Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2027: Was die neuen ESRS und der freiwillige Standard für Unternehmen bedeuten
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind verbindliche europäische Berichtsstandards, die festlegen, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen in ihren Lageberichten offenlegen müssen. Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission sowohl die überarbeitete Fassung der ESRS als auch einen neuen freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung offiziell verabschiedet. Damit steht der finale Rahmen für die verpflichtende und freiwillige ESG-Berichterstattung in Europa. Für Unternehmen im Mittelstand ist das Thema besonders relevant – denn auch wer selbst nicht berichtspflichtig ist, kann über die Wertschöpfungskette betroffen sein.
Auf einen Blick
Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 die überarbeiteten ESRS verabschiedet, die ab dem Geschäftsjahr 2027 für Unternehmen im Anwendungskreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtend gelten. Parallel wurde ein freiwilliger Standard (VS) eingeführt, der nicht berichtspflichtigen Unternehmen als Schutzschild vor überzogenen Datenanforderungen aus der Wertschöpfungskette dient. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte wurde gegenüber der ersten Fassung um rund 70 Prozent reduziert. EU-Ministerrat und EU-Parlament müssen den Rechtsakten noch formal zustimmen, inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich.
Was sich bei den verpflichtenden ESRS ändert
Die überarbeiteten Standards unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten von der bisherigen Fassung. Die Änderungen lassen sich in vier Bereiche einordnen.
Mehr Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit: Die Berichtspflichten wurden auf das Wesentliche konzentriert. So beschränken sich etwa die Angaben zu Mikroplastik künftig auf primäres Mikroplastik, und für besonders besorgniserregende Stoffe gelten zusätzliche Übergangsfristen. Insgesamt wurde die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um rund 70 Prozent reduziert.
Mehr Flexibilität bei der Umsetzung: Unternehmen erhalten größere Spielräume bei der Zusammenfassung und Aufschlüsselung von Informationen. Die Vorgaben für die Wesentlichkeitsanalyse wurden klarer gefasst, und es gibt zusätzliche Möglichkeiten, bestimmte Angaben wegzulassen – etwa wenn deren Veröffentlichung einen erheblichen Nachteil für die Wettbewerbsposition des Unternehmens bedeuten könnte. Auch bei der Treibhausgasberichterstattung wird Flexibilität geschaffen: Unternehmen können künftig sowohl den Ansatz der finanziellen als auch der operativen Kontrolle verwenden.
Stärkere internationale Harmonisierung: Die überarbeiteten ESRS nähern sich den internationalen Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) an. Gleichzeitig werden direkte Bezüge zur europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) hergestellt, um Doppelberichterstattung zu vermeiden.
Mehr Rechtssicherheit: Präzisere Vorgaben sollen verhindern, dass Unternehmen mehr berichten als nötig. Das betrifft unter anderem klarere Regeln zur Darstellung von Informationen, Einschränkungen bei der Offenlegung von Menschenrechtsvorfällen auf belegte und verifizierte Fälle sowie bessere Leitlinien zum Umgang mit Schätzungen bei erwarteten finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen.
Der neue freiwillige Standard: Schutzschild für den Mittelstand
Neben den verpflichtenden ESRS hat die EU-Kommission einen freiwilligen Standard verabschiedet, der ursprünglich als Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) entwickelt wurde und nun unter dem Namen „Sustainability reporting standard for voluntary use“ (VS) firmiert.
Der Hintergrund: Mit der Anhebung der Schwellenwerte für die CSRD-Berichtspflicht fallen zahlreiche Unternehmen aus dem verpflichtenden Anwendungskreis heraus. Gleichzeitig sind sie als Zulieferer oder Dienstleister Teil der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Großunternehmen – und werden von diesen zunehmend mit umfangreichen ESG-Datenanfragen konfrontiert. Der VS soll hier als sogenannter Value Chain Cap wirken: Er definiert eine Obergrenze für die Informationen, die berichtspflichtige Unternehmen von ihren nicht berichtspflichtigen Geschäftspartnern verlangen dürfen.
Konkret bedeutet das: Unternehmen, die selbst nicht unter die CSRD fallen, haben einen gesetzlichen Anspruch, Anfragen abzulehnen, die über den Umfang des VS hinausgehen. Fordert ein berichtspflichtiges Unternehmen dennoch weitergehende Daten an, muss es den betroffenen Geschäftspartner transparent darüber informieren, welche Informationen zusätzlich verlangt werden und dass ein Recht zur Ablehnung besteht.
In der Praxis wird sich zeigen müssen, ob dieses Ablehnungsrecht in bestehenden Kunden-Lieferanten-Beziehungen tatsächlich durchsetzbar ist. Gerade bei wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen dürfte der faktische Druck, weitergehende Daten zu liefern, bestehen bleiben.
Was der freiwillige Standard inhaltlich umfasst
Der VS stellt eine Teilmenge der verpflichtenden ESRS dar und konzentriert sich auf die wesentlichen quantitativen ESG-Datenpunkte. Er gliedert sich in ein Basismodul und ein Zusatzmodul. Jeder Datenpunkt ist einer von fünf Kategorien zugeordnet, die von verpflichtend über bedingt verpflichtend bis hin zu vollständig freiwillig reichen. Die Kategorisierung unterscheidet dabei auch nach Unternehmensgröße – Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten unterliegen geringeren Anforderungen.
Gegenüber dem ursprünglichen VSME-Entwurf wurden einzelne Datenpunkte angepasst oder gestrichen, um die Konsistenz mit den überarbeiteten ESRS sicherzustellen. So entfallen beispielsweise die Treibhausgasintensitäten und die geschlechtsspezifische Aufschlüsselung von Schulungsstunden, und die Angaben zur Biodiversität wurden vereinfacht.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für berichtspflichtige Unternehmen gilt: Die neuen ESRS sind ab dem Geschäftsjahr 2027 anzuwenden. Die deutlich reduzierte Zahl an Datenpunkten erleichtert den Einstieg, erfordert aber dennoch eine strukturierte Vorbereitung – insbesondere bei der Wesentlichkeitsanalyse und der Datenerhebung entlang der Wertschöpfungskette.
Für nicht berichtspflichtige Unternehmen im Mittelstand empfiehlt es sich, den freiwilligen Standard frühzeitig zu kennen. Wer weiß, welche Daten maximal von Geschäftspartnern angefordert werden dürfen, kann Anfragen besser einordnen, die eigene Datenlage gezielt aufbauen und bei überzogenen Anforderungen auf das gesetzliche Ablehnungsrecht verweisen.
Häufige Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2027
Was sind die ESRS?
Die European Sustainability Reporting Standards sind verbindliche EU-Berichtsstandards, die festlegen, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen im Rahmen ihrer Lageberichterstattung offenlegen müssen. Sie decken Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ab und gelten für Unternehmen, die unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen.
Welche Unternehmen müssen nach den neuen ESRS berichten?
Berichtspflichtig sind Unternehmen, die die Schwellenwerte der CSRD überschreiten. Nach der Anpassung im Rahmen des Omnibus-Verfahrens liegen diese Schwellenwerte höher als ursprünglich vorgesehen, sodass vor allem große Unternehmen und Konzerne betroffen sind. Für kleinere Unternehmen gilt der freiwillige Standard.
Was ist der Value Chain Cap?
Der Value Chain Cap begrenzt die ESG-Datenanforderungen, die berichtspflichtige Unternehmen an ihre nicht berichtspflichtigen Geschäftspartner stellen dürfen. Die Obergrenze orientiert sich am Umfang des freiwilligen Standards (VS). Nicht berichtspflichtige Unternehmen haben das Recht, darüber hinausgehende Anfragen abzulehnen.
Muss der freiwillige Standard angewendet werden?
Nein. Der VS ist ein Angebot, keine Pflicht. Er dient nicht berichtspflichtigen Unternehmen als Orientierung und Schutzschild gegenüber Datenanfragen aus der Wertschöpfungskette. Die Anwendung ist freiwillig, kann aber strategisch sinnvoll sein.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die überarbeiteten ESRS sind ab dem Geschäftsjahr 2027 anzuwenden. EU-Ministerrat und EU-Parlament müssen den Rechtsakten noch formal zustimmen, inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich.
Dieser Beitrag wurde fachlich geprüft durch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Trimborn . Partner.
Über Trimborn . Partner
Trimborn . Partner ist eine ausgezeichnete Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Standorten in Düsseldorf und Oberhausen. Als erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für den Mittelstand begleiten wir Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung – von der Wesentlichkeitsanalyse über die Datenerhebung bis zur Integration in den Lagebericht. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Unternehmen unter die CSRD fällt oder wie Sie sich als Zulieferer auf ESG-Datenanfragen vorbereiten können, sprechen Sie unsere Experten in Düsseldorf und Oberhausen gerne an.

