Dringende Hinweise zur Nachreichung der Corona-Schlussabrechnung
Unternehmen, die während der Corona-Pandemie Wirtschaftshilfen erhalten haben, stehen vor den letzten Schritten im Abschluss des Verfahrens. Obwohl die reguläre Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen bereits abgelaufen ist, gibt es noch Handlungsmöglichkeiten. Der Deutsche Steuerberaterverband hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das weitere Vorgehen klar definiert. Im Folgenden erfahren Sie, welche Schritte jetzt zu unternehmen sind.
Hintergrund: Die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Während der Corona-Pandemie wurden verschiedene Hilfsprogramme eingeführt, um Unternehmen finanziell zu unterstützen. Die Schlussabrechnung dient der abschließenden Überprüfung, ob die erhaltenen Hilfen auf Basis der tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbußen und Kosten berechtigt waren. Unternehmen sind verpflichtet, diese Abrechnung einzureichen, um eventuelle Überzahlungen zu korrigieren.
Fristende für die Einreichung: 30. September 2024
Die reguläre Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnung ist am 30. September 2024 abgelaufen. Unternehmen, die diese Frist versäumt haben, sollten dringend die nachfolgenden Informationen beachten, um mögliche Rückforderungen zu vermeiden.
Technische Übergangsfrist: Bis 15. Oktober 2024
Obwohl die offizielle Frist verstrichen ist, bleibt das digitale Portal zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 15. Oktober 2024 geöffnet. Diese zusätzliche Frist ermöglicht es, technische Probleme bei der Einreichung zu beheben. Unternehmen, die ihre Abrechnung noch nicht eingereicht haben, können dies in diesem Zeitraum nachholen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine formale Fristverlängerung, sondern um eine „technische Übergangsfrist“. Abrechnungen, die bis zum 15. Oktober 2024 eingereicht werden, werden von den Bewilligungsstellen noch akzeptiert.
Verfahren nach dem 15. Oktober 2024
Unternehmen, die auch nach dem 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht haben, werden automatisch in ein Anhörungsverfahren überführt. Dieses Verfahren ist notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Corona-Hilfen zur Folge haben kann. Steuerberater und prüfende Dritte werden per E-Mail benachrichtigt und erhalten eine letzte Möglichkeit, bis zum 30. November 2024 die Schlussabrechnung nachträglich einzureichen. Während dieser Nachfrist ist eine Stellungnahme zu den Gründen der verspäteten Einreichung erforderlich.
Konsequenzen der Nichteinreichung
Sollte die Schlussabrechnung auch bis zum 30. November 2024 nicht eingereicht werden, drohen ernsthafte Konsequenzen. In diesem Fall müssen Unternehmen die erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückzahlen. Es wird zudem ein Rückforderungsverfahren eingeleitet. Nach dem 30. November 2024 ist eine nachträgliche Einreichung der Abrechnung nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der zuständigen Bewilligungsstelle möglich.
Fazit: Letzte Gelegenheit zur Einreichung
Obwohl die Hauptfrist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen bereits abgelaufen ist, gibt es für Unternehmen noch eine letzte Chance, bis zum 30. November 2024 die Abrechnung nachzureichen und Rückforderungen zu vermeiden. Unternehmen, die ihre Schlussabrechnung noch nicht eingereicht haben, sollten jetzt schnell handeln und sich bei Fragen an einen Steuerberater oder die zuständigen Stellen wenden, um die verbleibenden Fristen einzuhalten.
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