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Betriebsprüfung bei Privatpersonen

29. Dezember 2016

PRIVATE EINKÜNFTE DÜRFEN NUR UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN GEPRÜFT WERDEN

Bei Personen mit privaten Einkünften ist eine Betriebsprüfung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen rechtmäßig, wie ein Beispiel zeigt.

Der Vorstand einer AG erzielte ein gutes Gehalt, hatte geringe Dividendeneinkünfte und außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Objekten. Er wehrte sich beim Finanzgericht erfolgreich gegen eine angeordnete Betriebsprüfung.

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Außenprüfung bei Privatpersonen nur rechtmäßig, wenn der Steuerpflichtige hohe Einkünfte hat und keine nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel vorgelegt wurden. Die Düsseldorfer Richter sahen für eine solche Vermutung im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

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Der Kläger hatte eine der Wohnungen an seine Mutter vermietet. Deshalb war ein Aufklärungsbedürfnis vorhanden, inwieweit die tatsächlich erzielte der ortsüblichen Miete entspricht. Die Feststellung eines etwaigen Missverhältnisses hätte nach den Richtern auch durch andere Ermittlungsmaßnahmen erfolgen können, welche in die Privatsphäre weniger eingegriffen hätten als die hier angeordnete Außenprüfung.