Doppelte Haushaltsführung im Ausland – Was steuerlich gilt
Die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Thema – sei es bei einem Inlandseinsatz oder einem längeren Aufenthalt im Ausland. Doch während im Inland die Absetzbarkeit von Unterkunftskosten relativ klar geregelt ist, gelten für Auslandsaufenthalte andere Maßstäbe.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt nun mehr Klarheit – vor allem für Arbeitnehmer, die im Auftrag deutscher Behörden oder internationaler Unternehmen im Ausland tätig sind.
Was bedeutet „doppelte Haushaltsführung“?
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten muss.
In Deutschland dürfen dabei für Unterkunftskosten maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Einsätze im Ausland jedoch gilt diese Begrenzung nicht – was in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten und Streit mit dem Finanzamt führt.
BFH-Urteil bringt Klarheit bei Auslandsaufenthalten
Der Fall: Ein Beamter im höheren Dienst des Auswärtigen Amts war 2015 im Ausland (Botschaft) eingesetzt. Er wohnte dort in einer 200 m² großen Mietwohnung. Obwohl interne Richtlinien nur 140 m² vorsahen, akzeptierte sein Dienstherr die volle Miete als notwendig – der Preis lag im ortsüblichen Rahmen.
Das Finanzamt allerdings kürzte den Werbungskostenabzug – unter Verweis auf die zulässige Wohnfläche und zusätzliche steuerfreie Auslandsbezüge. Der Fall landete vor dem BFH.
Das Urteil (BFH, Urteil v. 17.6.2025 – VI R 21/23):
- Die Unterkunftskosten sind in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, wenn der Dienstherr sie als notwendig anerkennt.
- Die Begrenzung auf 1.000 Euro pro Monat gilt nur für Inlandsfälle.
- Der BFH bestätigt: Entscheidend ist eine individuelle Prüfung der Angemessenheit, nicht eine pauschale Quadratmeterzahl.
- Lediglich der tatsächlich gezahlte Mietzuschuss ist vom Werbungskostenabzug abzuziehen – nicht jedoch weitere steuerfreie Auslandsbezüge.
Was bedeutet das für Berufstätige im Ausland?
Für Arbeitnehmer mit Auslandsaufenthalten ist das eine gute Nachricht: Notwendige Unterkunftskosten können in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden, sofern sie nachweislich im beruflichen Kontext stehen und ortsüblich sind.
Aber Achtung: Es kommt auf den Einzelfall an. Eine pauschale Regelung wie im Inland existiert nicht – jeder Fall muss dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden.
Reformbedarf aus Sicht der Praxis
Der BFH hat in seinem Urteil auch auf die ungleiche Behandlung von Inlands- und Auslandsfällen hingewiesen. Während der Maximalbetrag von 1.000 Euro im Inland seit Jahren unverändert ist, gibt es im Ausland keine gesetzliche Obergrenze.
Der Bundesrat hat daher im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 angeregt, auch für Auslandsaufenthalte eine Grenze von 2.000 Euro monatlich einzuführen. Ob diese kommt, ist noch offen. Viele Experten fordern stattdessen, den veralteten 1.000-Euro-Höchstsatz für Inlandsfälle endlich anzupassen, um der realen Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt Rechnung zu tragen.
Fazit: Dokumentation ist das A und O – wir unterstützen Sie dabei
Wer im Ausland tätig ist und dort einen Zweitwohnsitz unterhält, sollte:
- Alle Mietverträge, Bescheinigungen und Abrechnungen sorgfältig aufbewahren
- Den beruflichen Bezug der Wohnung klar dokumentieren
- Bei erhaltenen Mietzuschüssen die steuerliche Auswirkung prüfen
- Im Zweifel frühzeitig steuerlichen Rat einholen
Die richtige steuerliche Behandlung kann dabei mehrere Tausend Euro pro Jahr ausmachen. Lassen Sie sich daher nicht auf pauschale Kürzungen ein – Ihr Fall ist individuell und sollte auch so behandelt werden.
Beratung für Auslandsaufenthalte und doppelte Haushaltsführung
Als erfahrene Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen begleiten wir Sie bei allen Fragen rund um Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung und Auslandsaufenthalte – egal, ob Sie im öffentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft tätig sind.
Sprechen Sie uns an, bevor das Finanzamt entscheidet – wir sichern Ihre steuerlichen Ansprüche kompetent und individuell.
