Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung
Eine Betriebsprüfung kann insbesondere bei Verdacht auf Steuerhinterziehung auch über die sonst üblichen drei Jahre hinaus angeordnet werden.
Ein Steuerpflichtiger gab zuerst eine Selbstanzeige ab, kurz darauf meldete er dem Finanzamt bisher nicht versteuerte Trinkgelder. Ein Jahr später ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000–2010 an. Der Steuerpflichtige griff die Prüfungsanordnung insoweit an, als sie sich ohne weitere Begründung nicht auf die nach Betriebprüfungsordnung üblichen drei, sondern insgesamt auf 11 Jahre erstreckte.
Verdachtsmomente reichen aus
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Düsseldorf, welches die zeitliche Erweiterung des Prüfungszeitraums für rechtmäßig erachtete. Denn aufgrund der Selbstanzeige und des Berichtigungsantrags war bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden. Der zeitliche Umfang einer Außenprüfung kann mehr als drei Jahre umfassen, wenn der Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Straftat besteht oder wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist. Für diese Entscheidung dürfen auch Ergebnisse berücksichtigt werden, die in der Zwischenzeit entdeckt wurden. Die Nachforschungen der Prüfer hatten nämlich den Verdacht auf Mehrumsätze über €?1.750.000,00 allein für die Jahre 2008–2010 ergeben.