Kirchensteuer – Was sollte man über die kirchliche Zusatzsteuer wissen?
Steuerpflichtige, müssen von ihren Einkünfte Steuern an die Regierung zahlen. In Deutschland dienen die steuerlichen Einnahmen der Finanzierung des Staates. Dabei sollen viele Steuerpflichtige aber nicht nur die klassische Einkommensteuer zahlen. Häufig wird auch Kirchensteuer fällig. Viele Steuerzahler sind nicht ausreichend oder falsch über die spezielle kirchliche Steuer informiert. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen möchten wir, dass möglichst viele Menschen über relevante steuerliche Sachverhalte aufgeklärt sind. In diesem Beitrag werden wir daher erläutern, was man über die Kirchensteuer wissen sollte.
Was ist die Kirchensteuer?
Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei der Kirchensteuer um eine Steuer, die zur Finanzierung von Glaubensgemeinschaften erhoben wird. Die kirchliche Zusatzsteuer wird neben anderen Steuerarten erhoben. Die Höhe der Kirchensteuer bemisst sich an den Einkünften des Steuerpflichtigen. Genauer geregelt wird die kirchliche Steuer von den unterschiedlichen Bundesländern. Es gibt demnach auch unterschiedliche Regelungen innerhalb Deutschlands.
Nicht jeder muss Kirchensteuer zahlen. Wenn jemand kirchensteuerpflichtig ist, wird dies auch auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) ausgewiesen. Die Steuer wird direkt vom Arbeitgeber an den Fiskus überwiesen. Bei Selbstständigen wird die Steuerschuld in Form von unterjährig zu leistenden Steuervorauszahlungen vom Finanzamt festgesetzt.
Wer muss Kirchensteuer zahlen?
Die Kirchensteuer muss nicht von jedem bezahlt werden. Lediglich, wer Mitglied in einer Religionsgemeinschaft ist, zahlt auch Kirchensteuer. Zu beachten ist, dass viele Menschen beispielsweise durch die Taufe automatisch Mitglied in der Kirche sind. Es ist also häufig keine bewusste Entscheidung.
Die folgenden Religionsgemeinschaften erheben eine Steuer:
- Katholische Kirche
- Evangelische Landeskirchen
- Alt-katholische Kirche
- Jüdische Kultusgemeinden
- Freireligiöse Gemeinden
- Französische Kirche zu Berlin
- Israelitische Religionsgemeinschaften
- Mennoniten Gemeinde in Hamburg-Altona
- Unitarische Religionsgemeinschaft freier Protestanten in Rheinland-Pfalz
Es gibt weitere Glaubensgemeinschaften, die theoretisch Steuern erheben dürften, dies aber nicht tun. Hierzu gehören die Zeugen Jehovas, die orthodoxen Kirchen, evangelisch-freikirchliche Gemeinden und die Heilsarmee. Muslimische und buddhistische Glaubensgemeinschaften sind in Deutschland nicht als Körperschaften anerkannt. Mitglieder zahlen daher keine Kirchensteuer.
Welche Arten der Kirchensteuer gibt es?
Obwohl oft von DER Kirchensteuer gesprochen wird, existieren verschiedenste Variationen der kirchlichen Steuer. Die Kirchensteuer kann allgemein in vier Kategorien unterteilt werden:
- Kircheneinkommensteuer bzw. Kirchenlohnsteuer – Hierbei handelt es sich um die „klassische“ Kirchensteuer. Die Steuer wird auf Basis der Einkünfte errechnet.
- Kirchensteuer vom Grundbesitz – In bestimmten Regionen gibt es diese spezielle Kirchensteuer zusätzlich zur Kircheneinkommensteuer. Es wird der Grundbesitz nach einem festen Prozentsatz des Grundsteuermessbetrags besteuert.
- Das allgemeine Kirchgeld – Auch als Ortskirchensteuer bezeichnet wird das allgemeine Kirchgeld regional erhoben. Mit diesem speziellen Kirchgeld müssen auch Personen einen Beitrag leisten, die eigentlich keine Steuern zahlen.
- Das besondere Kirchgeld – Diese Sonderform gilt nur für Paare, die zusammenveranlagt sind, aber in unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften sind. Das besondere Kirchgeld berechnet sich am gemeinsamen Einkommen anhand verschiedenster Stufen.
Kirchensteuer vermeiden: Aus der Kirche austreten
Nicht jeder, der Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, möchte Kirchensteuer zahlen. Durch den Austritt aus der Kirche kann man sich von der Steuerpflicht befreien. Dabei sollte beachtet werden, dass die Mitgliedschaft langfristig nicht mehr gewollt oder benötigt wird. Teilweise muss man beispielsweise in der Kirche sein, um kirchlich zu heiraten. Falls Sie sich dazu entscheiden auszutreten, kann dies beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht vorgenommen werden. Es wird eine Austrittsgebühr fällig, die je nach Bundesland zwischen 5 und 30 Euro beträgt. Wichtig ist, dass Sie eine Austrittsbestätigung erhalten, um später bei Nachfragen oder Problemen mit dem Finanzamt einen Beweis für den Austritt zu haben.
Welchen Einfluss hat der Wohnort auf die Kirchensteuer?
Wie bereits erwähnt wird die Kirchensteuer in den Bundesländern geregelt. Je nach Wohnort kann es also Besonderheiten geben. Ein spezieller Fall ergibt sich beispielsweise, wenn Sie in unterschiedlichen Bundesländern arbeiten und wohnen. Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich dann nach den Gesetzen des Bundeslandes der Arbeitsstelle.
Kirchensteuer bei Geringverdienern, Rentnern, Arbeitslosen und Minijobbern
Menschen, die arbeitslos sind oder ein sehr geringes Einkommen haben liegen teilweise unter dem Grundfreibetrag. Im Jahr 2020 liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro brutto im Jahr. Sofern das jährliche Einkommen diesen Wert nicht übersteigt, müssen generell keine Steuern gezahlt werden. Damit fällt auch die Kirchensteuer weg.
Minijobber müssen häufig keine Steuern zahlen. In den Steuerklassen 1, 2, 3 und 4 bezahlen Minijobber keine Kirchensteuer.
Kirchensteuer in der Steuererklärung angeben
Die Kircheneinkommensteuer oder das allgemeine und besondere Kirchgeld können von der Steuer abgesetzt werden. Die Ausgaben müssen im Mantelbogen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden. Falls Sie bezüglich der Steuererklärung Fragen haben oder unsicher sind, wie die Kirchensteuer anzugeben ist, hilft Ihnen das Team von Trimborn . Partner.
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