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BFH bestätigt strenge Anforderungen an Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge

21. April 2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge erhält, wenn sie diese auch für den Transport von Erzeugnissen zu einer von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt (BFH, Urteil v. 18.12.2024 – IV R 11/23). Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für landwirtschaftliche Betriebe mit gewerblicher Nebentätigkeit.

Hintergrund der Kfz-Steuerbefreiung

Nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind land- und forstwirtschaftliche Anhänger unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Diese Befreiung gilt, wenn:

  • die Fahrzeuge ausschließlich im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden, oder
  • Transporte für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgeführt werden, sofern diese Transporte in einem solchen Betrieb beginnen oder enden.

Sachverhalt: Nutzung landwirtschaftlicher Anhänger für Biogasanlage

Im zugrunde liegenden Fall baute eine GmbH & Co. KG Silomais und Roggen an und betrieb zugleich eine Biogasanlage. Der produzierte Strom wurde verkauft. Der gesamte Silomais wurde zur Energieerzeugung genutzt, während der Roggen größtenteils verkauft wurde. Der Transport des Maises zur Biogasanlage erfolgte mit zwei Anhängern, für die die Gesellschaft eine Steuerbefreiung beantragte.

Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da die Fahrzeuge nicht ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurden. Nach erfolgloser Klage bestätigte der BFH nun diese Entscheidung.

Entscheidung des BFH: Keine Steuerbefreiung bei gewerblicher Nutzung

Der BFH stellte klar, dass die Steuerbefreiung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Fahrzeuge ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurden.

Da die Anhänger auch für den Transport des Maises zur gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt wurden, lag keine ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung vor. Somit war die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt.

Konsequenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Das Urteil verdeutlicht, dass landwirtschaftliche Betriebe mit gewerblicher Nebentätigkeit genau prüfen müssen, wie sie ihre Fahrzeuge nutzen. Sobald eine gewerbliche Verwendung – etwa für eine Biogasanlage – vorliegt, entfällt die Kfz-Steuerbefreiung. Betroffene Landwirte sollten daher ihre Transportlogistik überdenken, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Fazit

Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind nur dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit ins Spiel kommt, wie der Betrieb einer Biogasanlage, kann die Steuerbefreiung entfallen. Betriebe mit Mischaktivitäten sollten sich steuerlich beraten lassen, um mögliche Steuerbelastungen zu vermeiden.

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