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Inflationsausgleichsprämie in der betrieblichen Praxis

30. September 2024

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine besondere finanzielle Unterstützung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei auszahlen können. Diese Maßnahme wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten abzumildern. Sie folgt dem Modell der Coronaprämie und ist durch § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Steuerfreiheit für diese Prämie gilt noch bis zum 31. Dezember 2024.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Sie dient dazu, die Belastungen durch steigende Verbraucherpreise zu mindern. Das Besondere an dieser Prämie ist, dass sie bis zu einem Betrag von 3.000 € pro Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei bleibt.

Zweck der Inflationsausgleichsprämie

Der Hauptzweck der Prämie ist die finanzielle Entlastung der Arbeitnehmer angesichts der Inflation. Obwohl dieser Zweck im Gesetz festgelegt ist, wird er nicht absolut verstanden. Das bedeutet, dass die Prämie nicht streng an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Arbeitgeber haben somit einen gewissen Spielraum, wie sie die Prämie handhaben.

Differenzierung zwischen Mitarbeitern

Nicht alle Mitarbeiter müssen die gleiche Inflationsausgleichsprämie erhalten. Es ist möglich, dass Arbeitgeber differenzieren, solange es dafür sachliche Gründe gibt. Einige Aspekte, die dabei berücksichtigt werden können, sind:

  • Aktive Mitarbeiter: Laut dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist es zulässig, die Prämie nur an Mitarbeiter zu zahlen, die aktuell im Unternehmen aktiv tätig sind.
  • Betriebstreue: Das Arbeitsgericht Stuttgart erlaubt es, die Prämie an zukünftige Betriebstreue zu binden. Allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass befristet beschäftigte Mitarbeiter nicht benachteiligt werden.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die Prämie korrekt und rechtzeitig zu gewähren. Hier einige Hinweise:

  • Rechtzeitige Auszahlung: Die Prämie muss bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.
  • Zusätzlichkeit: Die Prämie muss zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Ein Austausch bereits vertraglich vereinbarter Leistungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, ist nicht erlaubt.
  • Großzügigkeit: Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber den Kreis der berechtigten Mitarbeiter eher weiter fassen. Dies kann helfen, interne und externe Reputationsschäden zu vermeiden.

Fazit

Die Inflationsausgleichsprämie bietet eine wertvolle Möglichkeit, die Mitarbeiter finanziell zu entlasten und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Vorgaben beachten und die Prämie strategisch einsetzen, um sowohl den eigenen Interessen als auch denen der Mitarbeiter gerecht zu werden.

Sollten Sie als Arbeitgeber den (vollen) Betrag von 3.000 € noch nicht ausgeschöpft haben, wird es Zeit. Wenn Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wir von Trimborn . Partner stehen unseren Mandanten seit 1979 mit außergewöhnlichem Engagement in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten zur Seite. Mit unseren Kanzleien bieten wir Ihnen in Düsseldorf und Oberhausen direkte Anlaufstellen Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.