Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes: Entlastung und Modernisierung geplant
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juli 2025 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Ziel ist es, steuerliche Entlastungen für Unternehmen dauerhaft zu sichern und gleichzeitig das Strom- und Energiesteuerrecht umfassend zu modernisieren.
Hintergrund der Gesetzesinitiative
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz festgeschrieben werden.
Darüber hinaus greift das BMF weitere Punkte aus dem Koalitionsvertrag auf – insbesondere in den Bereichen Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicherung, Nutzung erneuerbarer Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung und Bürokratieabbau. Die bereits in der vergangenen Legislaturperiode gestartete Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts wird damit erneut aufgenommen.
Kernpunkte des Referentenentwurfs
- Dauerhafte Stromsteuerentlastung
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sollen dauerhaft von einer auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkten Stromsteuer profitieren. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu stärken. - Elektromobilität: Letztverbraucherfiktion im Steuerrecht
Die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten wird in das Stromsteuerrecht übernommen. Damit entfallen aufwändige Einzelfallprüfungen bei komplexen Geschäftsmodellen, die innerhalb der Ladeinfrastruktur stattfinden. - Regeln für bidirektionales Laden
Klare Vorgaben sollen verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen steuerrechtlich als Energieversorger eingestuft werden und damit Steuerschuldner werden. - Technologieoffene Definition von Stromspeichern
Stromspeicher sollen neu definiert werden, um Mehrfachbesteuerungen bei Ein- und Ausspeisung zu vermeiden – unabhängig von der eingesetzten Technologie. - Vereinfachung bei dezentraler Stromerzeugung
Die bisherige sogenannte Anlagenverklammerung wird abgeschafft. Künftig gilt ein einheitlicher Anlagenbegriff, der sich am Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage orientiert. Dies soll die Steuerbefreiung dezentral erzeugten Stroms vereinfachen. - Anpassung an EU-Vorgaben und Entlastung bei erneuerbaren Energien
Das Strom- und Energiesteuerrecht wird an europäische Vorgaben angepasst und verschlankt. Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas soll wieder rechtssicher von der Stromsteuer befreit werden, sofern er in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung erzeugt wird – ohne komplexe Nachweissysteme für nachhaltige Biomasse. - Bürokratieabbau
Anzeige- und Berichtspflichten werden reduziert, beispielsweise bei Mieterstromprojekten.
Bedeutung für Unternehmen
Für viele Unternehmen, insbesondere im produzierenden Bereich, bedeutet die dauerhafte Senkung der Stromsteuer eine spürbare finanzielle Entlastung. Die geplanten Änderungen im Bereich der Elektromobilität, der Stromspeicherung und der dezentralen Stromversorgung können zudem Investitionen in moderne, nachhaltige Technologien fördern.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen profitieren von der Vereinfachung der Regelungen und dem Abbau bürokratischer Pflichten. Gleichzeitig unterstützt die steuerliche Entlastung den Übergang zu klimafreundlichen Energieformen.
Fazit
Der Referentenentwurf des BMF bringt sowohl steuerliche Vorteile als auch rechtliche Klarheit für Unternehmen, die in den Bereichen Energieerzeugung, Elektromobilität und erneuerbare Energien tätig sind. Wer von den Entlastungen profitieren möchte, sollte die weitere Gesetzgebungsentwicklung aufmerksam verfolgen und mögliche Anpassungen in der Unternehmensplanung frühzeitig berücksichtigen.