gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG berechnet werden, ohne Berücksichtigung des Teils, der der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt.

Der BFH stellte außerdem fest, dass bei der Einführung der „Mütterrente“ im Jahr 2014 keine neue Rente entstanden ist, sondern die ursprüngliche Rente außerordentlich verändert wurde. Die Anpassung des steuerfreien Rententeils basiert auf dem Rentenbeginn im Jahr 2011, wobei zwischenzeitliche Erhöhungen der Rentenpunkte berücksichtigt werden müssen. In dem vorliegenden Fall führte dies zu einer Erhöhung des steuerfreien Rententeils der Klägerin um einen Betrag von 131,23 € anstelle von 109,86 €.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Anpassung des steuerfreien Rententeils nach der Einführung der „Mütterrente“ hat weitreichende Auswirkungen. Die „Mütterrente“ führte zu einem Zuschlag für jedes Kind und beeinflusste die Berechnung des steuerfreien Rententeils. Der BFH entschied, dass zwischenzeitliche Rentenanpassungen außer Betracht bleiben und die Öffnungsklausel nicht auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente anwendbar ist, wenn Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bezogen werden. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die Berechnung des steuerfreien Rententeils und die Anwendung der Öffnungsklausel sorgfältig geprüft werden müssen, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.

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