Beleidigung ohne Folgen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies kürzlich die Berufung eines Arbeitgebers zurück, der sich gegen beleidigende Äußerungen einer ehemaligen Mitarbeiterin gerichtlich zur Wehr setzte
Die Beklagte des Rechtsstreits war als Verkäuferin im Shop der Klägerin tätig. Nach einer Vereinbarung des Arbeitsvertrags war ihr Arbeitgeber verpflichtet, sie beim Besuch ihrer Abendschule zu unterstützen und dies bei der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen, was jedoch nicht eingehalten wurde. Ihr wurde noch vor Ablauf der Probezeit gekündigt. Als sie ihre Privatgegenstände in der Firma abholte, fragte sie eine andere Mitarbeiterin, ob der Ex-Chef auch ihr gegenüber Versprechungen nicht eingehalten habe. In diesem Gespräch bezeichnete sie ihren Ex-Chef darüber hinaus als A…loch. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Verunglimpfung und forderte vor Gericht die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die Einschätzung des Gerichts
Die Richter entschieden wie folgt: Es ist bei Beleidigungen zwischen Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt nachprüfbar ist, und Werturteil zu unterscheiden. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit aus Gründen des Ehrenschutzes ist nur dann geboten, wenn es sich um Schmähkritik handelt, also die Äußerung allein auf die Herabsetzung der betroffenen Person zielt. Die Aussage, der Arbeitgeber halte Versprechen nicht ein, beruhe auf den subjektiven Empfindungen der Beklagten und das Gericht stellt klar: Diese Meinung darf sie haben und auch äußern. Ferner stellten die Richter fest: Ob die Beklagte den Geschäftsführer tatsächlich als A…loch bezeichnet habe, müsse nicht geklärt werden, weil die beklagte Arbeitnehmerin inzwischen geäußert hatte, solche Aussagen in Zukunft nicht mehr zu tätigen. Deshalb fehle es für eine gerichtlich festzustellende Unterlassungserklärung an der hierzu erforderlichen Wiederholungsgefahr.