Neue Sicherheitsanforderungen für elektronische Registrierkassen
Die Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen hat in Thüringen eine wichtige Rolle im Rahmen der Steuerkontrollen eingenommen. Das Thüringer Finanzministerium betont, dass sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen in Bezug auf die Anschaffung, Aufrüstung und Nutzung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen inzwischen ausgelaufen sind.
Kontrolle durch unangekündigte Kassen-Nachschauen
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch unangekündigte Kassen-Nachschauen der Finanzämter überprüft. Diese Maßnahme wurde bereits 2018 eingeführt, um der wachsenden Zahl von Kassenmanipulationen in bargeldintensiven Branchen entgegenzuwirken. Bei diesen Kontrollen wird generell überprüft, ob die Kassenaufzeichnungen, die der Besteuerung unterliegen, ordnungsgemäß geführt werden. Zusätzlich wird nun auch die ordnungsgemäße Nutzung der TSE überprüft.
Die Finanzministerin, Heike Taubert, erklärt: “Die Überprüfung beginnt oft mit Testkäufen und einer unauffälligen Beobachtung. Wenn hierbei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden und keine Anzeichen für Verstöße vorliegen, kann eine Kassen-Nachschau bei Kassen mit TSE ziemlich schnell abgeschlossen sein.“ In einigen Fällen sind jedoch detailliertere Überprüfungen erforderlich, bei denen IT-Unterstützung genutzt wird, um die von den Kassensystemen und der TSE erzeugten Daten zu überprüfen.
Keine Pflicht zur Verwendung elektronischer Registrierkassen
Die Finanzministerin betont, dass es bisher keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Registrierkassen gibt. Betriebsinhaber können nach wie vor eine offene Ladenkasse führen. Dennoch sind die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten gleich und unterliegen strengen Anforderungen. Heike Taubert merkt an: „Es ist jedoch offensichtlich, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung bei einer reinen Papier-Buchführung schwieriger zu erbringen ist.“ Darüber hinaus zeigt sie auf, dass es eine hohe Beanstandungsrate bei offenen Ladenkassen gibt.
In einigen Fällen handelt es sich lediglich um Übernahmefehler, die schnell behoben werden können. Bei schwerwiegenderen Unregelmäßigkeiten wird normalerweise eine reguläre Außenprüfung durchgeführt. In solchen Fällen kann auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung eingeschaltet werden.
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