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Die neue E-Bilanz

26. Dezember 2016

ELEKTRONISCHE BILANZ BEI DER STEUERERKLÄRUNG NOTWENDIG

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Bilanz ermitteln, müssen diese zukünftig zwingend elektronisch abgeben. Das Gesetz sieht vor, dass die elektronische Einreichung für Wirtschaftsjahre verpflichtend ist, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Jedoch wird nicht beanstandet, wenn der erste maßgebende Abschluss noch in Papierform eingereicht wird. Stimmt das Wirtschaftsjahr wie in den meisten Fällen also mit dem Kalenderjahr überein, ist die elektronische Abgabe zwingend erst ab der Bilanz 2013 erforderlich.

STRENGE GLIEDERUNGSVORSCHRIFTEN BEI DER E-BILANZ

Für die Finanzämter sollen sich dadurch die bisher wohl verbreiteten Rückfragen oder Ergänzungswünsche verringern, was zur Beschleunigung und Kosten¬ersparnis führen soll. Für die E-Bilanz sind zwingend einzuhaltende Taxonomien eingeführt worden. Dabei handelt es sich um ein streng gegliedertes Datenschema, also eine feste Struktur an Positionen, etwa vergleichbar mit einem Kontenrahmen. Es wurden Schemata festgelegt, die aber nur dann zu füllen sind, wenn entsprechende Geschäftsvorfälle vorliegen. Gab es bei einem Mussfeld keine Bewegung, ist dieses Feld mit einem Nullwert zu übermitteln. Die Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel) kann, muss aber nicht elektronisch übermittelt werden.

Ist die eigene Buchführung weiter untergliedert als die steuerliche Taxonomie, kann die Oberposition verwendet werden, jedoch ist es auf freiwilliger Basis auch möglich, die hier einfließenden spezifisch verwendeten Konten zusätzlich zu übermitteln.

FAZIT ZUR E-BILANZ

Es muss auch im Interesse der Steuerbürger sein, eine effiziente Verwaltung zu haben. Die E-Bilanz liefert durch Standardisierung und elektronische Prüfkriterien sicher verbesserte Arbeitsabläufe. Zusätzlich erhält der Fiskus dadurch automatisch Hinweise auf auffällige Steuerbürger, die zukünftig mit häufigeren Betriebsprüfungen rechnen müssen.