Korrektur einer Rechnung für den Vorsteuerabzug
Um bei der Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug geltend zu machen, muss ein Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen. Fällt später auf, dass die Rechnung nicht alle erforderlichen Rechnungsbestandteile enthält, müssen diese vom Rechnungsaussteller korrigiert werden. Nur so kann das Unternehmen den Vorsteuerabzug erhalten und Rückzahlungen an das Finanzamt vermeiden. Doch diese Korrektur ist nicht immer einfach. Fraglich ist, für welchen Zeitpunkt die Berichtigung gilt und ob das Unternehmen den Vorsteuerabzug rückwirkend in Anspruch nehmen kann. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erklärt, wie Sie am besten mit der Korrektur einer Rechnung umgehen.
In Betriebsprüfungen kann es immer mal vorkommen, dass Rechnungen des geprüften steuerpflichtigen Unternehmens als fehlerhaft auffallen. Fehlerhafte Rechnungen sind zwar ärgerlich, können aber in den meisten Fällen korrigiert werden. Das ist rückwirkend der Fall, sodass keine endgültige Zinsbelastung entsteht. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben zugunsten der Unternehmer entschieden, dass Rechnungen steuerlich rückwirkend korrigiert werden können. So kann der Unternehmer die Rechnungskorrektur steuerlich im ursprünglichen Besteuerungszeitraum geltend machen. Der Vorsteuerabzug bleibt so erhalten.
Die Berichtigung der Rechnung muss vom Aussteller durchgeführt werden. Für die Korrektur ist also eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen notwendig. Werden Fehler nicht berichtigt, riskiert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug und der Leistende kann seine Steuern nicht abführen.
Berichtigungsfähigkeit der Rechnungen
Die rückwirkende Korrektur ist nur möglich, wenn die fehlerhafte Rechnung grundsätzlich berichtigungsfähig ist. In einer solchen Rechnung müssen Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesen Umsatzsteuer gemacht werden. Eine Berichtigung findet beispielsweise statt, wenn die Umsatzsteuer-ID, die Steuernummer oder die Rechnungsnummer nachgetragen werden muss oder die Angaben zur Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend sind.
Nicht berichtigungsfähig ist die Rechnung, wenn die gemachten Angaben im hohen Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. In diesem Fall sind sie mit fehlenden Angaben gleichzusetzen. Die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ist auch dann nicht gegeben, wenn die abgerechneten Leistungsbeschreibung zu allgemein gehalten ist. Eine Beschreibung wie beispielsweise „Produktverkäufe“ ist zu indifferent und eine Nachverfolgung deswegen nicht möglich. In diesen Fällen kann der ursprüngliche Vorsteuerabzug zunächst nicht gestattet werden. Dieser kann dann erst im aktuellen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden.
Die Berichtigung von fehlerhaften Rechnungen
Entweder stellt ein Korrekturdokument die Berichtigung dar oder es wird eine Stornierung der ursprünglichen Rechnung vorgenommen. In dem Fall wird eine neue Rechnung ausgestellt. Auf beiden Wegen kann die Rechnungskorrektur steuerlich rückwirkend geltend gemacht werden. Wenn das der Fall ist, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Korrigiert wird die Rechnung, sodass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Dieser bezieht sich auf den ursprünglichen Besteuerungszeitraum im dem die Leistung mit der fehlerhaften Rechnung bezogen wurde.
Grenzen der Rückwirkung
Bei fehlenden oder unzutreffenden Angaben, die auf der Rechnung korrigiert werden, gilt die Rückwirkung nicht. Denn diese Art von Fehler stellt im Sinne der Regelungen der Abgabeordnung kein rückwirkendes Ereignis dar. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2020 mit dem Jahressteuergesetz nochmal verdeutlicht, dass in diesem Fall die Rückwirkung nicht eintritt. Damit wurde die Auslegung der Finanzverwaltung noch einmal gestützt.
Verfahrensrechtlich wird der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung so eine enge Grenze gesetzt. Falls eine rückwirkend korrigierte Rechnung den Unternehmer erstmalig zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann dieser nicht geltend gemacht werden.
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