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Katalog zur Scheinselbständigkeit

13. Januar 2017

Zur Einsparung von Sozialabgaben wird immer wieder versucht, die Tätigkeit als Selbständiger auszuüben. Oft geht das schief, wenn eine sogenannte Scheinselbständigkeit vorliegt.

Die Abgrenzung ist schwierig. Denn entscheidend sind die beiden unbestimmten Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Eine erste Einschätzung ermöglicht ein Katalog, den die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht hat:

Scheinselbständige sind i. d. R.

  • Ableser für Gas, Wasser, Strom, Heizung
  • Notärzte, da sie meist in die Organisation eingebunden sind
  • Bedienungspersonal in Gaststätten
  • Lehrer, wenn sie wegen Übernahme von Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert sind
  • Messehostessen
  • Omnibusfahrer ohne eigene Busse
  • Regalauffüller, außer sie sind auch für die Platzierung verantwortlich
  • Berufssportler
  • Taxifahrer ohne eigenes Fahrzeug
  • Toiletten-Service-Mitarbeiter
  • Zeitungszusteller

Selbständig sind i. d. R.

  • Lehrer und Dozenten an Hoch- und Musikschulen, wenn sie keine Nebenpflichten zu erfüllen haben
  • Fahrlehrer, wenn sie zur Leitung einer Fahrschule berechtigt sind
  • Tagesmütter
  • Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Benutzung der Praxisräume, Einhaltung der Sprechstunden und Abrechnung im Namen des Vertretenen hinausgehen

Ausblick: Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich, am besten vor Beginn der Tätigkeit ein Statusanfrageverfahren zu machen. Die zuständige Behörde nimmt dann zum jeweiligen Fall Stellung und erteilt eine für die Zukunft verbindliche Auskunft.