Energiepreispauschale – doppelte Besteuerung für Rentner:innen?
In Zeiten explodierender Energiepreise verspricht die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) ein wenig Entlastung. Sie soll denjenigen Bevölkerungsgruppen das Leben erleichtern, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Im September 2022 konnten sich einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer:innen und Minijobber:innen dann über die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € freuen.
Minijobber: Bruttoentlastung = Nettoentlastung
Die Pauschale ist jedoch, mit einigen Ausnahmen, steuerpflichtig. Eine Ausnahme sind Minijobber, die außer ihrer geringfügigen Beschäftigung kein Einkommen haben. In den FAQs zur Energiepreispauschale des Bundesministeriums für Finanzen heißt es explizit: “Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.” So weit, so gut.
Sonderfall Rentner:in
Nun ist es ja so, dass Rentner:innen ein monatliches Einkommen durch die Rentenzahlungen erhalten. Wie reguläre Arbeitnehmer:innen sollen sie Steuern auf die ihnen ausgezahlte Energiepreispauschale zahlen und so bei der Auszahlung der Energiepreispauschale der Einkommenssteuer unterliegen. In der Schlussfolgerung führt dies also zur Klassifizierung von Renteneinkünften als “anspruchsberechtigende Einkünfte” im Sinne der FAQs des Finanzministeriums.
Für diejenigen Rentner:innen, die einem nicht steuerpflichtigen Nebenverdienst wie zum Beispiel einem Minijob nachgehen, bedeutet dies, dass auch die für den Minijob gezahlte Energiepreispauschale steuerpflichtig wird. Betroffen sind in Deutschland zirka zwei Millionen Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf die Pauschale sowohl als Rentner:in als auch als Erwerbstätige:r haben.
Aus den zweimal 300 € über die sie sich gefreut haben dürften, könnten also beispielsweise 600 € abzüglich des jeweils gültigen Einkommenssteuersatzes werden. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausarbeitung des neuen Einkommensteuergesetzes ausfällt, in dem die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland zu berücksichtigen beabsichtigt.