KI-generierte Texte und ihre steuerliche Behandlung: Was Sie wissen müssen
Die rasante Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) revolutioniert viele Bereiche – darunter auch die Texterstellung. Ob in der Content-Produktion, im Journalismus oder im Marketing: KI-Tools wie Sprachgeneratoren liefern in Sekundenschnelle ganze Beiträge. Doch was passiert steuerlich, wenn mit solchen Texten Einnahmen erzielt werden? Und wer gilt eigentlich als Urheber?
Für Unternehmen und Freiberufler ergeben sich daraus zahlreiche steuerrechtliche Fragestellungen, die derzeit noch nicht abschließend geregelt sind. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Urheberrecht: Nur der Mensch kann Urheber sein
Nach aktuellem deutschem Urheberrecht (§ 7 UrhG) können nur natürliche Personen Urheber eines Werkes sein. Wird ein Text vollständig von einer KI ohne menschliche Mitwirkung erstellt, gilt dieser daher nicht als schutzfähiges Werk. Das hat zur Folge, dass für solche Inhalte keine urheberrechtlichen Lizenzrechte bestehen – was wiederum Einfluss auf die steuerliche Bewertung hat, zum Beispiel im Hinblick auf die Erhebung von Lizenzgebühren oder die Einstufung als künstlerische Tätigkeit.
Steuerliche Einordnung: Selbständig oder gewerblich?
Die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus KI-generierten Texten hängt stark davon ab, wie stark der Mensch beteiligt war:
- Mit menschlicher Mitwirkung: Wird ein Text durch die KI erstellt, aber anschließend durch den Menschen individuell bearbeitet oder kreativ weiterentwickelt, kann dies eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. In diesem Fall könnten die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) gelten.
- Ohne menschliche Prägung: Wird der Text ungeprüft übernommen oder nur minimal angepasst, überwiegt der technische Charakter. In solchen Fällen ist eher von einer gewerblichen Tätigkeit (§ 15 EStG) oder sonstigen Einkünften auszugehen.
Diese Unterscheidung ist nicht nur für die Einkommensteuer relevant, sondern auch für die Abgrenzung zur Künstlersozialabgabepflicht und für die korrekte Umsatzsteuerbehandlung.
Umsatzsteuer: Wer ist Leistender – Mensch oder Maschine?
Eine weitere wichtige Frage ist, wer aus umsatzsteuerlicher Sicht als Leistungserbringer gilt. Wird ein KI-generierter Text verkauft oder lizenziert, stellt sich die Frage, ob es sich um eine eigene „schöpferische Leistung“ des Nutzers oder lediglich um die Weitergabe eines technischen Produkts handelt. Auch hier ist die menschliche Mitwirkung ausschlaggebend.
Ein Beispiel: Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 18.10.2023 (XI R 15/20) klar, dass nur natürliche Personen als Urheber im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten. Daraus folgt: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG kann nur greifen, wenn die Lieferung vom Urheber selbst oder seinem Rechtsnachfolger erfolgt. Bei rein KI-generierten Texten ohne menschliche Prägung ist das nicht gegeben – der Regelsteuersatz von 19 % kommt zur Anwendung.
Inputdaten und Rechtsrisiken
Ein weiteres Problemfeld betrifft die Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte zum Training von KI-Systemen. Wenn KI-Modelle mit solchen Daten trainiert werden, könnten potenziell Urheberrechte verletzt werden – mit finanziellen Folgen wie Schadensersatzforderungen. Die steuerliche Frage: Wie sind solche Zahlungen einzuordnen? Als Betriebsausgaben, Lizenzkosten oder sogar als geldwerter Vorteil?
Auch hier besteht aktuell erheblicher Regelungsbedarf durch den Gesetzgeber.
Fazit: Rechtliche Grauzone mit steuerlichen Folgen
Die steuerliche Einordnung von KI-generierten Texten ist komplex und abhängig vom Grad der menschlichen Beteiligung. Noch fehlen klare gesetzliche Vorgaben, sodass Unternehmen, Freiberufler und Kreative gut beraten sind, sich mit der Thematik frühzeitig auseinanderzusetzen.
Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen unterstützen wir Sie gerne bei der korrekten steuerlichen Behandlung Ihrer KI-basierten Inhalte – von der Einnahmenklassifizierung über die Umsatzsteuer bis hin zur Risikoanalyse im Bereich Lizenzrecht.
