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Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei überwiegendem Eigenverbrauch

30. Januar 2026

Photovoltaikanlagen sind für viele private Haushalte und kleine Unternehmen längst mehr als ein ökologisches Statement. Sie gelten auch als sinnvolle Möglichkeit, langfristig Stromkosten zu senken oder durch Einspeisung ins Netz Einnahmen zu generieren. Doch steuerlich ist die Einordnung nicht immer so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts bringt nun erneut Klarheit – insbesondere im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG und die Nutzung von Photovoltaikanlagen im privaten Umfeld.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines privaten Wohnhauses geltend gemacht. Die Anlage wurde im Folgejahr tatsächlich installiert. In den Jahren 2022 und 2023 verbrauchte der Haushalt des Steuerpflichtigen jedoch über 90 Prozent des erzeugten Stroms selbst. Eine Einspeisung ins öffentliche Stromnetz fand also nur in geringem Umfang statt. Weitere unternehmerische Tätigkeiten oder Investitionen blieben aus.

Das zuständige Finanzamt versagte daraufhin den zuvor gebildeten IAB. Begründet wurde dies mit der fehlenden betrieblichen Nutzung der Anlage sowie mit der Tatsache, dass die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag unter diesen Umständen nicht erfüllt seien. Der Fall landete schließlich vor dem Hessischen Finanzgericht.

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts

Die Richter des 10. Senats folgten der Einschätzung des Finanzamts und stellten klar: Eine Photovoltaikanlage, deren erzeugter Strom nicht zu mindestens 90 Prozent eingespeist oder verkauft wird, gilt nicht als (fast) ausschließlich betrieblich genutzt. Damit fehlt die Grundlage, um einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können.

Das Gericht betonte, dass es auf den tatsächlichen Stromverbrauch ankommt. Wird der überwiegende Teil des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt verwendet, liegt keine betriebliche Nutzung im steuerlichen Sinne vor. Der IAB ist aber nach § 7g EStG nur dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke angeschafft wird.

In diesem Fall hatte der Kläger den Strom fast vollständig selbst verbraucht. Damit konnte die Photovoltaikanlage nicht als begünstigtes Wirtschaftsgut eingestuft werden, und der Investitionsabzugsbetrag wurde zu Recht nicht anerkannt.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen – insbesondere für Steuerpflichtige, die im privaten Umfeld eine Photovoltaikanlage betreiben und steuerliche Vorteile im Vorfeld geltend machen wollen. Zwar können Betreiber kleiner PV-Anlagen grundsätzlich als Unternehmer gelten, wenn sie Strom einspeisen und Einnahmen erzielen. Doch wenn der erzeugte Strom überwiegend selbst genutzt wird, verliert die Anlage ihren betrieblichen Charakter – zumindest im Sinne der Begünstigung durch einen IAB.

Hinzu kommt, dass seit dem Jahressteuergesetz 2022 bestimmte Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Diese Steuerfreiheit gilt rückwirkend für viele kleinere Anlagen auf Einfamilienhäusern und führt dazu, dass Einkünfte aus der Einspeisung nicht mehr besteuert werden. In der Folge kann sich auch die Frage stellen, ob bereits gebildete IAB rückwirkend noch zulässig sind – oder ebenfalls entfallen. Diese Punkte waren im entschiedenen Fall nicht ausschlaggebend, verdeutlichen aber, wie komplex die Thematik geworden ist.

Was Sie jetzt beachten sollten

Wenn Sie über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage nachdenken und dabei steuerliche Vorteile nutzen möchten, sollten Sie die geplante Nutzung frühzeitig mit einem Steuerberater abstimmen. Entscheidend ist, wie der erzeugte Strom verwendet wird – nicht nur im Jahr der Anschaffung, sondern auch in den Folgejahren. Wird ein erheblicher Anteil des Stroms privat genutzt, stehen steuerliche Vorteile wie der Investitionsabzugsbetrag schnell auf dem Spiel.

Insbesondere für private Haushalte mit Nebenerwerb, Vermietung oder gewerblichen Nebentätigkeiten ist es wichtig, eine saubere Trennung zwischen privatem und betrieblichem Bereich sicherzustellen. Wer hingegen von Anfang an auf eine nahezu vollständige Einspeisung setzt, kann unter Umständen weiterhin von den steuerlichen Begünstigungen profitieren.

Fazit: Beratung im Vorfeld ist entscheidend

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts zeigt deutlich, dass die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen differenziert zu betrachten ist. Eine gut gemeinte Investition kann steuerlich ins Leere laufen, wenn die tatsächliche Nutzung nicht zu den Anforderungen passt.

Wenn Sie als Unternehmer oder Privatperson mit Einkünften aus Vermietung oder anderen Tätigkeiten in eine PV-Anlage investieren möchten, unterstützen wir Sie als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen gern bei der steuerlichen Gestaltung. Wir prüfen für Sie im Vorfeld, ob und wie ein Investitionsabzugsbetrag möglich ist – und vermeiden so spätere böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung.