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Das neue Lieferkettengesetz

17. März 2023

Seit Anfang des Jahres gilt das neue Lieferkettensorgfaltenpflichtengesetz. Zu Gunsten von Menschenrechten und Umwelt steigen Bürokratie- und Kostenlast der Unternehmen.

Hintergrund

In einer globalisierten Welt erhalten die Einhaltung von Umweltstandards, Menschenrechten und in der Folge Arbeitnehmerrechten einen immer höheren Stellenwert. Nur saubere Lieferketten garantieren „saubere“ Produkte, die Endverbraucher guten Gewissens käuflich erwerben können. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber bereits im Sommer 2021 das Lieferkettensorgfaltenpflichtengesetz auf den Weg gebracht. Dieses ist nun in seiner ersten Stufe zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Umfang und Betriebsgröße

In der ersten Stufe seiner Implementierung fallen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten unter die Verordnung. Sie sind seit dem 1.1.2023 gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Lieferketten im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten zu überprüfen. Der Arbeitsaufwand dafür ist nicht gering: Risikoanalysen müssen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und Berichte auf der Internetseite der jeweiligen Unternehmen veröffentlicht werden. Im Falle von Nichtbefolgung drohen Geldbußen. In Stufe Zwei der Implementierung, also ab dem 1. Januar 2024 fallen auch Unternehmen mit einer Unternehmensgröße ab 1.000 Mitarbeitenden unter diese Nachweispflicht. Manche Beobachter sehen hierin eine Minderung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, da die Berichts- und Überprüfungspflichten zu umfangreich und schwierig zu bewerkstelligen sind. So sind zum Beispiel auch Zulieferer von den Berichtspflichten nicht ausgenommen. Die Zahl der Zulieferer liegt jedoch bei vielen größeren Unternehmen im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Intensivierung des Kontrollmechanismus durch neue EU-Richtlinie

Eine EU-Lieferketten-Richtlinie, die im Mai 2023 verabschiedet werden soll, sieht vor, neben unmittelbaren Zulieferern und eigenen Geschäftsbereichen die gesamte weltweite Wertschöpfungskette in den Blick zu nehmen. Schon Betriebe ab 500 Beschäftigten sollen von der Neuerung betroffen sein – und damit weite Teile des deutschen Mittelstandes. Es muss folgend daran gearbeitet werden, wie man diese Unternehmen entlasten kann, vor allem in Zeiten von Inflation und Energiekrise.

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