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Darlehensverträge unter Angehörigen: So gelingt die steuerliche Anerkennung

23. Juni 2025

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen bieten Potenzial für steuerliche Gestaltung – bergen jedoch auch erhebliche Risiken. Denn wo kein echter Interessengegensatz besteht, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Finanzverwaltung das Vertragsverhältnis kritisch hinterfragt. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist daher stets: Hält der Vertrag einem sogenannten Fremdvergleich stand?

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie typische Fallstricke vermieden werden und welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einem anerkannten Darlehensverhältnis ergeben.

Fremdvergleich als Maßstab: Wann Verträge unter Angehörigen anerkannt werden

Grundsätzlich steht es Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich günstig zu gestalten. Doch die Finanzbehörden erkennen solche Verträge nur dann steuerlich an, wenn sie zwei zentrale Kriterien erfüllen:

  1. Zivilrechtliche Wirksamkeit – Der Vertrag muss formell korrekt geschlossen worden sein.
  2. Fremdvergleich – Inhalt und tatsächliche Durchführung müssen dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich wäre.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Verträgen mit minderjährigen Kindern. Hier kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sein, um die zivilrechtliche Wirksamkeit sicherzustellen.

Erleichterte Anforderungen bei Bau- und Anschaffungsdarlehen

Bei Darlehen, die zur Finanzierung eines Immobilienkaufs oder -baus dienen, zeigt sich die Finanzverwaltung kulanter. In diesen Fällen werden Sicherheitsleistungen und Rückzahlungsmodalitäten nicht im Detail überprüft. Dennoch ist die pünktliche und vollständige Zahlung der vereinbarten Zinsen unerlässlich. Wird dies nicht nachgewiesen, droht die steuerliche Aberkennung des gesamten Darlehensverhältnisses.

Vorsicht bei schenkweise begründeten Forderungen

Ein besonders sensibler Punkt: Wenn das Kapital, das für das Darlehen genutzt wird, dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt wurde. In solchen Konstellationen geht die Finanzverwaltung von einer untrennbaren Verknüpfung zwischen Schenkung und Darlehen aus. Das Ergebnis: Die steuerliche Anerkennung wird in der Regel verweigert – unwiderleglich.

Sonderfall Personengesellschaften

Auch bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter und einer Personengesellschaft gelten die verschärften Anforderungen des Fremdvergleichs. Bei Kapitalgesellschaften hingegen greift diese Einschränkung nicht – hier sind Darlehensverträge unter Angehörigen steuerlich nicht automatisch problematisch, sofern sie gesellschaftsrechtlich korrekt dokumentiert sind.

Steuerliche Auswirkungen im Überblick

Wird ein Darlehensvertrag unter Angehörigen steuerlich anerkannt, ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Darlehensnehmer: Zinszahlungen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden – sofern beruflich oder betrieblich veranlasst.
  • Darlehensgeber: Die vereinnahmten Zinsen gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Fazit: Verträge unter Angehörigen – mit Sorgfalt gestalten

Darlehensverträge innerhalb der Familie oder nahen Verwandtschaft sind steuerlich zulässig – aber nur, wenn sie professionell aufgesetzt und konsequent durchgeführt werden. Der Fremdvergleich ist der entscheidende Maßstab, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung und lückenlose Dokumentation sind daher unverzichtbar. Unsere Mandanten beraten wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen natürlich auch in diesen Fragen. Kommen Sie gerne auf uns zu.