Lohnersatzleistungen – Ist die Steuererklärung Pflicht?
Es gibt unterschiedliche Arten von Lohnersatzleistungen, wie das Arbeitslosengeld. Da es sich dabei um Leistungen handelt, die eine Person vom Staat erhält, sind diese steuerbefreit. Man könnte als Steuerzahler also glauben, dass ohne gezahlte Steuern auch keine Steuererklärung gemacht werden muss. In der Realität ist es allerdings so, dass die Steuererklärung bei Lohnersatzleistungen oft sogar verpflichtend ist. Als Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen kennen wir die Hintergründe und möchten diese in diesem Beitrag mit Ihnen teilen.
Wann ist die Steuererklärung bei Lohnersatzleistungen Pflicht?
Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld werden immer dann gezahlt, wenn Sie aus verschiedensten Gründen keine Arbeitsstelle haben oder dieser Arbeit nicht nachgehen können. Zu Lohnersatzleistungen zählen Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld. Um herauszufinden, wann die Lohnersatzleistungen zu einer Steuererklärungspflicht führen, müssen die jährlich gezahlten Leistungen betrachtet werden. Übersteigen alle Einnahmen aus Lohnersatzleistungen in einem Jahr den Betrag von 410 Euro, wird die Erstellung einer Steuererklärung verpflichtend. Bei einer solch geringen Schwelle dürfte klar sein, dass die meisten Menschen mit Lohnersatzleistungen eine Erklärung abzugeben haben.
Der Bezug von Lohnersatzleistungen führt in den meisten Fällen dazu, dass eine Steuererklärung verpflichtend wird.
Hinweis: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) unterliegt dieser Pflicht nicht und muss nicht in der Steuererklärung eingetragen werden!
Die Hintergründe: Warum müssen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung eingetragen werden?
Wenn wir einem Mandanten davon berichten, dass die Lohnersatzleistungen verpflichtend in einer Steuererklärung aufgeführt werden müssen, ernten wir regelmäßig verwunderte Blicke. Für Lohnersatzleistungen müssen keine Steuern gezahlt werden. Es gilt allerdings der sogenannte Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Lohnersatzleistungen in der Steuer in die Berechnung des Steuersatzes einfließen.
Der Progressionsvorbehalt wird immer dann relevant, wenn neben den Lohnersatzleistungen auch „normales“ steuerpflichtiges Einkommen in einem Jahr erwirtschaftet wurde. Der Steuersatz wird immer am zu versteuernden Einkommen (zvE) berechnet. Obwohl Lohnersatzleistungen nicht zum zvE gehören, werden diese im Rahmen der Steuersatz-Berechnung zum zugrunde liegenden Einkommen hinzugerechnet. Die Lohnersatzleistungen bewirken somit einen höheren Steuersatz für das besteuerte Einkommen.
Damit dieses System funktionieren kann, muss eine Steuererklärung gemacht- und die bezogenen Lohnersatzleistungen aufgeführt werden. So kommt es zur Pflicht für die Steuererklärung.
Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung eintragen
Nachdem geklärt ist, dass die Lohnersatzleistungen eingetragen werden müssen, stellt sich natürlich die Frage, wo und wie diese Eintragungen gemacht werden. Lohnersatzleistungen müssen in der Steuererklärung an zwei Stellen eingetragen werden.
Zunächst muss in Anlage N der Zeitraum der Nichtbeschäftigung eingetragen werden. In Anlage N müssen die Angaben unter folgendem Punkt gemacht werden:
„Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung (Bitte Nachweise eintragen)“.
Zu beachten ist dabei, dass mit Nichtbeschäftigung keine normalen Krankheitstage gemeint sind. Lediglich der Zeitraum, in welchem eine Lohnersatzleistung aufgrund einer Nichtbeschäftigung gezahlt wurde, muss eingetragen werden. Wichtig ist zudem der passende Nachweis. Ein Nachweis kann beispielsweise mit einer Bescheinigung von der Agentur für Arbeit oder einer langfristigen Krankschreibung erbracht werden.
Im nächsten Schritt müssen Sie sich den Hauptvordruck vornehmen. Unter dem Punkt „Sonstige Angaben und Anträge“ kann die erhaltene Summe der Lohnersatzleistungen (Einkommensersatzleistungen) eingetragen werden. Falls Sie mehrere Ersatzleistungen erhalten haben, sollten diese zusammengerechnet und als gesamte Summe eingetragen werden.
Tipp: Falls Sie sich unsicher sind, welche Leistungen Sie erhalten haben und welche Summen ausgezahlt wurden, müssen Sie nicht in der Kontoübersicht suchen. Sie erhalten immer sogenannte Leistungsnachweise, die alle relevanten Informationen enthalten. Die Nachweise werden vom jeweiligen Sozialleistungsträger oder der Agentur für Arbeit ausgestellt.
Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitnehmer sollte wissen, dass Werbungskosten genutzt werden können, um die Steuerlast zu verringern. Obwohl Werbungskosten als Aufwendungen in Verbindung mit der Arbeit definiert werden, können auch im Rahmen der Arbeitslosigkeit Werbungskosten anfallen. Im Rahmen einer Arbeitslosigkeit müssen diverse Bewerbungen geschrieben- und möglicherweise Weiterbildungen besucht werden, um die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle zu erhöhen. Bewerbungsfotos, Porto für postalische Bewerbungen, Fahrtweg zum Arbeitsamt und Beglaubigungen von Zeugnissen sind mit gewissen Kosten verbunden, die zwar nicht mit einem Arbeitsplatz, aber der Arbeitssuche verbunden sind. Somit können diese Ausgaben als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.
Nun fragen Sie sich vielleicht, warum man Werbungskosten eintragen sollte, wenn man aufgrund der Arbeitslosigkeit ohnehin keine Steuern zahlt. Im Jahr der Steuererklärung sind die Werbungskosten tatsächlich oft nicht relevant. Wird allerdings im kommenden Jahr eine neue Arbeitsstelle gefunden, können die Werbungskosten mit dem Verlustvortrag in das neue Steuerjahr übertragen werden. Somit wird die Steuerlast beim kommenden Einkommen gemindert. Falls auch im Folgejahr keine Arbeitsstelle gefunden wurde, können die Werbungskosten sogar in das übernächste Jahr verschoben werden.
Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag gefallen und weitergeholfen hat. Uns ist allerdings bewusst, dass viele Steuerzahler Schwierigkeiten damit haben, eine Steuererklärung zu erstellen, ohne Fehler zu machen oder etwas zu übersehen. Um gravierende Fehler zu vermeiden, sollten Steuerzahler daher auf einen guten Steuerberater vertrauen. Mit unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen sind wir Ihr Ansprechpartner bei steuerlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns, um einen ersten Beratungstermin zu vereinbaren.