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Diskriminierung bei Übergewicht

13. Januar 2017

Eine im Bewerbungsverfahren auf ihr Übergewicht sehr deutlich angesprochene Bewerberin vermutete, dass sie deshalb nicht eingestellt wurde. Sie ging vor Gericht und verlangte Schadenersatz.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit. Nach einem Einstellungsgespräch schickte die Vorsitzende des Vereins der Bewerberin eine Mail mit der Frage, was dazu geführt hat, dass sie kein Normalgewicht habe. Und weiter: „Im jetzigen Zustand wären Sie natürlich kein vorzeigbares Beispiel und würden unsere Empfehlungen für Ernährung und Sport konterkarieren.“ Ein folgendes Schreiben beinhaltete: „Wir fühlten uns … getäuscht, dass aus dem Bewerbungsbild nicht hervorging, welches enorme Übergewicht sie mit sich trägt“ und später „was der Grund sein könnte, dass eine gutaussehende junge Frau mit tollen Fähigkeiten und Ideen und dazu in diesem Alter dermaßen figurmäßig entgleist.“

Übergewicht nicht schutzwürdig

Die Klage wurde abgewiesen. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbiete Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Richter stellten fest, dass die Benachteiligungsgründe abschließend sind. Keines der Kriterien lag vor, auch nicht das einer Behinderung. Die Klägerin behauptete zwar während des Prozesses, dass der Verein wohl nach ihrer Ansicht eine Fettsucht oder Fettleibigkeit unterstellt hätte, was tatsächlich eine Behinderung wäre. Nach Auffassung des Gerichts gab es dafür aber keine Anhaltspunkte.

Fazit: Zur Vermeidung von Klagen abgelehnter Bewerber sollten sich Arbeitgeber zur Sicherheit jeglicher Äußerungen enthalten.