Skip to main content

Grundsteuerreform und steuerbefreiter Grundbesitz

21. Juli 2022

Die Grundsteuerreform stellt neue Anforderungen an Grundstückseigentümer. Rund 35 Millionen Grundstücke gilt es im Jahr 2022 neu zu bewerten. Eigentümer sind verpflichtet eine Feststellungserklärung vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Auch betroffen sind Rechtsträger aus dem öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen oder anderweitig gemeinwohlgebundenen Bereich. Obwohl entsprechende Steuerbefreiungen bei den Einrichtungen greifen, ist die Feststellungserklärung abzugeben. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen hat für Sie zusammengefasst, worauf man achten sollte.

Grundlegende Richtlinien

Gemeinnützige Organisationen fallen unter die Grundsteuerbefreiung. Sie müssen lediglich bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen erfüllen. Unter die subjektiven Voraussetzungen fällt, dass der Eigentümer als Rechtsträger des Grundbesitzes als gemeinnützig und/oder mildtätig anerkannt ist. Die objektive Voraussetzung ist an die subjektive Voraussetzung gekoppelt und betrifft die Gemeinnützigkeit. Der Grundbesitz kann nur dann steuerlich befreit werden, wenn er für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb genutzt wird. Ausgeschlossen wird damit, dass der Besitz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zur Vermögensverwaltung genutzt wird.

Gemischt genutzte Grundstücke

Für den Fall, dass Grundstücke gemeinnützig und wirtschaftlich genutzt werden, muss der Grundstücksbesitzer eine Aufteilung in grundsteuerbefreiten und grundsteuerpflichtigen Teil vornehmen. Die Befreiung wird anteilig gewertet, wenn die räumliche Abgrenzung des gemeinnützig genutzten Grundstückteils vom übrigen Grundstück möglich ist.

Anders ist es, wenn ein Grundstück an der gleichen Stelle gemeinnützig und nicht gemeinnützig genutzt wird. Hier muss die gemeinnützige Nutzung überwiegen, also mehr als 50% ausmachen. In diesem Fall kann die Grundsteuerbefreiung durchgesetzt werden.

Grundstücküberlassungen

Gemeinnützige Organisationen können ihren Grundbesitz an andere Parteien entgeltlich oder unentgeltlich abtreten. In diesem Fall ist Grundsteuerbefreiung ausgeschlossen, denn der Prozess wird der Vermögensverwaltung zugerechnet. Allerdings kann es vorkommen, dass das Grundstück an eine Partei übertragen wird, die selbst die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung erfüllt. An dieser Stelle kann die Grundsteuerbefreiung geltend gemacht werden, wird das Grundstück gemeinnützig genutzt. Nicht ausreichend ist allerdings, wenn das Grundstück zur gemeinnützigen Nutzung an einen nicht begünstigten Eigentümer überlassen wird.

Die Bewertung des Grundstücks

Je nach Lage des Grundstücks ist die Bewertung in der Vorgehensweise verschieden. Es sind unterschiedliche Angaben nötig, je nachdem ob das Grundstück in einem Bundesland mit oder ohne Ländermodell gelegen ist. Bei eigenem Ländermodell werden beispielsweise Parameter wie Bodenrichtwerte, Grundstücksgröße, Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Wohnlage mit einbezogen.

In Bundesländern ohne eigenes Ländermodell wird anders vorgegangen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Steuerberater, welche Bewertungsprinzipien für Ihr Eigentum gelten.

Bayern

In Bayern muss nicht jeder die Grundsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung abgeben. Grundbesitzer von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Religionsgesellschaften oder gleichgestellten jüdischen Kultusgemeinden sowie Verkehrsgesellschaften, die vollständig Eigentum von Gebietskörperschaften sind, muss die Erklärung nicht abgegeben werden. War der Grundbesitz schon vor dem 1. Januar 2022 vollständig von der Grundsteuer befreit, wird die wesentliche Voraussetzung erfüllt. Zumindest dann, wenn keine Änderungen eingetreten sind, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen. Es bleibt dem Finanzamt vorbehalten Zweifelsfälle zu kontrollieren.

Niedersachsen

Auch das Land Niedersachsen befreit seine steuerpflichtigen Grundbesitzer von der Abgabe der Feststellungserklärung. In dem Fall, dass der Grundbesitz unverändert vollständig der Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger nach § 3 GrStG oder § 4 GrStG unterliegt. Auch hier kann das Finanzamt in Einzelfällen eine Aufforderung zu Erklärungsabgabe versenden.

Nordrhein-Westfalen

Zu einer weiteren Vereinfachungsregelung kommt es im Land Nordrhein-Westfalen. Sie tritt dann in Kraft, wenn die wirtschaftliche Einheit komplett in Nordrhein-Westfalen liegt. Außerdem muss sie nach Paragraphen §§ 3 bis 7 GrStG im vollen Umfang steuerbefreit sein. In diesem Fall reicht es aus, wenn bis zum 31. Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt eine Auflistung dieser Einheiten eingereicht wird. Aus den Dokumenten muss der Grund für die vollständige Steuerbefreiung hervor gehen. Im Internet kann man ein bereitgestelltes Musterformular herunterladen.

Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Trimborn.Partner kann Sie in steuerlichen und rechtlichen Themen unterstützen. Kommen Sie einfach auf uns zu und machen einen Termin aus.