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Kosten für Corona-Test: Abzug als außergewöhnliche Belastung?

25. August 2021

Im Zuge der Corona Pandemie sind die Ausgaben für Hygiene-/Medizinprodukte rasant gestiegen. Neben medizinischen Masken und Desinfektionsmitteln zählen besonders Corona-Tests zu den neuen Kostenpositionen. Doch wie lassen sich diese Ausgaben steuerlich behandeln? Ist eine Absetzung als „außergewöhnliche Belastung“ im privaten Rahmen möglich? Die Corona Pandemie ist für uns alle eine besondere und vor allem neue Situation. Damit geht es dem Fiskus nicht anders. Daher fehlt bis heute eine klare Positionierung hinsichtlich der „außergewöhnlichen Belastung“. In diesem Beitrag möchten wir dennoch einen Blick auf das Thema werfen und anhand der bestehenden Steuergesetzgebung eine Antwort finden. Können Corona-Tests als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

Einführung: Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Bevor wir uns mit der primären Frage beschäftigen, möchten wir kurz darauf eingehen, was eine außergewöhnliche Belastung im Steuerrecht ist. Betrachten wir die Steuererklärung fällt auf, dass ein Großteil der Angaben und steuerlich relevanten Ausgaben in Bezug zum Einkommen steht. Ausgaben, die eher dem privaten Umfeld entsprechen (z.B. das neue Smartphone für den Privatgebrauch), finden sich hingegen nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die es möglich macht, bestimmte private Ausgaben abzusetzen. Die Ausnahme greift immer, wenn es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Die Idee ist einfach: Aufwendungen können abgesetzt werden, wenn es im Leben zu Kosten kommt, die unvermeidbar und außergewöhnlicher Natur sind. In der Regel handelt es sich z.B. bei eigenständig gezahlten Krankheitskosten, Aufwendungen für Brillen und Zahnprothesen oder auch ggf. die Kosten einer Bestattung um außergewöhnliche Belastungen.

Beim Thema der außergewöhnlichen Belastung muss stets beachtet werden, dass sich ein Eintrag in der Steuererklärung nicht immer lohnen wird. Einen Steuervorteil können Sie erst erwarten, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird, die für den Steuerzahler individuell berechnet wird. Ob es sich nun lohnt, die Kosten in der Steuererklärung anzusetzen oder nicht, ist für die Fragestellung dieses Beitrags jedoch egal. Es geht zunächst einmal um die Frage, ob die Aufwendungen für Corona-Tests überhaupt als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.

Der Corona-Test und die Zwangsläufigkeit

Eine elementare Voraussetzung bei der außergewöhnlichen Belastung ist, dass eine Zwangsläufigkeit der Kosten vorliegen muss. Dies gilt grundsätzlich für alle Krankheits-/Medizinkosten. In der Regel werden daher auch nur Kosten übernommen, wenn der Steuerzahler einen ärztlichen Nachweis bzw. eine Verordnung vorweisen kann. Im Gesetz wird die Zwangsläufigkeit in § 33 Abs. 2 S. 1 EStG beschrieben. Demnach handelt es sich um zwangsläufige Kosten, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ausgeschlossen sind daher Kosten, die allein der persönlichen Vorbeugung einer Krankheit dienen und keine Notwendigkeit aufzeigen. Auf dieser Basis können wir uns der anfänglichen Frage annähern.

Der Corona-Test als außergewöhnliche Belastung?

Um eine Antwort auf die Frage zu finden, ob ein Corona-Test als außergewöhnliche Belastung gewertet werden kann, muss der Grund der Testung betrachtet werden. Ein Grund können Krankheitssymptome sein. Hierbei handelt es sich um einen Fall für die Krankenversicherung, was wiederum die Frage nach einer Absetzbarkeit beantwortet. Der Steuerzahler trägt keine Kosten und kann diese daher auch nicht absetzen. Eine ähnliche Situation findet sich bei verpflichtenden Corona-Tests durch den Arbeitgeber. In diesem Fall werden die Kosten von einer dritten Person (dem Arbeitgeber) getragen. Es besteht somit keine steuerliche Relevanz für Sie als Privatperson. Da in den zuvor genannten Fällen ohnehin keine wirtschaftliche Belastung des Steuerzahlers stattgefunden hat, gibt es schlussendlich auch kein Interesse, die Kosten abzusetzen. Anders sieht es aus, wenn die teilweise hohen Kosten vom Steuerzahler selbst getragen werden.

Sofern sich ein Steuerzahler freiwillig und auf persönlichen Wunsch für einen Test entscheidet, kann es sein, dass die Kosten selbst getragen werden müssen. Wie steht es in diesem Fall also um die außergewöhnliche Belastung? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir erneut auf die Zwangsläufigkeit schauen. Die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung setzt die zuvor erläuterte Zwangsläufigkeit voraus. Da es sich um einen freiwilligen Test handelt, ist diese in der Regel nicht gegeben. Eine potenzielle Ausnahme könnte vorliegen, wenn es einen tatsächlichen Grund gibt, den Test vorzunehmen. Eine Möglichkeit wäre, dass ein Test notwendig wird, um Haushaltsangehörige aus der Risikogruppe zu schützen. Die Kosten des Corona-Tests könnte in dieser Situation einer außergewöhnlichen Belastung entsprechen. Für den Großteil der Steuerpflichtigen wird die außergewöhnliche Belastung jedoch an der Zwangsläufigkeit scheitern.

Sind Corona-Tests noch außergewöhnlich?

Nach § 33 Abs. 1 EStG ist geregelt, dass es sich nur um eine außergewöhnliche Belastung handelt, wenn vergleichbare Aufwendungen nicht auch bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen anfallen. Betrachten wir nun, dass der Corona-Test in Zeiten der Pandemie schon fast Normalität geworden ist, muss daran gezweifelt werden, ob es sich um eine außergewöhnliche Ausgabe handelt. An einer Akzeptanz zur steuerlichen Absetzbarkeit darf also gezweifelt werden. Es bleibt abzuwarten, wie der Fiskus diesbezüglich in Zukunft entscheiden wird.

Zusammenfassung: Corona-Test ist keine außergewöhnliche Belastung

In Anbetracht aller vorliegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen muss davon ausgegangen werden, dass der eigenständig und freiwillig durchgeführte Corona-Test keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Idealerweise besprechen Sie etwaige Kostenpositionen zu gegebener Zeit mit Ihrem Steuerberater. Im weiteren Verlauf dürften auch erste Erfahrungswerte zum Umgang mit den Ausgaben vorliegen.

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