Krabbenbrötchen als Kündigungsgrund
Kann eine angebissenes Brötchen Grund für eine Kündigung sein? Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten sich mit der Frage zu beschäftigen
Eine allein erziehende Mutter mit vier unterhaltsberechtigten Kindern war 13 Jahre in einer Kaufhauskette angestellt. Sie war in der Feinkostabteilung tätig. Der Marktleiter sah, dass sie etwas kaute und fand in einer Ecke ein angebissenes halbes Brötchen, das mit Nordseekrabben belegt war. Das Brötchen hatte sie vorher bezahlt, nicht aber die geschätzten 50?g Krabbensalat im Wert €?1,50. Die Firma kündigte ihr fristlos, hilfsweise auch fristgerecht. Die Verkäuferin wehrte sich dagegen. Der Fall ging bis zum Landesarbeitsgericht, das sowohl die fristlose, als auch die fristgemäße Kündigung für unrechtmäßig hielt.
Richter fordern mildere Sanktion
Bei der Prüfung, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, ist in einer Gesamtwürdigung abzuwägen. Hierbei zu berücksichtigen ist das Gewicht der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Positiv gewertet wurde im vorliegenden Fall, dass die Klägerin nicht heimlich handelte und dass sie sofort einräumte, den Krabbensalat nicht bezahlt zu haben. Letzteres lässt nach Ansicht der Richter ein milderes Licht auf die Tat fallen, als beim Griff in die Kasse. Sie meinten, hier wäre eine mildere Sanktion wie z. B. ein Abmahnung angemessen und zumutbar gewesen. Das Verhalten war auch kein Grund für eine fristgemäße Kündigung. Das ergab sich aus der fehlenden sozialen Rechtfertigung anhand der persönlichen Verhältnisse der Klägerin.
Fazit: Ein Diebstahl im Arbeitsverhältnis, egal in welcher Höhe, soll keinesfalls tolerabel sein. Nach gesundem Menschenverstand geurteilt, hätte der Arbeitgeber aber sicher anders reagieren können.