Erbschaftsteuerrecht und Erbrecht: Diese Besonderheiten müssen in Bezug auf Stiefkinder beachtet werden
Nachdem ein Familienangehöriger verstorben ist, wird das Thema der Erbschaft relevant. In diesem Zusammenhang sind sowohl das Erbrecht wie auch das Erbschaftsteuerrecht wichtig. Die Themen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht sind sich allgemein betrachtetet in vielen Punkten einig. Trotz aller Ähnlichkeit gibt es insbesondere bei Stiefkindern eine Besonderheit, die eine Erbschaft der besagten Stiefkinder deutlich beeinträchtigen kann. Nur mit einer passenden Vorsorge können Probleme vermieden werden. In diesem Beitrag werden wir Sie mit dieser Besonderheit vertraut machen und die passende Vorsorge erläutern.
Der Unterschied zwischen Erbschaftsteuerrecht und Erbrecht
In unserem Kanzleialltag müssen wir regelmäßig feststellen, dass sich wenige Menschen mit dem Thema der Erbschaft beschäftigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Unterschiede zwischen dem Erbschaftsteuerecht und dem Erbrecht nicht für jeden Leser bekannt sind. Bevor wir uns also mit dem Kernthema beschäftigen, sollten die beiden rechtlichen Themen kurz erläutert werden.
Nach einem Todesfall in der Familie stellt sich die Frage nach den Erben der verstorbenen Person. Besonders bei Personen, die ein ausführliches Erbe hinterlassen, wird häufig frühzeitig ein Testament oder Erbvertrag erstellt. Nach dem Tod wird das Erbe anhand dieser bevorzugten Verteilung an die Familie vergeben. Ebenso häufig fehlt es allerdings auch an einem Testament oder Erbvertrag. Es stellt sich nun die Frage, an wen das Erbe gehen wird. An diesem Punkt wird das Erbrecht relevant, welches unter anderem die Erbreihenfolge festlegt. Schlussendlich ist im Erbrecht der gesetzliche Rahmen der Erbschaft selbst geregelt. Ein Thema, welches bei Erbschaften ebenfalls sehr wichtig ist, wird im Erbrecht allerdings nicht erläutert. Sämtliche steuerlichen Regelungen werden im Erbschaftsteuerrecht beschrieben, beispielsweise wann und in welcher Höhe eine steuerliche Belastung der Erben erfolgt. Obwohl Erbrecht und Erbschaftsteuerecht unterschiedliche Aspekte der Erbschaft abdecken, fallen viele rechtliche Aussagen in den Gesetzen ähnlich oder sogar identisch aus. Teilweise finden sich jedoch Unterschiede, die auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Eine solche Situation gibt es in Bezug auf Stiefkinder.
Stiefkinder im Erbschaftsteuerrecht vs. Erbrecht
Aus einer steuerlichen Sichtweise werden Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählen sowohl leibliche Kinder wie auch Stiefkinder bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu der Steuerklasse I. Es findet somit eine steuerrechtliche Gleichstellung statt. Für Stiefkinder bedeutet dies, dass bei einer Erbschaft ein Freibetrag von 400.000 € gewährt wird. Ein steuerpflichtiger Erwerb wird in Steuerklasse I je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs teilweise nur mit 7% besteuert.
Schauen wir auf das Erbrecht, sucht man die Gleichstellung von Leiblichen- und Stiefkindern vergeblich. Nach dem Erbrecht sind Stiefkinder nicht erbberechtigt. Für Stiefkinder bedeutet das also, dass sie bei der gesetzlichen Erbfolge einfach übergangen werden, wenn es um das Erbe eines Stiefelternteils geht.
Es zeigt sich, dass es in der Gesetzgebung immer wieder unterschiedliche Ansichten und Regelungen gibt. Wo im Steuerrecht eine absolute Gleichstellung der Stiefkinder erreicht wird, haben diese im Erbrecht das Nachsehen hinsichtlich einer Erbschaft.
Wie kann die Erbschaft von Stiefkinder ermöglicht werden?
Obwohl das Erbrecht die Stiefkinder aus dem Erbschaftsprozess ausschließt, bedeutet es natürlich nicht, dass eine Erbschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist. Lediglich die Erbreihenfolge über das Erbrecht ist für Stiefkinder ein Problem. Die Lösung ist daher ein Testament oder Erbschaftsvertrag. Auf diesem Weg können Stiefeltern die rechtlichen Bedingungen der Erbschaft regeln und Stiefkinder in die Erbschaft einbeziehen. Mit diesem einfachen Schritt kann die gesetzliche Benachteiligung von Stiefkindern umgangen werden. Wie wir bereits erläutert haben, gibt es in Bezug auf die steuerliche Behandlung glücklicherweise keine Nachteile für Stiefkinder, was ein Erbe über das Testament schlussendlich nicht von einem Erbe durch leibliche Kinder unterscheidet. Eine weitere Möglichkeit wäre es, das Stiefkind zu adoptieren. Der Grund der Erbschaft wäre allein allerdings kein ausreichender Grund für die Adoption. Ein Testament ist der deutlich günstigere und einfachere Weg. Hinzu kommt, dass eine Adoption auch weitere Folgen hat, die potenziell nicht gewünscht sind.
Abschließend kann festgehalten werden, dass es zunächst einmal sehr wichtig ist, Kenntnis über die Ungleichbehandlung von Stiefkindern im Erbrecht zu haben. Das „Problem“ kann einfach umgangen werden und hat schlussendlich aus steuerlicher Sicht keine Nachteile. Wissen ist in diesem Fall also das Wichtigste. Mit diesem Beitrag haben Sie das notwendige Hintergrund und können handeln.
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