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      • Recht
      • Steuerrechtliche Änderungen 2023 – ein Überblick

      Steuerrechtliche Änderungen 2023 – ein Überblick

      Verschiedene Gesetze bringen für das neue Jahr so einige Änderungen des Steuerrechts mit sich. Die meisten von ihnen sind mit dem Jahreswechsel in Kraft getreten und bedeuten eine mehr oder minder bedeutsame Entlastung in Zeiten der Inflation und Energiekrise. Hier ein Überblick für Steuerpflichtige:

      Häusliches Arbeitszimmer

      Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor absetzbar. Sie können wie gehabt als Betriebskosten abgezogen werden, wenn der Hauptteil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit hier stattfindet. Neu ist, dass seit 01.01.2023 auch dann Absetzbarkeit besteht, wenn ein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

      Homeoffice-Pauschale

      Die Home-Office Pauschale wurde von fünf auf sechs Euro erhöht und entfristet. Ihr maximaler Betrag beläuft sich auf 1.260 Euro jährlich. Der Betrag entspricht einer betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer an jährlich 210 Tagen.

      Arbeitnehmerpauschbetrag

      Beim Arbeitnehmerpauschbetrag gibt es eine Erhöhung um 30 Euro, von bisher 1.200 € auf 1.230 Euro. Der Sparerpauschbetrag wird von 801 auf 1.000 Euro erhöht.

      Betrieb von Photovoltaikanlagen

      Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind rückwirkend ab 01.01.2022 einkommenssteuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit bis zu 30 kW installierter Leistung. Dasselbe gilt für die Einkünfte aus dem Betrieb von Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Objekten (z.B. Mehrfamilienhäuser, oder gemischt genutzte Immobilien). Auch bei überwiegend für betriebliche Zwecke genutzten Gebäuden wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen begünstigt, die Angabe “überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ wurde aus dem vorherigen Regierungsentwurf gestrichen. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ist ein Null-Steuersatz eingeführt worden.

      Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude

      Die lineare Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude wird für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, von 2 % auf 3 % angehoben. Damit ist die Höhe der Absetzbarkeit identisch mit der von unternehmerisch genutzten Objekten.

      Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

      Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird nochmals um zwei Jahre verlängert.

      Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

      Das Steuerrecht unterliegt einem stetigen Wandel. Um stets das Beste für Ihr Unternehmen und sich herauszuholen, sollten Sie auf einen Experten im Steuerrecht zurückgreifen. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und Optimierung der steuerlichen Aspekte. Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater Düsseldorf oder Oberhausen.

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